Beschl. v. 04.03.2024, Az.: B 2 U 1/24 AR
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Augsburg - 13.04.2023 - AZ: S 1 U 21/23
LSG Bayern - 29.11.2023 - AZ: L 2 U 121/23
BSG, 04.03.2024 - B 2 U 1/24 AR
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. März 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben, welches am 8.1.2024 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Der Kläger kann, worauf er bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Roos
Karmanski
Wahl
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