Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2025, Az.: B 2 U 134/23 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Schlüssiges Aufzeigen eines Verfahrensmangels in der Beschwerdebegründung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.01.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 134/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070125BB2U13423B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Speyer - 21.01.2023 - AZ: S 12 U 177/21
- LSG Rheinland-Pfalz - 24.10.2023 - AZ: L 3 U 31/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist bezüglich des Erfordernisses "ohne hinreichende Begründung" nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen. Entscheidend ist, ob sich die Berufungsinstanz von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den der Berufungsinstanz vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner sachlich-rechtlichen Sicht, also seiner materiellen Rechtsansicht erkennbar offengeblieben sind.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr.Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr.Karl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 21.1.2023) zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und diese mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier bezüglich der von der Klägerin gerügten mangelhaften Sachaufklärung, weil das LSG ihren Beweisanträgen nicht gefolgt sei (§ 103 SGG).
a) Die Klägerin rügt zunächst, das LSG sei ihrem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens auf pathologischem Fachgebiet im Wege einer hochauflösenden transmissions-elektronischen Untersuchung der noch vorhandenen Gewebsproben auf Brückenbefunde nicht gefolgt zu der Frage, ob die in der Lunge des Versicherten in der Nachbarschaft des Tumors vorgefundenen Fibrosierungen auf die Exposition gegenüber Asbest im Sinne einer Asbestose zurückzuführen sind.
Selbst wenn dem ein prozessordnungskonformer Beweisantrag entnommen werden könnte, fehlt es an der erforderlichen Darlegung, dass das LSG diesem Antrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist bzgl dieses Erfordernisses nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen. Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner sachlich-rechtlichen Sicht, also seiner materiellen Rechtsansicht erkennbar offengeblieben sind (vgl zum Ganzen zB BSG Beschlüsse vom 15.8.2024 - B 2 U 18/24 B - juris RdNr 11, vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 8, vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 9 und vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6 = juris RdNr 2).
Hierfür bedarf es insbesondere der Darstellung des vom LSG festgestellten und zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Sachverhaltes, an den das BSG vorbehaltlich durchgreifender Verfahrensrügen gebunden ist (§ 163 SGG), sowie der zusammenhängenden, vollständigen und aus sich heraus verständlichen Darlegung des Streitgegenstandes und der Verfahrens- und Prozessgeschichte und damit der Umstände, die möglicherweise zu einem entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler geführt haben (zB BSG Beschlüsse vom 12.9.2024 - B 2 U 39/23 B - juris RdNr 7, vom 26.4.2024 - B 2 U 2/24 B - juris RdNr 6, vom 25.4.2023 - B 2 U 61/22 B - juris RdNr 7 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; s auch BVerfG Beschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61= juris RdNr 9 mwN).
Bereits an der Mitteilung dieser Tatsachengrundlage fehlt es. Auch wenn sich der mitgeteilte Beweisantrag sinngemäß auf die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Berufskrankheit (BK) nach Nr 4103 und/oder Nr 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) beziehen sollte, lassen sich der Beschwerdebegründung keine Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur beruflichen Exposition mit biobeständigem Blauasbest entnehmen, dessen Nachweis die beantragte transmissions-elektronische Untersuchung hätte erbringen können. Insoweit zeigt die Beschwerdebegründung auch nicht hinreichend auf, wieso das LSG zur Einholung eines - ggf weiteren - Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen sein sollte (dazu zB BSG Beschlüsse vom 27.9.2024 - B 2 U 42/24 B - juris RdNr 8, vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 8 und vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN) und seine Entscheidung auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruhen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Ihr Vortrag zum Nachweis einer Minimalasbestose als Brückenbefund der BK Nr 4104 geht deshalb ebenso ins Leere wie ihre Bezugnahme auf Ausführungen in der Falkensteiner Empfehlung zur Erforderlichkeit der elektronenmikroskopischen Untersuchung.
b) Auch bzgl des weiteren Antrags zeigt die Beschwerdebegründung einen Verfahrensmangel nicht schlüssig auf. Die Klägerin führt an, sie habe beantragt,
"nach § 106 SGG ein Sachverständigengutachten auf arbeitsmedizinischem und lungenfachärztlichen Fachgebiet einzuholen zu der Frage der neuen Erkenntnisse, nach denen ein Verdopplungsrisiko, an einem Lungenkrebs nach Asbesteinwirkung zu erkranken bereits nach einer Belastung gegenüber 5 Asbestfaserjahren besteht".
Damit hat die Klägerin einen prozessordnungskonformen tauglichen Beweisantrag formuliert, denn er bezeichnet das Beweismittel und als Beweisthema die zu begutachtenden Punkte (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO). Ferner umreißt er als Beweisziel in groben Zügen das Ziel der Beweisaufnahme (zB BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 10 mwN, vom 14.2.2024 - B 2 U 143/23 B - juris RdNr 5 mwN und vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 - SozR 1500 § 160 Nr 45 S 44 f = juris RdNr 6; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 72). Es handelt sich nicht nur um eine Beweisanregung, die die Entscheidung über weitere Ermittlungen in das Ermessen des Gerichts stellt (vgl zur Abgrenzung eines Beweisantrags von einer unbeachtlichen Beweisanregung BSG Beschlüsse vom 21.11.2001 - B 2 U 271/01 B - juris RdNr 3 und vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20 = juris RdNr 4). Denn die Klägerin hat durch die Formulierung deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht noch Aufklärungsbedarf im Hinblick auf das Vorliegen einer Wie-BK nach § 9 Abs 2 SGB VII bestand (sog Warnfunktion eines Beweisantrags, vgl zB BSG Beschlüsse vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 10 und vom 24.7.2024 - B 2 U 3/24 B - juris RdNr 4, jeweils mwN).
