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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.10.2023, Az.: B 5 R 55/23 AR
Unzulässigkeit des Rechtsmittels zum BSG; Erforderlichkeit der Zulassung der Revision
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.10.2023
Referenz: JurionRS 2023, 49348
Aktenzeichen: B 5 R 55/23 AR
ECLI: ECLI:DE:BSG:2023:121023BB5R5523AR0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - AZ: L 2 R 160/23

SG Speyer - 16.06.2023 - AZ: S 9 R 35/21

BSG, 12.10.2023 - B 5 R 55/23 AR

Redaktioneller Leitsatz:

Ohne Zulassung der Revision ist ein Rechtsmittel zum BSG – hier gegen ein Urteil des SG – nicht statthaft.

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 5 R 55/23 AR
LSG Rheinland-Pfalz - L 2 R 160/23
SG Speyer 16.06.2023 - S 9 R 35/21
…………………………………..,
Kläger und Beschwerdeführer,
g e g e n
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
beigeladen:
1. Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau,
Theodor-Heuss-Straße 1, 67346 Speyer,
2. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Oktober 2023 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. D ü r i n g sowie den Richter G a s s e r und die Richterin Prof. Dr. K ö r n e r
beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 16. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung einer Nachforderung der Beigeladenen zu 2. von rückständigen Beiträgen mit seiner monatlich gezahlten Rente durch die Beklagte.

2

Das SG Speyer hat seine hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 16.6.2023). Der Kläger hat sich mit einem am 24.7.2023 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 9.7.2023 gegen dieses Urteil gewandt und "Berufung, Rechtsbehelf, Wiedereinsetzung i.d.v. Stand, Revision" eingelegt. Eine Kopie des Schreibens ist hierauf vorsorglich dem LSG Rheinland-Pfalz übersandt worden. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 25.8.2023 mitgeteilt, verbunden mit dem Hinweis, dass als Rechtsbehelf gegen ein Urteil des SG regelmäßig nur die Berufung an das LSG in Betracht komme. Auf die zugleich an den Kläger gerichtete Anfrage, ob sich damit seine an das BSG gerichtete Eingabe erledigt habe, hat der Kläger mit Schreiben vom 2.9.2023 lediglich eine Mitteilung des LSG in dem dort anhängigen Verfahren L 2 R 160/23 an das SG mit der Bitte um Aktenübersendung wiedergegeben; im Übrigen aber keine weiteren Ausführungen gemacht.

II

3

Ein Rechtsmittel zum BSG ist nicht statthaft. Das Urteil des SG vom 16.6.2023 kann nur mit der Berufung zum LSG (§ 143 SGG) innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 151 Abs 1 SGG) angefochten werden. Ein Fall einer zugelassenen Sprungrevision zum BSG liegt nicht vor. Nach § 161 Abs 1 SGG steht den Beteiligten gegen ein Urteil des SG eine Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz nur zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie von dem SG zugelassen ist oder durch Beschluss auf Antrag zugelassen wird. Das SG hat die Revision in seinem Urteil ausdrücklich nicht zugelassen; ein die Revision zulassender Beschluss des SG (§ 161 Abs 1 Satz 1 SGG) liegt ebenfalls nicht vor.

4

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des SG muss daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Urteils durch das BSG besteht nicht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Düring

Gasser

Prof. Dr. Körner

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