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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.06.2025, Az.: B 1 KR 31/24 B

Erstattung höherer Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im sozialverwaltungsrechtlichen Vorverfahren; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.06.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 31/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:110625BB1KR3124B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bayern - 29.09.2022 - AZ: S 1 KR 595/22
LSG Bayern - 22.04.2024 - AZ: L 20 KR 397/22

Redaktioneller Leitsatz

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im sozialverwaltungsrechtlichen Verfahren um die Genehmigung einer Bauchdeckenstraffung ist im Regelfall weder überdurchschnittlich schwierig noch umfangreich, wenn der Rechtsanwalt sich im Rahmen der Widerspruchsbegründung mit medizinischen Unterlagen und dem Gutachten des Medizinischen Dienstes auseinandersetzt.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie die Richterinnen Prof. Dr. Waßer und Dr. Matthäus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig ist die Erstattung höherer Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren.

2

Die beklagte Krankenkasse hatte den Antrag der bei ihr versicherten Klägerin auf Genehmigung einer Bauchdeckenstraffung zunächst abgelehnt (Bescheid vom 4.1.2022). Während einer auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass des Widerspruchsbescheids gerichteten Untätigkeitsklage (S 1 KR 285/22) hat die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin in vollem Umfang abgeholfen (Abhilfebescheid vom 1.6.2022) und erklärt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu übernehmen, es sei die Erledigung des Rechtsstreits eingetreten (Schriftsatz vom 2.6.2022). Die Klägerin hat das Kostenanerkenntnis angenommen und ihrerseits den Rechtsstreit für erledigt erklärt (Schriftsätze vom 3. und 13.6.2022). Ihr Prozessbevollmächtigter übersandte der Beklagten seine Vergütungsabrechnung iHv 1851,64 Euro über im Vorverfahren angefallene Kosten (5.6.2022, Rechnungsnummer XXX). Er berechnete ua eine Geschäftsgebühr nach Nr 2302 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) von 768 Euro (Höchstgebühr) und eine Erledigungsgebühr nach Nr 1005, 1006 VV RVG von 768 Euro. Die Beklagte erstattete Kosten für das Vorverfahren iHv 451,01 Euro unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 359 Euro (Geschäftsgebühr VV RVG 2302: 359 Euro; Auslagenpauschale VV RVG 7002: 20 Euro; 1. Zwischensumme 451,01 Euro einschließlich Umsatzsteuer). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte dagegen Widerspruch ein mit dem Ziel eines vollen Kostenausgleichs. Diesen wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.7.2022).

3

Die auf Erstattung höherer Kosten gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Bei unterdurchschnittlichem Umfang und allenfalls durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie überdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin und keinem besonderen Haftungsrisiko eine Überschreitung der Schwellengebühr nach Nr 2302 VV RVG ausgeschlossen. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen (LSG Urteil vom 22.4.2024).

4

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

5

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz (dazu 1.) und der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 2.).

6

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen Rechtssatz aufgestellt hat, der objektiv von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Dem LSG muss es dabei aber nicht subjektiv bewusst gewesen sein, dass es einen objektiv abweichenden Rechtssatz aufstellt (vgl auch BSG vom 2.9.2015 - B 11 AL 34/15 B - juris RdNr 18). Es genügt für eine Abweichung, dass das LSG andere rechtliche Maßstäbe aufstellt (vgl BSG vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67 S 91). An der Aufstellung eines von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichenden Rechtssatzes fehlt es, wenn das LSG lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. Die Aufstellung eines Rechtssatzes durch das LSG, der objektiv von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen.