In dem Antrag liegt jedenfalls für das hier gegenständliche Verfahren auf Grundlage des Beschwerdevortrags der Klägerin kein unzulässiger Beweisausforschungs- bzw -ermittlungsantrag. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Antrag so unbestimmt bzw unsubstantiiert ist, dass erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll oder der Antrag allein den Zweck verfolgt, dem Beweisführenden, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen. Solche Anträge sind auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (BSG Beschlüsse vom 24.9.2024 - B 7 AS 57/24 B - juris RdNr 5, vom 26.1.2022 - B 9 SB 68/21 B - juris RdNr 7 und vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - juris RdNr 26, jeweils mwN; s auch BVerfG Kammerbeschluss vom 9.10.2007 - 2 BvR 1268/03 - juris RdNr 19; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 74; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 241 mwN <Stand 9.12.2024>; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 744). Zur Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Wie-BK nach § 9 Abs 2 SGB VII bedarf es indes der Feststellung der aktuellen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft (vgl zuletzt BSG Urteil vom 22.6.2023 - B 2 U 11/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen = SozR 4-2700 § 9 Nr 31 RdNr 15 ff), was die Ermittlung dieses Erkenntnisstandes beinhaltet und weshalb darauf gerichtete Anträge nicht allein deshalb auf eine unzulässige Ausforschung zielen.
Unabhängig davon zeigt die Beschwerdebegründung aber bzgl dieses Antrags nicht auf, warum das LSG sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt - unbeschadet seiner formellen Begründung - zur Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen und es daher dem Antrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Die Klägerin führt hierzu an, es sei seit 2017 bzw 1979 bekannt, dass das Verdoppelungsrisiko mit Blick auf die BK Nr 4104 um ein Fünffaches zu hoch angesetzt sei. Übermultiplikativ steige das Lungenkrebsrisiko für Beschäftigte, die sowohl geraucht hätten als auch gegenüber Asbest exponiert gewesen seien. Diese Erkenntnisse gelte es einer Prüfung im Rahmen von § 9 Abs 2 SGB VII zuzuführen. Soweit das LSG unter Bezug auf eine Veröffentlichung vom 30.12.2019 davon ausgegangen sei, eine Exposition von fünf Asbestfaserjahren sei allein bei Nierauchern oder besonderen Berufsgruppen maßgeblich, werde dies in der Literatur so nicht bestätigt. Die Beschwerdebegründung unterlässt es indes, schlüssig darzulegen, aus welchen Quellen sich eine so bezeichnete allgemeine wissenschaftliche Erkenntnis ergibt sowie, dass diese spätestens im Berufungsverfahren eingeführt worden sind und eine Ermittlungspflicht des LSG ausgelöst haben. Denn nur dann geht ein Vortrag eines Beteiligten über das bloße unsubstantiierte Behaupten einer Tatsache hinaus, dem ein Gericht nicht folgen und allein deswegen keine Ermittlungen ins Blaue hinein aufnehmen muss (§ 103 SGG; Müller in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 103 RdNr 44; Mushoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 103 RdNr 78 mwN <Stand 9.7.2024>; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 103 RdNr 8a). Nicht ausreichend ist es daher, dass die Klägerin zum Beleg ihrer von der Vorinstanz abweichenden Ansicht zur Asbestfaserexposition im Beschwerdeverfahren Fachliteratur vorlegt ohne auszuführen, dass diese auch im Berufungsverfahren eingeführt worden ist.
Schließlich führt die Beschwerdebegründung nichts dazu aus, dass das Urteil auf der unterlassenen Beweisermittlung beruhen könnte. Auch hierfür hätte es insbesondere der Darlegung des Streitgegenstandes bedurft sowie Ausführungen dazu, dass auf Grundlage der weiteren Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) die Tatbestandsvoraussetzungen des prozessual verfolgten Begehrens erfüllt sind. Soweit die Klägerin eine fehlende Anerkennung der Voraussetzungen einer Wie-BK auf der generellen Ebene durch das LSG rügt (§ 9 Abs 2 i.V.m. § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII, vgl hierzu zuletzt BSG Urteil vom 22.6.2023 - B 2 U 11/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen = SozR 4-2700 § 9 Nr 31 RdNr 14 ff), hätte die Beschwerdebegründung daher darüber hinaus ausführen müssen, dass auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein könnten und das Urteil des LSG daher auf dem gerügten Mangel beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).
2. Soweit die Beschwerdebegründung sich schließlich mit Blick auf die Biobeständigkeit von Blauasbest gegen den (vermeintlichen) Wertungswiderspruch wendet, die Hinweise auf Knoten im Hilusbereich als asbestverdächtig, nicht aber als asbesthaltig einzustufen, rügt sie die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), die von vornherein nicht die Zulassung der Revision begründet (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).