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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.04.2023, Az.: B 5 R 13/23 B

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.04.2023
Aktenzeichen
B 5 R 13/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 23539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2023:030423BB5R1323B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Sachsen - 23.11.2022 - AZ: L 10 R 433/21
SG Leipzig - 13.07.2021 - AZ: S 12 R 538/19

Redaktioneller Leitsatz

Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage benennen und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen – hier verneint für die Frage der Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 6 EntschRG.

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 5 R 13/23 B
Sächsisches LSG 23.11.2022 - L 10 R 433/21
SG Leipzig 13.07.2021 - S 12 R 538/19
…………………………..,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: ……………………………………..,
g e g e n
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. April 2023 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. D ü r i n g sowie die Richterinnen Prof. Dr. K ö r n e r und Dr. H a n n e s
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt eine Entschädigungsrente für Witwen nach dem Entschädigungsrentengesetz (EntschRG).

2

Die am 16.5.1951 geborene Klägerin ist die Witwe des am 19.12.1934 geborenen und zu Lebzeiten bei der Beklagten versicherten R (im Folgenden: Versicherter). Dieser wurde aufgrund seines jüdischen Glaubens während des NS-Zeit verfolgt. Er floh im Alter von sechs Jahren nach Ungarn und kehrte 1951 aus der Emigration zurück. 1959 schloss er seine erste Ehe. Ab 1966 bezog er von der zuständigen Behörde der DDR eine Ehrenpension für Verfolgte des Faschismus. Am 16.9.1972 heirateten er und die Klägerin. Nach der deutschen Wiedervereinigung gewährte ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten anstelle der Ehrenpension zunächst eine Entschädigungsteilrente, die ab dem 1.12.1994 in eine Entschädigungsrente iHv anfangs 1400 DM umgewandelt wurde. Die Ehrenpension wurde dem Versicherten ohne Anrechnung auf seine ab dem 1.8.1998 bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und die anschließend ab dem 1.1.2000 bezogene Regelaltersrente gezahlt.

3

Der Versicherte verstarb am 7.7.2018. Die Beklagte gewährte der Klägerin aus seiner Versicherung eine große Witwenrente iHv anfangs 503,18 Euro. Die zusätzliche Zahlung einer Entschädigungsrente für Witwen nach § 2 Abs 2 und Abs 6 EntschRG lehnte sie ab (Bescheid vom 3.1.2019; Widerspruchsbescheid vom 28.6.2019).

4

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.7.2021), das LSG die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 23.11.2022). Die Ehe zwischen dem Versicherten und der Klägerin sei weder vor dem 1.1.1951 noch innerhalb von fünf Jahren nach Rückkehr des Versicherten aus der Emigration geschlossen worden. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass zwischen beiden vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden habe. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 2 Abs 6 EntschRG den Kreis der Hinterbliebenen, die Entschädigungsrente für Witwen bzw Witwer beanspruchen können, stark begrenze.

5

Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 16.2.2023 begründet hat.

II

6

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet wird. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Die Klägerin legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dar.

7

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, muss in der Beschwerdebegründung dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

8

Ihr lässt sich die Frage entnehmen,

"ob § 2 Abs. 6 EntschRG verfassungswidrig ist und in unzulässiger Weise grundsätzlich Berechtigte von dem Erhalt einer Entschädigungsrente ausschließt."

9

Es sei dahingestellt, ob die Klägerin damit eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht formuliert, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Wollte man ihrem Gesamtvorbringen die Frage entnehmen, ob die Stichtagsregelung in § 2 Abs 6 Satz 1 iVm Satz 3 EntschRG den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) und aufgrund einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts zudem den besonderen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 3 Satz 1 GG) verletze, wäre jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit einer solchen Rechtsfrage nicht ausreichend dargetan.

10

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr, vgl bereits BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 8 mwN). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl zB BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN). Leitet eine Beschwerde einen Revisionszulassungsgrund aus einer Verletzung von Normen des GG ab, muss sie zudem unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; zB bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 11.2.2020 - B 10 EG 14/19 B - juris RdNr 11 mwN). Daran richtet die Klägerin ihr Vorbringen nicht aus.

11

Sie macht geltend, die Stichtagsregelung in § 2 Abs 6 Satz 1 iVm Satz 3 EntschRG führe zu einer (mittelbaren) Altersdiskriminierung, indem sie Witwer und Witwen von einer Hinterbliebenenrente ausschließe, die am Stichtag noch nicht ehemündig gewesen seien. Darin liege zugleich eine (mittelbare) Diskriminierung wegen des Geschlechts, weil zum Stichtag häufig Ehen geschlossen worden seien, bei denen die Frau deutlich jünger gewesen sei als der Mann. Eine weitere (mittelbare) Diskriminierung wegen Alters liege darin, dass die Stichtagsregelung Witwer und Witwen von Entschädigungsrentenberechtigten, die während der Verfolgung selbst noch Kinder gewesen seien, von Hinterbliebenenrentenansprüchen ausschließe. Die Anknüpfung an das Rückkehrdatum erscheine im Übrigen sachwidrig und führe zu einer ungerechtfertigten Begünstigung von Hinterbliebenen von Entschädigungsberechtigten, die vergleichsweise spät aus dem Exil zurückgekehrt seien. Mit der Anknüpfung werde zudem verkannt, dass die Schwere des Leids der Verfolgten und ihrer Ehepartner nicht von der zeitlichen Nähe zwischen Verfolgung und Eheschließung abhänge. Damit zeigt die Klägerin nicht ausreichend auf, dass die - unterstellte - Rechtsfrage zur Stichtagsregelung in § 2 Abs 6 Satz 1 iVm Satz 3 EntschRG höchstrichterlicher Klärung bedürfe.

