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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.02.2024, Az.: B 8 SO 2/24 AR
Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12436
Aktenzeichen: B 8 SO 2/24 AR
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:010224BB8SO224AR0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Trier - 29.11.2023 - AZ: S 3 SO 74/23 ER

LSG Rheinland-Pfalz - 05.01.2024 - AZ: L 1 SO 82/23 B ER

BSG, 01.02.2024 - B 8 SO 2/24 AR

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Februar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Bieresborn und Stäbler beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Januar 2024 - L 1 SO 82/23 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde des Antragstellers in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen (Beschluss vom 5.1.2024). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, für die er sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Dem Antragsteller steht keine PKH zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>). Eine Beschwerde ist nicht statthaft. Der Beschluss des LSG ist vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Damit scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).

3

Die vom Antragsteller selbst eingelegte Beschwerde ist schon aus diesem Grund ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Krauß

Stäbler

Bieresborn

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