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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.01.2024, Az.: B 3 KR 32/23 AR
Verwerfung der Anhörungsrüge
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.01.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13980
Aktenzeichen: B 3 KR 32/23 AR
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:080124BB3KR3223AR0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Düsseldorf - 22.08.2023 - AZ: S 34 KR 1932/23 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - 20.10.2023 - AZ: L 5 KR 873/23 B ER

BSG, 08.01.2024 - B 3 KR 32/23 AR

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Januar 2024 durch den Richter Prof. Dr. Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16. November 2023 - B 3 KR 31/23 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge als der Sache nach allein in Betracht kommender grundsätzlich zulässiger Rechtsbehelf nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).

2

Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf Prozesskostenhilfe nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.

3

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, die dieses Verfahren betreffen, nicht nochmals beschieden werden (vgl BVerfG vom 21.11.2018 - 1 BvR 1653/18 ua - RdNr 4 f).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Flint

Behrend

Knorr

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