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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.02.2024, Az.: B 5 R 9/24 AR
Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13076
Aktenzeichen: B 5 R 9/24 AR
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:120224BB5R924AR0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Dortmund - 25.11.2013 - AZ: S 46 R 173/09

LSG Nordrhein-Westfalen - 11.02.2022 - AZ: L 3 R 108/14

Rechtsgrundlage:

§ 160a Abs. 1 SGG

BSG, 12.02.2024 - B 5 R 9/24 AR

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Februar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Düring sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente von der Beklagten. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in dem dort vom Kläger geführten Berufungsverfahren L 3 R 108/14 seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 11.2.2022). Hiergegen hat sich der Kläger mit einem an das LSG gerichteten, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 24.9.2023 gewandt und "Beschwerde" erhoben. Auf Hinweis des LSG vom 29.11.2023, dass ein Rechtsmittel gegen die PKH-Ablehnung von der Prozessordnung nicht vorgesehen sei und der Anfrage, ob die Beschwerde dennoch an das BSG weitegeleitet werden solle, hat der Kläger mit Schreiben vom 15.12.2023 mitgeteilt, dass er die Vorlage seiner Beschwerde an das BSG wünsche.

2

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers ist indes unzulässig und in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Gegen den Beschluss des LSG sieht das Gesetz weder die Beschwerde noch einen sonstigen Rechtsbehelf vor. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Da sich die Beschwerde weder gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 SGG) noch gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG) richtet, ist der Beschluss vom 11.2.2022 - worauf das LSG bereits zutreffend hingewiesen hat - vor dem BSG weder mit der Beschwerde noch mit einem anderen Rechtsbehelf anfechtbar. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das BSG besteht nicht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 183 Satz 1 i.V.m. § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Hahn

Körner

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