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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.08.2025, Az.: B 2 U 64/24 B

Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit Gesundheitsstörungen nach Elektromagnetischer Feld-Exposition (EMF) durch eine Mobilfunkanlage auf einem Kirchturm; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.08.2025
Aktenzeichen
B 2 U 64/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:220825BB2U6424B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 02.12.2014 - AZ: S 17 U 24/13
LSG Niedersachsen-Bremen - 21.12.2023 - AZ: L 14 U 303/14

Redaktioneller Leitsatz

Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 HS. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, soweit er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit Gesundheitsstörungen nach Elektromagnetischer Feld-Exposition (EMF) durch eine Mobilfunkanlage auf einem Kirchturm am 7.5.2012. Das Begehren war vor dem SG und dem LSG ohne Erfolg (SG Urteil vom 2.12.2014; LSG Urteil vom 21.12.2023). Die Strahlenexposition während der Tätigkeit auf dem Kirchturm habe nicht hinreichend wahrscheinlich zur geltend gemachten Gesundheitsstörung einer Elektrohypersensitivität (EHS) geführt.

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, rügt Verfahrensmängel sowie Divergenz und macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht formgerecht dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Dargelegt oder bezeichnet iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist ein Zulassungsgrund nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargetan und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden. Eine zusammenhängende, vollständige und aus sich heraus verständliche Darlegung des Streitgegenstands, der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts gehört zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (zB BSG Beschlüsse vom 24.4.2025 - B 2 U 74/24 B - juris RdNr 4, vom 25.4.2023 - B 2 U 61/22 B - juris RdNr 7 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; s auch BVerfG Beschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN). Bereits an der Mitteilung dieser Tatsachengrundlage fehlt es, wenn die Beschwerdebegründung nur auf einzelne herausgegriffene Aspekte des Verfahrens eingeht. Insbesondere fehlt es an der Schilderung des vom LSG festgestellten und zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Sachverhalts; denn an diesen ist auch das BSG vorbehaltlich durchgreifender Verfahrensrügen gebunden (§ 163 SGG). Nur nebenbei lässt sich der Beschwerdebegründung vereinzelt entnehmen, dass unter den Beteiligten ein Arbeitsunfall wegen der Strahlenexposition einer Mobilfunkanlage streitig ist. Des Weiteren fehlt es entscheidend an der Darstellung der maßgeblichen Prozessgeschichte einschließlich der auch vom LSG vorgenommenen Beweiserhebungen. Ohne die vollständige Darlegung des Verfahrensgangs ist es dem Beschwerdegericht aber nicht möglich, die Entscheidungserheblichkeit der angeführten Aspekte abschließend zu bewerten.

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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall von absoluten Revisionsgründen - die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG), weil es das LSG unterlassen habe, die beantragten Beistände zuzulassen und bezüglich der EHS ein neurologisches/neurophysiologisches Gutachten einzuholen. Damit sind die Voraussetzungen einer Sachaufklärungsrüge indes nicht bezeichnet. Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7 mwN, vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Hinsichtlich des beantragten Sachverständigengutachtens legt die Beschwerdebegründung schon nicht dar, warum sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (vgl BSG Beschlüsse vom 24.4.2025 - B 2 U 74/24 B - juris RdNr 6, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 8 und vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 15, jeweils mwN). Vielmehr zitiert die Beschwerdebegründung, dass das LSG ein entsprechendes einzelfallbezogenes Gutachten angesichts der bestehenden Unklarheiten zur Diagnose einer EHS und zur Dosis-Wirkungsbeziehung nach dem aktuell wissenschaftlichen Erkenntnisstand für entbehrlich gehalten hat. Wieso das LSG das beantragte Sachverständigengutachten dennoch hätte einholen müssen, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Soweit sie in diesem Zusammenhang beanstandet, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz trotz der vom Kläger beigebrachten Stellungnahmen und Studien auf der Basis des von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachtens zu seinen Ungunsten ausgefallen ist, wendet er sich allerdings gegen die Beweiswürdigung, die im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde - wie ausgeführt - nicht rügefähig ist. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Bewertung der Fachkunde des Sachverständigen (vgl BSG Beschluss vom 13.8.2018 - B 13 R 397/16 B - juris RdNr 7 mwN).

7

Hinsichtlich der beantragten Zulassung von B und Z als Beistände fehlt es schon an einem förmlichen Beweisantrag (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 373 ff und 402 ff ZPO), sofern damit deren Anhörung als Sachverständige bezweckt gewesen sein sollte. Sofern der Kläger einen Verstoß gegen § 73 Abs 7 SGG rügen will, trägt er nicht schlüssig vor, weshalb eine Zulassung als Beistand hätte erfolgen müssen, obwohl er im Berufungsverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten rechtskundig vertreten war (BSG Beschluss vom 17.10.2018 - B 9 V 20/18 B - juris RdNr 22). Soweit er abgesehen davon anführt, B hätte als Beistand in der Verhandlung noch nähere Ausführungen zum Auftreten athermischer Effekte und deren Schadenseignung gemacht, unterlässt er die gebotene Auseinandersetzung mit dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, von dem das LSG nach seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung ausgegangen ist.

