Beschl. v. 21.02.2024, Az.: B 8 SO 7/24 AR
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Osnabrück - 26.10.2023 - AZ: S 5 SO 78/23 ER
LSG Niedersachsen-Bremen - 12.01.2024 - AZ: L 8 SO 132/23 B ER
Rechtsgrundlage:
BSG, 21.02.2024 - B 8 SO 7/24 AR
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Februar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Bieresborn und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde des Antragstellers in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen (Beschluss vom 12.1.2024). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Antragsteller mit seiner "Nichtzulassungsbeschwerde" vom 3.2.2024.
Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG), anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Krauß
Bieresborn
Stäbler
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