Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.03.2025, Az.: B 5 R 138/24 B
Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung; Gewährung von Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.03.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 138/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:270325BB5R13824B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 25.10.2023 - AZ: L 3 R 621/18
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine Erziehung im Ausland auch dann nicht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 SGB VI einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der erziehende Elternteil nur deswegen während der Erziehung oder unmittelbar vor Geburt des Kindes keine Pflichtbeitragszeiten wegen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Ausland hat, weil er hieran wegen Krankheit oder Behinderung gehindert gewesen ist.
- 2.
Ebenso verhält es sich bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland hinsichtlich einer dort geleisteten Erziehung. Eine solche steht auch dann nicht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 SGB VI einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils Pflichtbeitragszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege hat.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein, die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn sowie die ehrenamtlichen Richter Raabe und Schmitz
beschlossen:
Tenor:
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2023 gewährt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten im zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Bei der 1973 geborenen Klägerin ist seit 1995 ein Grad der Behinderung von 100 unter Zuerkennung der Merkzeichen B und G anerkannt, seit Juni 2001 die Pflegestufe I, seit August 2001 die Pflegestufe III und inzwischen ein Pflegegrad 4. Ihr zum Verfahren beigeladener Ehemann ist ihre Pflegeperson. Die Klägerin bezieht seit Juli 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beklagten.
Sie hat ihre jüngere Tochter R (geboren am 2002) überwiegend erzogen. Die Familie hält sich seit dem 21.7.2005 dauerhaft in Spanien auf. Weder die Klägerin noch der Beigeladene üben dort eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aus. Die Beklagte merkte für die Klägerin bezogen auf die Tochter R Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nur bis zum 20.7.2005 vor (Bescheid vom 25.9.2013; Widerspruchsbescheid vom 21.1.2014).
Ihre Klage, mit der die Klägerin sinngemäß die Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 21.7.2005 bis zum 31.8.2005 bzw vom 21.7.2005 bis zum 1.8.2012 begehrt hat, ist auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 10.8.2018; Urteil des LSG vom 25.10.2023). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Erziehung in Spanien stehe einer Erziehung im Bundesgebiet nicht gleich. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf EuGH Urteil vom 7.7.2022 - C-576/20). Sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene hätten lediglich vor den streitbefangenen Kindererziehungszeiten Beschäftigungszeiten in Deutschland zurückgelegt.
Das LSG-Urteil ist der Klägerin am 22.11.2023 zugestellt worden. Auf ihren Antrag vom 7.12.2023 hat der Senat ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil bewilligt und die Prozessbevollmächtigte beigeordnet (Beschluss vom 2.10.2024, der Klägerin zugestellt am 25.10.2024). Am 29.10.2024 hat die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zugleich hat sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 24.1.2025 begründet hat. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Klägerin hat sich zudem mit Schriftsatz vom 20.2.2025 geäußert.
II
1. Der Klägerin wird gemäß § 67 Abs 1 SGG die beantragte Wiedereinsetzung in die Beschwerdeeinlegungsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG gewährt. Sie hat innerhalb dieser Frist den PKH-Antrag gestellt und die vorgeschriebene Erklärung vorgelegt und sodann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des PKH-Beschlusses am 25.10.2024 die Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht eingelegt (vgl zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in eine Rechtsmittel<begründungs>frist nach PKH-Entscheidung zB BSG Beschluss vom 19.12.2024 - B 1 KR 86/23 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.1.2023 - B 5 R 153/22 B - juris RdNr 3). Ihr wird zudem gemäß § 67 Abs 2 Satz 4 SGG von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG gewährt.
2. Es sei dahingestellt, ob die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die aus § 160a Abs 2 Satz 1 SGG abgeleiteten Darlegungsanforderungen erfüllt (vgl dazu zB BSG Beschluss vom 17.10.2024 - B 5 R 56/24 B - juris RdNr 10). Sie ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGG).
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 16.11.2022 - B 5 R 112/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - juris RdNr 12). Das ist hier nicht der Fall.
a) Die Klägerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,
"ob Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 56 Abs. 3 SGB VI auch dann anzunehmen sind, wenn der Anspruchsberechtigte aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen an der Erbringung solcher Zeiten gehindert war".
Sie trägt vor, es sei allein ihrer Behinderung und Pflegebedürftigkeit geschuldet, dass sie weder während der Erziehung noch unmittelbar vor der Geburt Pflichtbeitragszeiten habe. Die bei ihr bestehenden Leistungseinschränkungen seien gerade der Grund für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente, und zwar rückwirkend ab einem Zeitpunkt vor Geburt der Tochter R. Wie die Regelung in § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI zeige, erkenne der Gesetzgeber in bestimmten Konstellationen Kindererziehungszeiten an, ohne dass Pflichtbeiträge des erziehenden Elternteils vorliegen würden.
Die Klägerin will damit geklärt wissen, ob eine Erziehung im Ausland auch dann iS des § 56 Abs 1 Satz 2 Nr 2 i.V.m. Abs 3 Satz 2 SGB VI einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleichsteht, wenn der erziehende Elternteil nur deswegen während der Erziehung oder unmittelbar vor Geburt des Kindes keine Pflichtbeitragszeiten wegen einer Beschäftigung oder selbst - ständigen Tätigkeit im Ausland hat, weil er hieran wegen Krankheit oder Behinderung gehindert gewesen ist. Die so verstandene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt regelmäßig, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 14.7.2023 - B 1 KR 10/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 15.6.2023 - B 5 R 217/22 B - SozR 4-2600 § 256a Nr 6 RdNr 5). Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht oder das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden haben, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur ihrer Beantwortung geben (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 13.12.2023 - B 7 AS 49/23 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 - juris RdNr 7). So ist es hier. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage zur Auslegung von § 56 Abs 1 Satz 2 Nr 2 i.V.m. Abs 3 Satz 2 SGB VI lässt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres verneinen.
