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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.02.2024, Az.: B 11 AL 18/23 AR
Nichtzulassung der Revision
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13501
Aktenzeichen: B 11 AL 18/23 AR
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:270224BB11AL1823AR1

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Saarland - 19.12.2022 - AZ: S 39 AL 1104/17

LSG Saarland - 26.10.2023 - AZ: L 6 AL 3/23

Rechtsgrundlage:

§ 160a Abs 4 S. 1 SGG

BSG, 27.02.2024 - B 11 AL 18/23 AR

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Februar 2024 durch die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie den Richter Söhngen und die Richterin Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 28.11.2023 sinngemäß eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

2

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht form - gerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

S. Knickrehm

Söhngen

Neumann

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