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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.05.2025, Az.: B 3 P 8/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.05.2025
Aktenzeichen
B 3 P 8/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:190525BB3P824B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 23.02.2023 - AZ: S 54 P 39/21
LSG Bayern - 08.02.2024 - AZ: L 4 P 27/23

Redaktioneller Leitsatz

Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels hat zur Voraussetzung, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung der § 109 SGG und § 128 Abs. 1 S. 1 SGG sowie auf eine Verletzung des § 103 SGG nur dann gestützt werden, soweit er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin hat zuletzt im Berufungsverfahren Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegegrad 4 ab 6.3.2018 und die Verpflichtung der beklagten Pflegekasse, künftige Wiederholungsbegutachtungen zu unterlassen, begehrt sowie die Korrektur von ihr als "unrichtig" bezeichneter Daten und Angaben in Gutachten des Medizinischen Dienstes und Bescheiden der Beklagten sowie die Offenlegung sämtlicher von der Beklagten und dem Gericht verarbeiteten Daten über die Klägerin. Das LSG hat einen Leistungsanspruch der Klägerin verneint sowie die weiteren im Zusammenhang hiermit formulierten Begehren als teils unzulässig und teils unbegründet abgelehnt oder die Klägerin auf vorrangige Regelungen verwiesen.

2

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichungen des LSG vom BSG und Verfahrensmängel geltend.

II

3

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).

4

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ebenso wenig wie eine Überprüfung des Verwaltungsverfahrens. Keinen der im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden und in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin in ihrer in der antragsgemäß verlängerten Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

6

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung, soweit sie grundsätzliche Rechtsfragen im obigen Sinne formuliert, nicht gerecht. Denn die formulierten grundsätzlichen, insbesondere europarechtlichen Rechtsfragen lassen nicht erkennen, dass sie Gegenstand einer Sachentscheidung des LSG waren oder hätten sein müssen, weshalb es an hinreichenden Darlegungen dazu fehlt, dass und warum diese Fragen dennoch klärungsfähig sein könnten.

7

2. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG im Grundsätzlichen widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl zB BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 300 ff mwN).

8

Das Beschwerdevorbringen der Klägerin bezeichnet nicht vom LSG formulierte Rechtssätze, mit denen es dem BSG widersprochen hat, sondern es legt zum einen Formulierungen des LSG in seinen Entscheidungsgründen - und in denen der vom LSG in Bezug genommenen Entscheidung des SG - aus und sieht in den ausgelegten Entscheidungsgründen Divergenzen zwischen LSG und BSG. Zum anderen stellt es nicht jeweils genau bezeichnete Rechtssätze einander gegenüber, vielmehr entnimmt die Klägerin der Rechtsprechung des BSG Rechtsgrundsätze, von denen das LSG der Sache nach abgewichen sein soll. Das genügt den Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz nicht.

9

3. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

10

Soweit die Klägerin eine Verletzung des § 103 SGG rügt, ist zwar vorgetragen, aber nicht hinreichend schlüssig begründet, dass und warum das LSG ausgehend von seiner hierfür maßgeblichen Rechtsauffassung Beweisanträgen hätte folgen müssen. Vielmehr geht das Beschwerdevorbringen der Klägerin insoweit von einer Rechtsauffassung des LSG aus, die es nach ihrer Auffassung hätte haben müssen. Soweit die Klägerin die Rüge der Verletzung des § 103 SGG als Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wiederholt, können hierdurch die Begrenzungen der Sachaufklärungsrüge nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht überspielt werden.

11

Soweit als Verfahrensmangel eine bewusste Ausklammerung von Klageanträgen gerügt wird, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht in Auseinandersetzung mit den hierzu Ausführungen enthaltenden Entscheidungsgründen des LSG hinreichend entnehmen, dass gestellte Klageanträge gänzlich unberücksichtigt geblieben sind - und nicht nur als unzulässig angesehen wurden. Soweit in diesem Zusammenhang zugleich das Ergehen eines Prozess- statt eines Sachurteils gerügt wird, zeigt die Klägerin nicht hinreichend auf, dass und warum das LSG eine Sachentscheidung hätte treffen müssen, sondern hält der Rechtsauffassung des LSG nur ihre eigene entgegen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin eine Verkennung ihrer Rechtsschutzziele durch das LSG rügt. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Beschwerdebegründung auch nicht entnehmen, dass das LSG - wie gerügt - eine gebotene Vorlage an den EuGH unterlassen haben könnte, weil auch dies zunächst hinreichende Darlegungen dazu erfordert hätte, dass das LSG überhaupt eine Sachentscheidung über einen Klageantrag hätte treffen müssen, der eine Frage aufwarf, für die eine Vorlage an den EuGH in Betracht kam.

12

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.