Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.04.2025, Az.: B 5 R 29/25 AR
Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.04.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 29/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080425BB5R2925AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 10.01.2025 - AZ: L 3 R 311/24
- nachfolgend
- BSG - 28.05.2025 - AZ: B 5 R 43/25 AR
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. April 2025 durch die Richterin Prof. Dr. Körner als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren abgelehnt (Beschluss vom 10.1.2025, dem vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 13.1.2025). Mit Schreiben vom 19.2.2025 hat es der Klägerin mitgeteilt, dass ein Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei. Hiergegen hat sich die Klägerin mit einem von ihr unterzeichneten, nach Weiterleitung durch das LSG am 3.4.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 21.3.2025 gewandt.
II
1. Das Rechtsschutzgesuch der Klägerin ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Gegen die Entscheidung des LSG vom 10.1.2025 ist weder eine Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen. Hierauf hat bereits das LSG zutreffend hingewiesen. Entscheidungen eines LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Zudem können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von PKH-Verfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.