Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.05.2024, Az.: B 5 R 37/24 AR
Verwerfung der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.05.2024
- Aktenzeichen
- B 5 R 37/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 16889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:070524BB5R3724AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen - 21.03.2023 - AZ: S 2 R 301/23 ER
- LSG Baden-Württemberg - 09.05.2023 - AZ: L 7 R 1063/23 ER-B
- LSG Baden-Württemberg - 20.06.2023 - AZ: L 7 R 1564/23 RG
- LSG Baden-Württemberg - 25.08.2023 - AZ: L 7 R 1963/23 RG
- BSG - 20.06.2023 - AZ: B 5 R 43/23 AR
- BSG - 07.11.2023 - AZ; B 5 R 78/23 AR
- BSG - 28.02.2024 - AZ; B 5 R 6/23 C
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Mai 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Düring sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Dr. Hannes
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2024 - B 5 R 6/23 C - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Anhörungsrügeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 28.2.2024, dem Antragsteller zugestellt am 11.4.2024, hat der Senat zuletzt die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 7.11.2023 - B 5 R 78/23 AR - als unzulässig verworfen. Auch dagegen hat sich der Antragsteller an das BSG gewandt und mit Schreiben vom 25.4.2024 (eingegangen am 26.4.2024) erneut Anhörungsrüge erhoben. Er beanstandet ua "eine Divergenz in der Rechtsanwendung durch das LSG", eine mangelnde Begründung des Senatsbeschlusses und "Rechtswillkür". Er beantragt ua, die "Frage der Anwaltspflicht dem BVerfG vorzulegen".
II
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28.2.2024 ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
Der Antragsteller hat innerhalb der Rügefrist (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG) wiederum nicht dargelegt, inwiefern der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (vgl § 178a Abs 2 Satz 5 i.V.m. Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Seinem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat wesentliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 183 Satz 1 SGG sowie des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).