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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.04.2025, Az.: B 5 R 28/25 AR

Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.04.2025
Aktenzeichen
B 5 R 28/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:020425BB5R2825AR0

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 15.05.2025 - AZ: B 5 R 40/25 AR

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz geführt. Das SG hat seine Eilanträge abgelehnt (Beschluss vom 8.8.2024), das LSG seine hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 10.10.2024). Hiergegen hat sich der Antragsteller mit einem von ihm unterzeichneten und am 31.3.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 28.3.2025 gewandt.

II

2

Das Rechtsschutzgesuch ist unzulässig und in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

3

Gegen den Beschluss des LSG sieht das Gesetz weder die Beschwerde noch einen sonstigen Rechtsbehelf vor. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Da sich die Beschwerde weder gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 SGG) noch gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG) richtet, ist die Entscheidung vom 10.10.2024 - worauf das LSG bereits in seinem Beschluss hingewiesen hat - vor dem BSG weder mit der Beschwerde noch mit einem anderen Rechtsbehelf anfechtbar. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des LSG-Beschlusses durch das BSG besteht nicht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 183 Satz 1 i.V.m. § 193 Abs 1 und 4 SGG.