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Bundessozialgericht
Urt. v. 20.02.2020, Az.: B 14 AS 4/19 R
Keine Aufrechnung des Jobcenters von Kostenerstattungsanspr�chen nach � 63 SGB X mit Erstattungsforderungen bei wirksamer Abtretung an den Rechtsanwalt; Keine Aufrechnung des Jobcenters von Kostenerstattungsansprüchen nach § 63 SGB X mit Erstattungsforderungen bei wirksamer Abtretung an den Rechtsanwalt
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 20.02.2020
Referenz: JurionRS 2020, 24758
Aktenzeichen: B 14 AS 4/19 R
ECLI: ECLI:DE:BSG:2020:200220UB14AS419R0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Th�ringen - 08.11.2018 - AZ: L 9 AS 1259/17

SG Meiningen - 29.05.2017 - AZ: S 21 AS 2246/15

Fundstelle:

SGb 2020, 301-302

BSG, 20.02.2020 - B 14 AS 4/19 R

Redaktioneller Leitsatz:

Die Aufrechnung von Kostenerstattungsansprüchen aus § 63 SGB X mit Erstattungsforderungen eines Jobcenters aufgrund der Überzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verstößt gegen ein normatives Aufrechnungsverbot.

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 14 AS 4/19 R
Th�ringer LSG 08.11.2018 - L 9 AS 1259/17
SG Meiningen 29.05.2017 - S 21 AS 2246/15
...............................,
Kl�ger und Revisionskl�ger,
Prozessbevollm�chtigter: ...................................,
gegen
Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt,
Bahnhofstra�e 3, 07318 Saalfeld,
Beklagter und Revisionsbeklagter.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die m�ndliche Verhandlung vom 20. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B e c k e r , den Richter Dr. H a r i c h und die Richterin N e u m a n n sowie die ehrenamtliche Richterin G e p p e r t und den ehrenamtlichen Richter S c h m i t z
f�r Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Kl�gers wird das Urteil des Th�ringer Landessozialgerichts vom 8. November 2018 ge�ndert und der Beklagte verurteilt, an den Kl�ger weitere 197,46 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits f�r alle Instanzen tr�gt der Beklagte.

Der Streitwert f�r das Revisionsverfahren wird auf 197,46 Euro festgesetzt.

Gr�nde

I

1

Die Beteiligten streiten um einen abgetretenen Kostenerstattungsanspruch aus � 63 SGB X nach Aufrechnung des beklagten Jobcenters.

2

Der klagende Rechtsanwalt hatte zwei Widerspruchsf�hrerinnen - eine Mutter und deren minderj�hrige Tochter - in einer Angelegenheit nach dem SGB II vertreten. Der Beklagte hatte den Widerspruch zur�ckgewiesen und entschieden, er werde die notwendigen au�ergerichtlichen Kosten der Widerspruchsf�hrerinnen zur H�lfte erstatten (Widerspruchsbescheid vom 3.3.2014). Die Mutter hatte ua Kostenerstattungsanspr�che nach � 63 SGB X an den Kl�ger abgetreten. Das hatte der Beklagte seit der Einlegung des Widerspruchs gewusst. Der Kl�ger forderte von dem Beklagten die Zahlung von 243,95 Euro f�r die Vertretung im Widerspruchsverfahren. Der Beklagte erkl�rte gegen�ber der Mutter, er halte die geltend gemachten Kosten f�r erstattungsf�hig. Er rechne mit eigenen Forderungen gegen die Widerspruchsf�hrerinnen auf und zahle nichts (Schreiben vom 11.3.2014).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.5.2017). Das LSG hat den Beklagten auf die zugelassene Berufung zur Zahlung von 46,49 Euro verurteilt, die weitergehende Berufung zur�ckgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 8.11.2018). Zwar sei der Anspruch aus � 63 SGB X auf Freistellung gerichtet. Mit der wirksamen Abtretung st�nden sich aber zwei gleichartige Forderungen gegen�ber. Der Kostenerstattungsanspruch sei auf beide Widerspruchsf�hrerinnen h�lftig aufzuteilen. Gegen die Tochter habe der Beklagte nur einen Erstattungsanspruch in H�he von 75,49 Euro und m�sse daher den Restbetrag zahlen.