8

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG zu demselben Gegenstand abweicht. Ferner ist näher zu begründen, weshalb diese Aussagen nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (vgl BSG Beschlüsse vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 13 ff, vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6 und vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 14, jeweils mwN). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird. Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstim - mung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (zB BSG Beschlüsse vom 15.8.2022 - B 2 U 159/21 B - juris RdNr 6, vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 14 und vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72, jeweils mwN). Hieran fehlt es.

9

Die Beschwerdebegründung leitet aus der Rechtsprechung des BGH und der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) als Rechtssatz ab: "Die Unwahrscheinlichkeit eines Schadens (an der Gesundheit) wird dann nicht indiziert, wenn es zu einer Exposition des Körpers in unmittelbarer Anlagennähe kam, wo sogar eine Grenzwertüberschreitung eintrat." Demgegenüber habe das LSG daran festgehalten, "dass ein Kläger auch bei grenzwertüberschreitender Exposition im ('kontrollierbaren') Nahbereich der Anlage den Vollbeweis der Kausalität von Ursache und Wirkung zu erbringen habe." Der Senat lässt dahingestellt, ob damit die Beschwerde dem LSG lediglich vorwirft, fallbezogen von einem falschen Beweismaß ausgegangen zu sein. Denn jedenfalls übersieht die Beschwerdebegründung, dass eine Divergenz nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht auf (vermeintlich abweichende) Rechtsprechung des BGH (oder auch des BVerwG) und erst recht nicht auf Abweichungen zur BEMFV gestützt werden kann. Soweit die Beschwerde darüber hinaus auf Rechtsprechung des BVerfG Bezug nimmt, wonach der Verordnungsgeber der BImSchV im Blick auf Art 2 Abs 2 Satz 1 GG nicht verpflichtet ist, die geltenden Grenzwerte zum Schutz vor Immissionen zu verschärfen, über deren gesundheitsschädliche Wirkungen keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen (BVerfG Beschluss vom 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 - juris RdNr 10), zeigt sie nicht auf, wieso dieser Rechtssatz denselben Gegenstand betrifft. Der Hinweis auf die Einheit der Rechtsordnung entbindet nicht von den im Recht der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Anforderungen.

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3. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Daran fehlt es ebenfalls.

11

Der Kläger wirft als Fragen auf:

"Gebietet es die Einheit der Rechtsordnung, dass in der Sozialgerichtsbarkeit bei Anwendung von Regeln der Technik oder - bspw. immissionsschutzrechtlichen - Spezialnormen (hier: 26. BImSchV und BEMFV) die dazu auf anderen Rechtswegen ergangenen Entscheidungen einbezogen werden?

Können sich daraus, hilfsweise auch ohne dies, Beweiserleichterungen etwa für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ergeben? Insbesondere: Kommt der Unterschreitung des Sicherheitsabstands und/oder Nichteinhaltung eines (in der Verordnung) normierten Grenzwerts oder sonstigem nicht verordnungs-konformen Verhalten bzw. Zustand eine Indizwirkung dahin zu, dass eine hierdurch (haftungsbegründend) hervorgerufene wesentliche Beeinträchtigung vorliegt und ihre naturwissenschaftlich-philosophische Bedingung als erfüllt gilt, weshalb es dann Sache des Sozialversicherungsträgers ist, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung erschüttern, nämlich dadurch, dass begründete Zweifel an der Kausalität bestehen bzw. der fundierte Verdacht, dass die Erkrankung nicht kausal auf die Exposition zurückzuführen ist?

Ist für den Arbeitsunfall dann ausreichend, dass die Möglichkeit einer kausalen Erkrankung des Klägers besteht bzw. von dieser auszugehen ist?

Oder: Ist bei Unterschreitung des Sicherheitsabstands und/oder Nichteinhaltung eines Grenzwerts die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Strahlenexposition und Gesundheits(erst)schaden, also (bösartiger) Erkrankung, sogar zu unterstellen? Hat dann der Sozialversicherungsträger den Gegenbeweis zu führen, dass die Kausalität nicht besteht? Wenn ja: welche Anforderung wäre an die Beweisführung zu stellen (Grad der Wahrscheinlichkeit und Überzeugung)?"

12

Der Senat lässt dahingestellt, ob allen aufgeworfenen Fragen die Qualität von Rechtsfragen beizumessen ist. Soweit der letzte Fragenkomplex auf den Eintritt einer bösartigen Erkrankung durch Strahlenexposition zugeschnitten ist, legt die Beschwerdebegründung schon nicht dar, wieso dies in Anbetracht des Streitgegenstands hier in einem anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein könnte. Im Übrigen wird jedenfalls der Klärungsbedarf der Fragen nicht aufgezeigt, die insgesamt auf die Absenkung bzw Umkehrung des Beweismaßstabs der hinreichenden Wahrscheinlichkeit bei Strahlenexposition durch Mobilfunkanlagen gerichtet sind. Insoweit hätte es einer näheren Auseinandersetzung bedurft, ob und inwieweit angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Beweismaßstäben der Unfallkausalität (einschließlich den Möglichkeiten einer Beweislastumkehr) noch Klärungsbedarf offengeblieben ist (vgl zB BSG Urteil vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 77 RdNr 13; BSG Beschlüsse vom 7.7.2025 - B 2 U 14/24 B - juris RdNr 6 und vom 18.6.2025 - B 2 U 123/24 B - juris RdNr 6, jeweils mwN).

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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2,§ 169 Satz 2 und 3 SGG).

15

6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.