Beschl. v. 14.02.2024, Az.: B 2 U 116/23 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Landshut - 25.02.2021 - AZ: S 3 U 71/18
LSG Bayern - 28.08.2023 - AZ: L 3 U 153/21
Rechtsgrundlage:
BSG, 14.02.2024 - B 2 U 116/23 B
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Februar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 15.1.2024 mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 12.1.2024 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Roos
Wahl
Karmanski
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