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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.02.2024, Az.: B 5 R 4/24 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12399
Aktenzeichen: B 5 R 4/24 AR
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:010224BB5R424AR0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Augsburg - 13.10.2022 - AZ: S 6 R 247/22

LSG Bayern - 21.11.2023 - AZ: L 13 R 559/22

Rechtsgrundlage:

§ 73 Abs 4 SGG

BSG, 01.02.2024 - B 5 R 4/24 AR

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Februar 2024 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Düring sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner
und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG gerichteten Schreiben vom 23.12.2023, das nach Weiterleitung durch das LSG am 22.1.2024 beim BSG eingegangen ist, und mit einem weiteren von ihm unterzeichneten und an das BSG adressierten Schreiben vom 28.1.2024, hier eingegangen am 30.1.2024, ua sinngemäß Beschwerde ("Beschwerde .. Restitutionsklage") gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 9.12.2023 zugestellten Beschluss des LSG vom 21.11.2023 eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2, jeweils mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 9.1.2024 ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim BSG eingegangen. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Düring

Hahn

Körner

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