Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 2 U 18/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.04.2025
Aktenzeichen
B 2 U 18/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:220425BB2U1825B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Marburg - 23.11.2022 - AZ: S 3 U 75/16
LSG Hessen - 16.12.2024 - AZ: L 9 U 83/23

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:

Tenor:

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung (Urteil vom 23.11.2022) in der Sache zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hieran fehlt es vorliegend.

5

Der Kläger hat bereits den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG), die maßgebliche Verfahrensgeschichte sowie den Streitgegenstand nicht dargestellt. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 38/24 B - juris RdNr 5, vom 24.5.2023 - B 2 U 81/22 B - juris RdNr 6 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN).

6

Im Übrigen zeigt der Kläger keinen der statthaften Zulassungsgründe konkret auf (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Soweit er sich im Kern auch unter Hinweis auf DGUV-Informationen gegen die gerichtliche Einschätzung wendet, es habe sich kein Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit erweisen lassen, und rügt, dass die Entscheidungsgrundlage des Vordergerichts nicht mehr den aktuellen Stand der Erkenntnisse abbilde, betrifft dies die gerichtliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), die nach der ausdrücklichen Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von einer Rüge als Verfahrensmangel ausgeschlossen ist. Danach kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung von §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Auch die hier damit verbundene Rüge, das LSG habe sachlich falsch entschieden, kann die Zulassung der Revision nicht begründen. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN).

7

Soweit die Beschwerdebegründung geltend macht, den Rechtsstreit zur weiteren Ermittlung an das Vordergericht zurückzuverweisen, auch weil die Frage der Exposition und Erkrankung offengelassen worden sei, kann ihr allenfalls sinngemäß die Rüge entnommen werden, das LSG sei seiner Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen (§ 103 SGG). Allein damit wird ein rügefähiger Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, indes nicht bezeichnet. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, wenn die Rüge sich wie ausgeführt auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (zB BSG Beschlüsse vom 25.2.2025 - B 2 U 4/24 B - juris RdNr 5, vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 8 und vom 23.1.2025 - B 2 U 108/23 B - juris RdNr 4, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, wenn sie allein auf den Vortrag des Klägers im Verfahren zu einer weiteren Exposition gegenüber Isocyanaten durch Montageschaum Bezug nimmt. Denn damit zeigt sie nicht auf, dass es sich hierbei um einen prozessordnungskonformen Beweisantrag im Sinne der ZPO (§ 118 Abs 1 Satz 1 ZPO) und nicht um reinen Beteiligtenvortrag oder eine bloße Beweisanregung gehandelt hat (vgl allg zur Abgrenzung eines Beweisantrags von einer unbeachtlichen Beweisanregung BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20 = juris RdNr 4).

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

9

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

10

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.