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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.02.2024, Az.: B 5 R 15/24 AR
Nichtzulassung der Revision
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13415
Aktenzeichen: B 5 R 15/24 AR
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:270224BB5R1524AR0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Augsburg - 02.05.2023 - AZ: S 17 R 517/22

LSG Bayern - 06.12.2023 - AZ: L 6 R 247/23

Rechtsgrundlage:

§ 160a Abs 4 S. 1 SGG

BSG, 27.02.2024 - B 5 R 15/24 AR

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Februar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Düring sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt im zugrunde liegenden Verfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG Augsburg hat ihre Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2.5.2023), das Bayerische LSG ihre Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 6.12.2023, der Klägerin zugestellt am 18.12.2023). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen hat sich die Klägerin mit einem am 14.2.2024 beim BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom 12.2.2024 gewandt. Sie legt "Beschwerde" ein und bringt Einwendungen gegen das Urteil vor.

II

2

1. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 12.2.2024 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).

3

Die so verstandene Beschwerde der Klägerin ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2, jeweils mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden (vgl Seite 11 des Berufungsurteils). Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 18.1.2024 ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim BSG eingegangen.

4

Die von der Klägerin selbst und überdies nicht fristgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

5

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Hahn

Körner

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