Beschl. v. 27.02.2024, Az.: B 11 AL 18/23 AR
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Saarland - 19.12.2022 - AZ: S 39 AL 1104/17
LSG Saarland - 26.10.2023 - AZ: L 6 AL 3/23
Rechtsgrundlage:
BSG, 27.02.2024 - B 11 AL 18/23 AR
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Februar 2024 durch die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie den Richter Söhngen und die Richterin Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 28.11.2023 sinngemäß eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht form - gerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
S. Knickrehm
Söhngen
Neumann
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