Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.02.2024, Az.: B 5 R 171/23 B
Nichtzulassung der Revision
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13417
Aktenzeichen: B 5 R 171/23 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:270224BB5R17123B0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Gelsenkirchen - 16.09.2021 - AZ: S 39 R 620/18

LSG Nordrhein-Westfalen - 20.10.2023 - AZ: L 14 R 1021/21

Rechtsgrundlage:

§ 160a Abs 4 S. 1 SGG

BSG, 27.02.2024 - B 5 R 171/23 B

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Februar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Düring sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 20.10.2023, seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 10.11.2023, mit einem am 8.12.2023 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 12.2.2024 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

2

Mit einem am 14.2.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 12.2.2024 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dessen Vertretung niedergelegt zu haben. Eine Beschwerdebegründung ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte erfolgt (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

3

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Düring

Körner

Hahn

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.