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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.04.2025, Az.: B 5 R 26/25 BH

Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer; Verwerfung der Nichtzulassungsbechwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.04.2025
Aktenzeichen
B 5 R 26/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:300425BB5R2625BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 11.05.2023 - AZ: S 4 R 531/21
LSG Bayern - 27.11.2024 - AZ: L 13 R 280/23

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.5.2023). Das LSG hat den Gerichtsbescheid teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1.7.2024 bis zum 31.12.2025 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27.11.2024, zugestellt Herrn B als Betreuer des Klägers am 24.12.2024). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen hat sich der Kläger mit einem an das LSG gerichteten, nach Weiterleitung am 10.4.2025 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten, undatierten Schreiben gewandt und Beschwerde gegen das Urteil des LSG eingelegt. Mit weiteren - am 22.4. und 25.4.2025 durch Telefax beim BSG eingegangenen - Schreiben hat er ergänzend vorgetragen und für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

2

1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4, jeweils mwN). Hierauf hat das LSG den Kläger in den der Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH auch zutreffend hingewiesen.

3

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die einmonatige Beschwerdefrist hat spätestens am 14.2.2025 geendet (vgl § 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG). Selbst wenn die Zustellung an den Betreuer am 24.12.2024 wegen einer vom Kläger behaupteten zwischenzeitlichen Entpflichtung nicht wirksam gewesen sein sollte, hat der Kläger nach seinem eigenen Vortrag am 14.1.2025 eine Kopie des Urteils erhalten und damit Kenntnis von der Entscheidung erlangt. Spätestens an diesem Tag ist das Urteil dem Kläger damit tatsächlich zugegangen und ein eventueller Vertretungsmangel bei der Zustellung geheilt worden (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 189 ZPO). Bis zum 14.2.2025 sind ein Antrag auf PKH und die erforderliche Erklärung jedoch nicht beim BSG eingegangen. Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er iS des § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden hieran gehindert gewesen sein könnte. Das gilt auch mit Blick auf den Aufenthalt in einer Reha-Einrichtung, den der Kläger in dem am 10.4.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben erwähnt. Im Fall einer erneuten Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten könnte ihm daher keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden (vgl hierzu BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - juris RdNr 20 f; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 2/23 BH - juris RdNr 4).

4

Da dem Kläger somit keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

5

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die gesetzlichen Formvorschriften. Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (vgl § 73 Abs 4 SGG). Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen.

6

Die Beschwerde ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.