Beschl. v. 08.01.2024, Az.: B 3 KR 32/23 AR
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Düsseldorf - 22.08.2023 - AZ: S 34 KR 1932/23 ER
LSG Nordrhein-Westfalen - 20.10.2023 - AZ: L 5 KR 873/23 B ER
Rechtsgrundlage:
BSG, 08.01.2024 - B 3 KR 32/23 AR
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Januar 2024 durch den Richter Prof. Dr. Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16. November 2023 - B 3 KR 31/23 AR - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge als der Sache nach allein in Betracht kommender grundsätzlich zulässiger Rechtsbehelf nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf Prozesskostenhilfe nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, die dieses Verfahren betreffen, nicht nochmals beschieden werden (vgl BVerfG vom 21.11.2018 - 1 BvR 1653/18 ua - RdNr 4 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Flint
Behrend
Knorr
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