Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.07.2025, Az.: B 11 AL 8/25 B
Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.07.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 8/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:030725BB11AL825B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn - 13.12.2023 - AZ: S 57 AL 495/22 SDE
- LSG Baden-Württemberg - 14.03.2025 - AZ: L 12 AL 358/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 65 609,13 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Die Klägerin leitet zur Begründung ihrer Beschwerde zwar ein, es sei aus ihrer Sicht die Revision zuzulassen, weil mehrere Parallelverfahren anhängig und die Sache zur Fortbildung des Rechts von grundsätzlicher Bedeutung seien. Wenn damit der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht werden soll, genügt der weitere Vortrag jedenfalls nicht, um zu einer Revisionszulassung zu führen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn es fehlt bereits an der ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 = SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden können (BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 = SozR 1500 § 160 Nr 39). Erforderlich ist insoweit, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 = SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, denn es fehlt bereits an der hinreichenden Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Den Ausführungen der Klägerin ist nur zu entnehmen, dass es um die Rückzahlung von Leistungen nach dem SodEG und die "Anrechnung vorrangiger Leistungen" geht. Weder wird aus den Darlegungen klar, weshalb und in welcher Höhe entsprechende Leistungen gezahlt worden sind, noch, weshalb sie zurückverlangt werden und welche Leistungen (vermeintlich) vorrangig waren.
Zudem fehlt es an einer konkreten Rechtsfrage, deren Entscheidung durch den Senat angestrebt wird. Im Ergebnis macht die Klägerin nur geltend, das LSG habe, anders als das SG, in der Sache zu Unrecht entschieden, dass Leistungen zurückzuzahlen seien. Darauf kann die Zulassung der Revision aber nicht gestützt werden. Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (stRspr, vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 3 GKG.