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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.06.2025, Az.: B 8 SO 16/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision sowie des Antrags auf PKH; Keine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.06.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 16/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040625BB8SO1624B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 31.03.2020 - AZ: S 184 SO 673/18
LSG Berlin-Brandenburg - 30.05.2024 - AZ: L 15 SO 94/20

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen einer Entscheidung des BVerfG ergebenden Grundsätze müssen für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden.

  2. 2.

    Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erfordert eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum vom 1.12.2017 bis zum 30.11.2018, wobei der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelbedarfe geltend macht.

2

Der 1946 geborene alleinstehende Kläger bezieht neben einer Regelaltersrente (Zahlbetrag ab 1.7.2017 595,50 Euro, ab 1.7.2018 614,89 Euro) seit Dezember 2011 laufend ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII vom Beklagten (Bewilligungsbescheid vom 18.1.2018 für Dezember 2017 in Höhe von 190,73 Euro sowie für die Zeit von Januar bis November 2018 in Höhe von 197,73 Euro monatlich; Änderungsbescheid vom 9.2.2018 mit Berücksichtigung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016; Widerspruchsbescheid vom 8.5.2018; weiterer Änderungsbescheid vom 21.6.2018 nach einer Mieterhöhung). Nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung 2017 im September 2018 zahlte der Beklagte für November 2018 einen Betrag von 167,52 Euro aus, ohne darüber einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

3

Die Klage, mit der der Kläger geltend macht, die Höhe der Regelbedarfe sei insbesondere wegen ungenügender Berücksichtigung von Bedarfen für Bildung verfassungswidrig, hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Berlin vom 31.3.2020). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat der Beklagte nach Neuberechnung der Leistungshöhe anerkannt, dass dem Kläger für den Monat März 2018 weitere 85,33 Euro, für die Monate April bis August 2018 jeweils weitere 85,32 Euro und für den Monat November 2018 weitere 21,69 Euro zu zahlen sind. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Das LSG hat die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil des LSG vom 30.5.2024). Der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 409 Euro im Dezember 2017 sowie in Höhe von 416 Euro monatlich in der Zeit von Januar bis November 2018 sei nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten. Er habe Anspruch auf eine an die tatsächlichen Kosten für die Lebenshaltung angepasste Sozialleistung unter Berücksichtigung der Maßgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.7.2014.

II

5

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

6

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39; BSG vom 9.10.1986 - 5b BJ 174/86 - SozR 1500 § 160a Nr 59; BSG vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65). Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

7

Soweit der Kläger die Frage aufwirft "ob die Redewendungen im Tenor zu Nr. 3 des Urteils des BVerfG vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) 'nach Maßgabe der Urteilsgründe' und der Tenor zu Nr. 1 des Beschlusses des BVerfG vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12) 'nach Maßgabe der Gründe', eine Bindung von Behörden und Gerichten im Sinne des § 31 Absatz 1 des BVerfGG darstellt und im Sinne des § 31 Absatz 2 des BVerfGG Gesetzeskraft entfaltet", ist schon fraglich, ob damit überhaupt eine Rechtsfrage ausreichend konkret formuliert ist. Jedenfalls fehlt es angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung an ausreichenden Darlegungen zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit einer Frage nach Umfang und Reichweite der Bindungswirkung nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, mit der sich der Kläger nicht auseinandersetzt, ist bereits geklärt, dass die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen einer Entscheidung des BVerfG ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl BVerfG vom 10.6.1975 - 2 BvR 1018/74 - BVerfGE 40, 88 = NJW 1975, 1355, juris RdNr 14; BVerfG vom 8.9.2010 - 2 BvL 3/10 - NJW 2011, 441; BVerfG vom 1.7.2020 - 1 BvR 2838/19 - RdNr 13 f mwN). Soweit der Kläger des Weiteren die Frage aufwirft, ob die Regelsatzhöhe 2017 und 2018 verfassungskonform ist, hätte es zur ordnungsgemäßen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage neben einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BVerfG vom 23.7.2014 (1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20) auch der schlüssigen Erläuterung bedurft, warum die vom BVerfG in seiner Entscheidung akzeptierten Maßstäbe für die Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe für den streitbefangenen Zeitraum nicht mehr gelten sollen, also weiterhin Klärungsbedarf besteht oder neuer Klärungsbedarf entstanden ist (vgl BSG vom 7.4.2020 - B 8 SO 7/20 B - RdNr 5; BSG vom 30.4.2019 - B 8 SO 23/19 B - RdNr 5). Auch hieran fehlt es.

8

Aus den dargelegten Gründen kann dem Kläger auch PKH nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.