12

Sie geht in keiner Weise auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ein. Es fehlen bereits Ausführungen zur Rechtsprechung des BVerfG zum allgemeinen wie zum besonderen Gleichheitssatz (vgl zu den Grenzen, die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz für den Gesetzgeber ergeben, zB BVerfG Beschluss vom 21.7.2022 - 1 BvR 469/20 - juris RdNr 155 f mwN; zum Schutz vor einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters zB BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR-4-4200 § 7 Nr 52, juris RdNr 69 mwN; BVerfG <Kammer> Nichtannahmebeschluss vom 23.7.2019 - 1 BvR 684/14 - juris RdNr 6; zum Schutz vor faktischer Benachteiligung wegen des Geschlechts zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.6.2016 - 1 BvR 3634/13 - juris RdNr 22 mwN). Vor allem geht die Klägerin nicht auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu Stichtagsregelungen ein. Danach ist dem Gesetzgeber die Einführung von Stichtagen zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte nicht von vornherein verwehrt, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl dazu sowie zu den Voraussetzungen einer verfassungsgemäßen Stichtagsregelung zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.4.2016 - 2 BvR 1488/14 - juris RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr 3, RdNr 23 mwN). Gerade im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung war dem Gesetzgeber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt, der weitgehende Typisierungen bei rentenrechtlichen Tatbeständen gestattet (vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 22/95 - BVerfGE 100, 59 = SozR 3-8570 § 6 Nr 3, juris RdNr 142). Auch damit setzt die Klägerin sich nicht auseinander.

13

Die Klägerin zeigt ungeachtet dessen nicht hinreichend auf, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 2 Abs 6 Satz 1 und 3 EntschRG den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum sachwidrig überschritten haben könnte. Sie trägt die Gründe vor, aus denen nach ihrem Dafürhalten ein größerer Kreis von Personen Anspruch auf eine Entschädigungsrente für Witwen und Witwer haben sollte. Sie setzt sich jedoch nicht ausreichend mit den Erwägungen des Gesetzgebers auseinander, die diesem Grund für die deutliche Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten gewesen sein könnten. Die Regelung in § 2 Abs 6 EntschRG entspricht wortgleich derjenigen in dem zu Bundesrecht gewordenen § 32 Abs 2 des "Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen - Rentenangleichungsgesetz" der DDR vom 28.6.1990 (GBl I 495) in der durch den Einigungsvertrag modifizierten Fassung (vgl Anlage II Kap VIII Sachgebiet F Abschn III Nr 8 Buchst b zum EinigVtr). Das LSG hat hierzu unter Hinweis auf frühere Entscheidungen des LSG Sachsen-Anhalt (vom 20.12.2001 - L 1 RA 90/99 - juris RdNr 24 f), des LSG Sachsen (vom 24.2.1994 - L 4 An 84/93) und des LSG Berlin (vom 6.4.1993 - L 2 An 115/91) umfangreichte Ausführungen gemacht. Darauf hätte die Beschwerde näher eingehen müssen. Das allgemeine Vorbringen der Klägerin, der Verweis des LSG auf teilweise bis ins Jahr 1993 zurückreichende Erwägungen erscheine wegen des Zeitablaufs "unvollständig", genügt insoweit nicht.

14

Schließlich legt die Klägerin nicht ausreichend dar, dass der angestrebten Revisionsentscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt. Insbesondere aus ihrem Vorbringen, die Auswirkungen des erlebten Unrechts eines Ehepartners würden sich in einer Ehe auf das Zusammenleben auswirken und sie sei 46 Jahre mit ihrem Ehemann verheiratet gewesen, ergibt sich nicht, inwiefern sich die - unterstellte - Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen stellt. Soweit die Klägerin unter Schilderung des lebenslangen Leids des Versicherten ausführt, weshalb sie in ihrem Fall einen Ausschluss von einer Entschädigungsrente für Witwen für verfehlt erachtet, wendet sie sich im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Auf die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung im Einzelfall kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 3.7.2019 - B 5 RS 10/18 B - juris RdNr 11 mwN).

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2. Die Entscheidung über die unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zurückzustellen, weil die Klägerin in der Beschwerdebegründung um einen richterlichen Hinweis gebeten hat, sofern weiterer "Sach- und/oder Beweisvortrag" erforderlich sei. Auch aus § 106 Abs 1 SGG erwächst keine Pflicht, einen Beteiligten, der sachkundig durch einen Bevollmächtigten iS des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG vertreten ist, auf mögliche Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 7.12.2022 - B 5 R 176/22 B - juris RdNr 8 mwN).

16

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

17

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 SGG sowie § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Düring
Prof. Dr. Körner
Dr. Hannes