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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.2023, Az.: B 5 R 30/23 BH
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Anhörungsrügeverfahren gegen die Ablehnung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2023
Referenz: JurionRS 2023, 42090
Aktenzeichen: B 5 R 30/23 BH
ECLI: ECLI:DE:BSG:2023:290923BB5R3023BH0

Verfahrensgang:

vorgehend:

BSG - 06.07.2023 - AZ: B 5 R 35/23 AR

LSG Baden-Württemberg - 03.05.2023 - AZ: L 2 R 2709/22

SG Karlsruhe - 17.08.2022 - AZ: S 10 R 3107/21

BSG, 29.09.2023 - B 5 R 30/23 BH

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Anhörungsrügeverfahren nach § 178a SGG ist abzulehnen, wenn eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss keine hinreichende Erfolgsaussicht hat – hier gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision.

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 5 R 30/23 BH
BSG 06.07.2023 - B 5 R 35/23 AR
LSG Baden-Württemberg 03.05.2023 - L 2 R 2709/22
SG Karlsruhe 17.08.2022 - S 10 R 3107/21
………………….,
Klägerin und Antragstellerin,
g e g e n
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,
Beklagte.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. September 2023 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. D ü r i n g sowie die Richterinnen Prof. Dr. K ö r n e r und Dr. H a n n e s
beschlossen:

Tenor:

Der erneute Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Mai 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2023 - B 5 R 35/23 AR - oder für eine Nichtigkeitsklage Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Senat hat ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Notanwalts für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 3.5.2023 mit Beschluss vom 6.7.2023 abgelehnt sowie die privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. In mehreren Schreiben vom 8.8.2023, die als Telefax am selben Tag beim BSG eingegangen sind, hat die Klägerin erneut Anträge auf PKH und auf Beiordnung eines Notanwalts, auch "für die Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG und die Nichtigkeitsklage gemäß § 40 SGB X und § 579 ZPO" gestellt.

II

2

1. Die erneut gestellten Anträge der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Notanwalts für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 3.5.2023 können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einem Monat (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG) bereits am 12.6.2023 abgelaufen ist (vgl dazu bereits die Ausführungen im Beschluss vom 6.7.2023).

3

Soweit die Klägerin "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" (§ 67 SGG) begehrt, käme dies allenfalls nach formgerechter Beschwerdeeinlegung in Betracht (zur verspäteten Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von PKH vgl BSG Beschluss vom 7.7.2023 - B 5 R 24/23 BH - juris RdNr 3). Im Übrigen sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert gewesen sein könnte, innerhalb der Beschwerdefrist gegenüber dem BSG nachzuweisen, dass sie einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte (vgl § 67 Abs 1 SGG).

4

2. Auch ein Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für ein Anhörungsrügeverfahren nach § 178a SGG ist abzulehnen. Eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6.7.2023 hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Das Vorbringen der Klägerin ist offenkundig nicht geeignet, eine Gehörsverletzung iS des § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG durch den Senat zu belegen. Insbesondere machen die Angaben der Klägerin zu den im Beschluss vom 6.7.2023 angesprochenen fehlenden Belegen dafür, dass sie einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte ("Ich konnte vergessen, die Nachweis über der Anwaltsuche vor Gericht anlegen. Ich habe das auch. Der Versuch war am 23 Mai 2023 und 24 Mai 2023.") nicht plausibel, dass der Senat bei Erlass des Beschlusses vom 6.7.2023 einen Vortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte. Die Klägerin hat darüber hinaus die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO). Ihr Hinweis, dass sie "sehr wenig Geld zur Verfügung" habe und auf den Bewilligungsbescheid des Sozialamts warte, ist keine ausreichende Grundlage für die Bewilligung von PKH.

5

3. Der - sinngemäß hilfsweise gestellte - Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO für das Verfahren der Anhörungsrüge ist ebenfalls abzulehnen. Ungeachtet dessen, dass die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens ohne jede Aussicht auf Erfolg ist, hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargetan, dass sie keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens gefunden habe. Die Klägerin hat zwar am 8.8.2023 ihren E-Mail-Verkehr mit verschiedenen Rechtsanwälten vorgelegt. Voraussetzung ist jedoch, dass für ein Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes mit mindestens fünf Rechtsanwälten Kontakt aufgenommen werden muss (stRspr; vgl aus jüngerer Zeit zB Beschluss vom 13.3.2023 - B 5 R 9/23 BH - juris RdNr 3). Das ist hier nicht der Fall.

6

4. Auch für ein Verfahren der "Nichtigkeitsklage gemäß § 40 SGB X und § 579 ZPO" kann PKH nicht bewilligt und ein Notanwalt nicht beigeordnet werden, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Voraussetzungen gegeben sein könnten. Allein der Umstand, dass die Klägerin den Beschluss vom 6.7.2023 nicht akzeptieren will und behauptet, dieser sei nichtig, genügt dafür nicht.

7

5. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben der Klägerin in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 - juris RdNr 7 f).

Dr. Düring

Prof. Dr. Körner

Dr. Hannes

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