Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.05.2025, Az.: B 5 R 40/25 AR
Verwerfung des Rechtsbehelfs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.05.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 40/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:150525BB5R4025AR0
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 2. April 2025 - B 5 R 28/25 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Senat hat mit Beschluss vom 2.4.2025, dem Antragsteller zugestellt am 29.4.2025, dessen Rechtsschutzgesuch gegen den Beschluss des LSG vom 10.10.2024 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 3.5.2025.
II
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsbehelf nur als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder auch als Gegenvorstellung zu verstehen ist. Jedenfalls ist dieser Rechtsbehelf schon deshalb unzulässig, weil er - wie bereits das Rechtsschutzgesuch gegen den Beschluss des LSG - nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 3/25 AR - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f).
Der von dem Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG sowie einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.5.2024 - B 5 R 37/24 AR - juris RdNr 5; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).