Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.06.2025, Az.: B 5 R 47/25 B
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.06.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 47/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:040625BB5R4725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 26.07.2024 - AZ: S 22 R 644/23
- LSG Baden-Württemberg - 24.03.2025 - AZ: L 4 R 2526/24
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte seinen Antrag ab, nachdem sie sein Leistungsvermögen durch die Psychiaterin, Psychotherapeutin und Neurologin B1 hatte beurteilen lassen (Bescheid vom 25.7.2022; Widerspruchsbescheid vom 31.1.2023). Das SG hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens des Neurologen und Psychiaters B2 abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.7.2024). Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 24.3.2025). Der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat die allein geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in der gebotenen Form bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die sich daraus ergebenden Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung bereits deswegen nicht, weil es an einer geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs fehlt (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7).
Auch ungeachtet dessen ist ein rügefähiger Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Der Kläger rügt eine Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Er trägt vor, die von ihm vorgelegten Atteste des Internisten B3 und der internistischen Facharztpraxis m hätten dem LSG Anlass zu weiteren Ermittlungen geben müssen. Damit sind die Darlegungsanforderungen einer Sachaufklärungsrüge nicht erfüllt (vgl hierzu im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11 mwN). Der Beschwerdebegründung lässt sich schon nicht entnehmen, dass und ggf mit welchem Inhalt der auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gestellt und bis zuletzt gegenüber dem LSG aufrechterhalten habe.
Der Kläger moniert ferner, das LSG habe es versäumt, ihn darauf hinzuweisen, dass es die Ausführungen des behandelnden Internisten B3 für zu pauschal halte, um ergänzende Ermittlungen aufzunehmen. Falls der Kläger damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) rügen will, setzt er sich nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Umfang gerichtlicher Hinweispflichten auseinander. Danach gibt es keine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl zB BSG Beschluss vom 12.12.2024 - B 5 R 59/24 B - juris RdNr 6 mwN). Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise eine Hinweispflicht des LSG hätten begründen können, werden von der Beschwerde nicht geltend gemacht.
Sollte der Kläger mit dem Vorbringen, das LSG habe seine eigenen Aussagen zum Gesundheitszustand unbeachtet gelassen, ebenfalls eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen wollen, wären die Darlegungsanforderungen einer Gehörsrüge (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 5 R 135/24 B - juris RdNr 5 mwN) auch insoweit nicht erfüllt. Gleiches gilt für seinen Vortrag, weder dem SG noch dem LSG sei es darauf angekommen, sich mittels mündlicher Verhandlung einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.