7

a) Es fehlt bereits an der Darlegung eines entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatzes im Urteil des LSG. Die Beschwerde entnimmt dem angegriffenen Urteil des LSG den folgenden Rechtssatz:

"Die wiederholte Befassung mit der Streitsache bei der Abfassung weiterer Schriftsätze ist zwar grundsätzlich mit Zeitaufwand verbunden. Jedoch müssen Inhalt und Umfang von weiteren Schriftsätzen nach einer Widerspruchsbegründung Berücksichtigung finden, wobei ein Stellungnahmeschreiben eines Rechtsanwalts auf eine Anfrage der Behörde hin, das nur drei Sätze umfasst sowie ein zweiseitiges Schreiben, in welchem Bezug auf die Ankündigung einer Behörde auf Einholung eines weiteren Gutachtens genommen wird und Ausführungen aus einem vorherigen Schriftsatz weitestgehend wortgleich wiederholt werden, einen erheblichen, überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand zum Verfassen der Schriftsätze - auch unter Berücksichtigung erfolgter Akteneinsicht sowie des Lesens und Auswertens von medizinischen Unterlagen und juristischer Literatur - keinesfalls erkennbar machen."

8

Die Beschwerde zitiert damit keine wörtlichen Aussagen der angegriffenen Entscheidung des LSG, sondern formuliert einen selbst aus dem LSG-Urteil abgeleiteten Rechtssatz. Eine dem so dargestellten Rechtssatz auch nur sinngemäß entsprechende Aussage lässt sich dem Urteil des LSG selbst in der Zusammenschau der Entscheidungsgründe nicht entnehmen. Das LSG hat den von ihm festgestellten Sachverhalt betreffend Inhalt und Umfang der Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren unter das Bemessungskriterium des § 14 Abs 1 Satz 1 RVG "Umfang der anwaltlichen Tätigkeit" subsumiert. Ausgehend von der festgestellten anwaltlichen Tätigkeit ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand "keinesfalls erkennbar" ist. Einen der Divergenzrüge zugänglichen Rechtssatz hat das LSG damit nicht aufgestellt.

9

b) Die Beschwerde legt auch keinen abstrakten Rechtssatz aus einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG dar, von dem das LSG abgewichen sein könnte. Der wiedergegebene Rechtssatz,

"dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren durchschnittlich ist, wenn der Rechtsanwalt zunächst Widerspruch eingelegt, diesen anschließend begründet und mit einem weiteren Schriftsatz im Widerspruchsverfahren auf ein Hinweisschreiben der Behörde reagiert, ferner ein Lesen des angefochten Bescheides und einer Besprechung mit dem Mandanten."

findet sich so in den genannten Entscheidungen des BSG (vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - und vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R - SozR 4-1935 § 14 Nr 4) nicht. Erkennbar orientiert sich der von der Beschwerde formulierte Rechtssatz an den Ausführungen im Urteil des BSG vom 12.12.2019 (aaO, RdNr 20). Diese Ausführungen gehören zu der mit RdNr 19 eingeleiteten Subsumtion unter zuvor aufgestellte Rechtssätze. Einen eigenständigen höchstrichterlichen Rechtssatz mit dem von der Beschwerde dargestellten Inhalt legt die Beschwerdebegründung damit nicht dar.

10

c) Die Beschwerde rügt letztlich nur die im Ergebnis angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LSG. Die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, ist jedoch nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 - juris RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).

11

2. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

12

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wirft die Beschwerde zunächst die sinngemäße Rechtsfrage auf,

  • ob die Kostenstruktur eines Anwaltsbüros als Umstand nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG zur Bestimmung der Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen zu berücksichtigen ist,

und daran anschließend, ob

  • um im vorliegend ländlichen Gebiet zur angrenzenden Kleinstadt B durch Spezialisierung im Sozialrecht vom Marktwettbewerb einen Vorteil zu haben jährliche Werbekosten von mindestens 1950 Euro überdurchschnittliche Ausgaben als Ermessenskriterium im Sinne des § 14 Abs 1 RVG bilden,;

  • bei einem im ländlichen Gebiet oder in einer Kleinstadt tätiger Rechtsanwalt im Sozialrecht zur Geltendmachung des Merkmals "Kostenstruktur eines Anwaltsbüros" das Vorliegen eines Fachanwaltstitels im Sozialrecht bestehen muss, wenn jährliche Werbekosten von mindestens 1950 Euro als überdurchschnittliche Ausgaben für das Ermessenskriterium geltend gemacht werden,

  • eine gleichwertige Angabe/Bewerbung von Tätigkeitsschwerpunkten (hier Sozialrecht, Zivilrecht und Strafrecht) - unabhängig vom Kommunikationsweg - einer hinreichenden Objektivierung einer Spezialisierung im Sozialrecht zur Anwendung des Ermessenskriteriums "Kostenstruktur eines Anwaltsbüros" entgegensteht.

