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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.03.2024, Az.: B 2 U 1/24 AR
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 14040
Aktenzeichen: B 2 U 1/24 AR
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:040324BB2U124AR0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Augsburg - 13.04.2023 - AZ: S 1 U 21/23

LSG Bayern - 29.11.2023 - AZ: L 2 U 121/23

BSG, 04.03.2024 - B 2 U 1/24 AR

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. März 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben, welches am 8.1.2024 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Der Kläger kann, worauf er bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos

Karmanski

Wahl

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