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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.01.2024, Az.: B 5 R 164/23 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.01.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12080
Aktenzeichen: B 5 R 164/23 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:310124BB5R16423B0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Altenburg - 08.12.2020 - AZ: S 9 R 1997/18

LSG Thüringen - 27.09.2023 - AZ: L 12 R 61/21

BSG, 31.01.2024 - B 5 R 164/23 B

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. Januar 2024 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Düring sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Dr. Hannes
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 27.9.2023 mit einem am 9.11.2023 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 18.1.2024 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2, § 64 Abs 3 SGG). Mit einem am 18.1.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die bisherigen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, die Vertretung des Klägers niedergelegt zu haben, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Dies ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte geschehen (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

2

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Körner

Hannes

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