Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.05.2025, Az.: B 5 R 43/25 AR
Verwerfung des Rechtsbehelfs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.05.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 43/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280525BB5R4325AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 10.01.2025 - AZ: L 3 R 311/24
- BSG - 08.04.2025 - AZ: B 5 R 29/25 AR
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Der Rechtsbehelf der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. April 2025 - B 5 R 29/25 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 8.4.2025 hat der Senat das Rechtsschutzgesuch der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ablehnenden Beschluss des LSG vom 10.1.2025 - L 3 R 311/24 - als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einer am 20.5.2025 beim BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten Eingabe vom 15.5.2025.
II
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder als Gegenvorstellung zu verstehen ist. Jedenfalls hat die Klägerin innerhalb der für die Anhörungsrüge geltenden Frist von zwei Wochen keine Gehörsverletzung dargelegt (vgl § 178a Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 5 i.V.m. Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG; s hierzu BSG Beschluss vom 18.5.2009 - B 3 KR 1/09 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 8 RdNr 4) und auch nicht nachvollziehbar vorgetragen, inwiefern der Senatsbeschluss vom 8.4.2025 offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte (zur entsprechenden Geltung der Zweiwochenfrist für die Gegenvorstellung vgl BSG Beschluss vom 29.10.2024 - B 5 R 65/24 AR - juris RdNr 3). Zudem können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von PKH-Verfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Der von der Klägerin eingelegte Rechtsbehelf ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 183 Satz 1 SGG sowie des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 7.5.2024 - B 5 R 37/24 AR - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).