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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.06.2025, Az.: B 9 V 1/25 BH

Ablehnung des PKH-Antrags; Zahlung von Schmerzensgeld nach dem Opferentschädigungsgesetz

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.06.2025
Aktenzeichen
B 9 V 1/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:270625BB9V125BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 16.02.2024 - AZ: S 66 VE 59/23
LSG Niedersachsen-Bremen - 29.01.2025 - AZ: L 10 VE 10/24

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Sache die Zahlung von Schmerzensgeld nach dem Opferentschädigungsgesetz.

2

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 29.1.2025 wendet sich die Klägerin mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schriftsatz. Sie hat Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

3

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Diese ist bei der Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur danach zu beurteilen, ob dieses Rechtsmittel erfolgreich sein würde. PKH ist auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt; denn PKH soll es einem Bedürftigen nicht ermöglichen, Verfahren durchzuführen, welche im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (stRspr, zuletzt zB BSG Beschluss vom 6.3.2025 - B 9 SB 6/24 BH - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 19.12.2024 - B 4 AS 152/24 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 5.6.2024 - B 8 SO 63/23 BH - juris RdNr 8, jeweils mwN).

5

Dies ist vorliegend der Fall. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist die auf Gewährung einer Sozialleistung gerichtete Klage offensichtlich unzulässig. Statthafte Klageart ist insoweit die gegen einen ablehnenden Verwaltungsakt zu richtende kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, Abs 4 SGG). An einem solchen gerichtlich anfechtbaren Bescheid des Beklagten fehlt es hier aber. Die Klägerin hat es versäumt, vor Klageerhebung ein Verwaltungsverfahren durchzuführen. Das führt zur Unzulässigkeit der Klage (BSG Urteil vom 6.6.2023 - B 4 AS 4/22 R - BSGE 136, 103 = SozR 4-4200 § 37 Nr 11, RdNr 32).

6

2. Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

7

3. Das von der Klägerin selbst eingelegte Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

8

4. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

9

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.