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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.02.2024, Az.: B 8 SO 7/24 AR
Nichtzulassung der Revision
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13499
Aktenzeichen: B 8 SO 7/24 AR
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:210224BB8SO724AR0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Osnabrück - 26.10.2023 - AZ: S 5 SO 78/23 ER

LSG Niedersachsen-Bremen - 12.01.2024 - AZ: L 8 SO 132/23 B ER

Rechtsgrundlage:

§ 160a Abs 4 S. 1 SGG

BSG, 21.02.2024 - B 8 SO 7/24 AR

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Februar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Bieresborn und Stäbler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde des Antragstellers in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen (Beschluss vom 12.1.2024). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Antragsteller mit seiner "Nichtzulassungsbeschwerde" vom 3.2.2024.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG), anfechtbar (§ 177 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Krauß

Bieresborn

Stäbler

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