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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.02.2024, Az.: B 2 U 116/23 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12294
Aktenzeichen: B 2 U 116/23 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:140224BB2U11623B0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Landshut - 25.02.2021 - AZ: S 3 U 71/18

LSG Bayern - 28.08.2023 - AZ: L 3 U 153/21

BSG, 14.02.2024 - B 2 U 116/23 B

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Februar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 15.1.2024 mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 12.1.2024 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos

Wahl

Karmanski

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