13

Des Weiteren stellt die Beschwerde die Rechtsfrage,

ob die Inflation nicht gebührenrechtlich zu berücksichtigen ist und der anhaltenden Geldentwertung der Gesetzgeber durch Anpassung der Gebührenrahmen begegnet.

14

All dies zielt auf die Klärung ab, ob ein weiterer Umstand nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG für die Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde damit hinreichend konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Es fehlt jedenfalls an der Darlegung der Klärungsfähigkeit.

15

Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr 8). Wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt, ist dies auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen. Auch Darlegungen zur Klärungsfähigkeit müssen sich also auf die Tatsachen beziehen, die das LSG im angegriffenen Urteil mit Bindungswir - kung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellt hat (vgl BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46/19 B - juris RdNr 10 mwN).

16

Entscheidungserheblich und damit klärungsfähig wären die aufgeworfenen Rechtsfragen nach der Berücksichtigungsfähigkeit weiterer Umstände zur Bemessung der Gebühr im Einzelfall nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG nur dann, wenn sie zu einer höheren Erstattung von Kosten für das Vorverfahren führen würden. Dies legt die Beschwerdebegründung nicht dar.

17

Die Beklagte hat Kosten für die Vertretung im Vorverfahren ausgehend von einer Geschäftsgebühr in Höhe des sog Schwellenwertes nach Nr 2302 Satz 2 VV RVG erstattet. Nach Nr 2302 Satz 1 Nr 1 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 60 bis 768 Euro. Eine Gebühr von mehr als 359 Euro in der hier maßgeblichen VV-Fassung kann nach Nr 2302 Satz 2 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass die billige Gebühr für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Vorverfahren in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr unter Heranziehung der für die Bemessung maßgeblichen Umstände des § 14 Abs 1 Satz 1 und 2 RVG bestimmt wird und in einem zweiten Schritt in der Höhe des Schwellenwertes nach Nr 2302 Satz 2 VV RVG zu kappen ist, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich ist (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 21 ff; BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - juris RdNr 16). Danach können sich die mit der Beschwerde als klärungsbedürftig genannten weiteren Umstände für die Gebührenbemessung nur dann erhöhend auf die nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmende Gebühr im Einzelfall durchschlagen, wenn Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit überdurchschnittlich waren.

18

Das LSG hat festgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten zunächst Widerspruch eingelegt und die fehlende Begründung (§ 35 SGB X) gerügt habe. Nach erfolgter Akteneinsicht sei mit Schreiben vom 20.2.2022 eine ergänzende Widerspruchsbegründung erfolgt, in welchem sich der Bevollmächtigte mit dem Gutachten des Medizinischen Dienstes sowie den von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt habe. Das weitere Schreiben vom 22.3.2022 habe nur drei Sätze umfasst und das Schreiben vom 26.3.2022 habe den Inhalt des Schreibens vom 20.2.2022 weitestgehend wortgleich wiederholt. Diese Feststellungen hat die Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie legt nicht substantiiert dar, dass ausgehend von diesen Feststellungen des LSG die anwaltliche Tätigkeit überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war und damit eine Überschreitung des Schwellenwertes der Nr 2302 Satz 2 VV RVG überhaupt eröffnet wäre. Soweit mit der Beschwerde weitere Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren im Zusam - menhang mit Schreiben der Pflegekasse am 25.2.2022, 22.3.2022, 25.3.2022 und 26.3.2022 genannt werden, fehlt es dazu an Feststellungen des LSG und im Übrigen auch an deren Bezug zu dem hier gegenständlichen Vorverfahren in einer krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheit.

19

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.