Wie der Senat bereits entschieden hat, sind auch unter Geltung des § 56 SGB VI grundsätzlich nur Zeiten der Kindererziehung im Geltungsbereich des Gesetzes pflichtversichert (vgl zuletzt, auch zur Gesetzeshistorie, BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R - BSGE 133, 64 = SozR 4-2600 § 56 Nr 11, RdNr 18). Die Vorschrift sieht in Abs 3 Satz 2 und 3 SGB VI Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Den dort erfassten Fallgestaltungen ist gemeinsam, dass die Erziehenden vor der Geburt oder während der Kindererziehung in derart enger Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stehen, dass die - typisierende und pauschalierende - Grundannahme des Gesetzes Platz greifen kann, während dieser Zeit seien ihnen nicht wegen der Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen (vgl BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R - BSGE 133, 64 = SozR 4-2600 § 56 Nr 11, RdNr 22). Die Gleichstellungstatbestände des § 56 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB VI scheiden mithin aus, wenn in der maßgebenden Zeit weder der erziehende Elternteil noch sein Ehegatte oder Lebenspartner aufgrund einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung haben (vgl BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 22/10 R - juris RdNr 19, 21). Es ist unerheblich, aus welchen Gründen derartige Zeiten fehlen. Dass die Klägerin krankheitsbedingt bereits vor der Geburt ihrer Tochter an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert war, wird im Übrigen dadurch berücksichtigt, dass die Beklagte bei ihr eine Zurechnungszeit (§ 59 Abs 1 SGB VI) vorgemerkt hat. Damit werden die bei der Altersrente zu erwartenden finanziellen Nachteile zumindest teilweise ausgeglichen.
b) Die Klägerin erachtet ferner die Frage als grundsätzlich bedeutsam,
"ob die einem Ehegatten aus häuslicher Pflege zuerkannten Pflichtbeitragszeiten den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 56 Abs. 3 S. 3 SGB VI zuzurechnen sind".
Sie trägt vor, die von ihrem Ehemann geleistete nicht erwerbsmäßige Pflege sei in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. So seien für ihn vom 1.6.2001 bis zum 31.12.2009 Pflichtbeitragszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege anerkannt. Dies müsse auch im Rahmen des § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI Wirkung entfalten.
Die Klägerin hält es damit für klärungsbedürftig, ob bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland eine dort geleistete Erziehung auch dann iS des § 56 Abs 1 Satz 2 Nr 2 i.V.m. Abs 3 Satz 3 SGB VI einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleichsteht, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils Pflichtbeitragszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege hat. Auch diese Frage bedarf keiner Klärung. Sie lässt sich anhand des Gesetzestextes und der zu § 56 SGB VI bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres verneinen.
Die Beitragszeiten einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson, die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI versicherungspflichtig ist, werden schon vom Wortlaut des § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI nicht erfasst. Die Norm setzt voraus, dass der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils "solche" Pflichtbeitragszeiten hat oder nur wegen einer Befreiung von der Versicherungspflicht nicht hat. In Bezug genommen sind damit die in § 56 Abs 3 Satz 2 SGB VI genannten Pflichtbeitragszeiten wegen einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI ist zudem zu entnehmen, dass die erforderliche (mittelbare) Verbundenheit des nicht erwerbstätigen Erziehenden zur inländischen Arbeits- und Erwerbswelt und damit auch zur deutschen Rentenversicherung (nur) anzunehmen ist, wenn der Familienwohnsitz - und damit der Erziehungsort - allein wegen der im Inland verankerten Erwerbstätigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners des Erziehenden vorübergehend ins Ausland verlegt werden musste (vgl BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R - BSGE 133, 64 = SozR 4-2600 § 56 Nr 11, RdNr 24 mwN). Ein solcher Fall liegt bei nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit nicht vor. Dass der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils dessen nicht erwerbsmäßige Pflege übernommen hat, zieht zudem in aller Regel keine Wohnsitzverlegung ins Ausland nach sich. Abweichendes lässt sich auch dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entnehmen.
c) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.2.2025 unter Vorlage verschiedener Anlagen auf das Urteil des EuGH vom 22.2.2024 (C-283/21) "zur weiteren Verwendung" hingewiesen hat, kann sie damit von vornherein nicht gehört werden. Der Schriftsatz ist erst nach Ablauf der bis zum 27.1.2025 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist eingegangen. Nach Fristablauf darf lediglich das bisher Vorgetragene verdeutlicht oder erläutert werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 173/23 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 13.6.2001 - B 10/14 EG 4/00 B - juris RdNr 13). Das trifft auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 20.2.2025 nicht zu. Ungeachtet dessen hat die Klägerin sich darin auch nicht ansatzweise mit der zitierten Entscheidung des EuGH und deren möglichen rechtlichen Auswirkungen auf den Streitfall auseinandergesetzt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.