4

Der Kl�ger r�gt die Verletzung von � 387 BGB, weil die Forderungen nicht gleichartig seien. Die Widerspruchsf�hrerinnen h�tten einen Freistellungsanspruch gehabt. Zudem sei ungekl�rt, ob die Aufrechnung durch Willenserkl�rung oder durch Verwaltungsakt habe erfolgen m�ssen, und der Beklagte habe kein Ermessen ausge�bt.

5

Der Kl�ger beantragt,

das Urteil des Th�ringer Landessozialgerichts vom 8. November 2018 zu �ndern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere 197,46 Euro zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zur�ckzuweisen.

II

7

Die zul�ssige Revision ist begr�ndet (� 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Der Kl�ger hat Anspruch auf vollen Ausgleich seiner Kostennote, weshalb das Urteil des LSG abzu�ndern und ihm ein weiterer Betrag von 197,46 Euro zuzusprechen ist.

8

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Pflicht des Beklagten zur Zahlung weiterer 197,46 Euro aus der Kostennote des Kl�gers. Der Beklagte hat seine Verurteilung nicht angegriffen. Die Entscheidung des LSG ist insoweit rechtskr�ftig.

9

Dass die Geltendmachung der Kostenerstattung dem Grunde nach berechtigt war, ist nach der bestandskr�ftigen Entscheidung �ber die Kostenlast (� 63 Abs 1 Satz 1 SGB X) nicht mehr zu pr�fen. Auch die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollm�chtigten (� 63 Abs 2, Abs 3 Satz 2 SGB X) ist festgestellt. Diese Regelung hat der Beklagte inzident mit der Anerkennung der H�he des grunds�tzlich erstattungsf�higen Betrags getroffen (vgl BSG vom 25.2.2010 - B 11 AL 24/08 R - BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 � 63 Nr 12, RdNr 12; BSG vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - RdNr 12). Die geltend gemachten Kosten hat der Beklagte auch der H�he nach durch sein Schreiben vom 11.3.2014 mittels bestandskr�ftigem Kostenfestsetzungsverwaltungsakt vollumf�nglich anerkannt (� 63 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X).

10

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Streitigkeiten wegen der Kosten eines isolierten Vorverfahrens (�� 78 ff SGG) sind keine Kosten des Verfahrens iS von � 144 Abs 4 SGG (stRspr; vgl BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R - zur Ver�ffentlichung in SozR vorgesehen). Wegen der H�he der Kostennote war die Berufung statthaft, nachdem sie das SG in seinem Urteil zugelassen hat (vgl � 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).

11

Zutreffende Klageart ist die echte Leistungsklage (� 54 Abs 5 SGG). Mit dieser Klageart kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Leistung in diesem Sinne ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, � 54 RdNr 37; zur Zahlung aus einem nicht aufgehobenen Bewilligungsbescheid BSG vom 27.3.1980 - 10 RV 23/79 - BSGE 50, 82 = SozR 1500 � 54 Nr 40), also auch die Zahlung aus der bewilligten Kostenerstattung, die von dem Kl�ger aus �bertragenem Recht der Widerspruchsf�hrerinnen geltend gemacht wird.

12

Dem Klageziel steht kein weiterer Verwaltungsakt entgegen, mit dem Rechte der Widerspruchsf�hrerinnen aus dem Kostenfestsetzungsverwaltungsakt oder solche des Kl�gers aus �bertragenem Recht wieder beseitigt worden sind (vgl � 39 Abs 2 SGB X) und der deswegen h�tte angefochten werden m�ssen. Eine hierf�r erforderliche Regelung (� 31 SGB X) hat der Beklagte erkennbar nicht treffen wollen und stattdessen die Aufrechnung erkl�rt (vgl BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R - SozR 4-1200 � 52 Nr 1 RdNr 17; zur Verrechnung BSG vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 � 52 Nr 4, RdNr 15; vgl zur Aufrechnungserkl�rung gegen�ber dem Zessionar BGH vom 26.6.2002 - VIII ZR 327/00 - NJW 2002, 2865 [BGH 26.06.2002 - VIII ZR 327/00]; Rosch in Herberger/Martinek/R��mann/Weth/W�rdinger, jurisPK-BGB, � 406 RdNr 8, Stand 1.12.2016). Wegen der Aufrechnung hat er nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG weder Aktivit�ten entfaltet, die Verwaltungsverfahren mit dem Ziel des Abschlusses durch Verwaltungsakt h�tten sein k�nnen (vgl � 8 SGB X), noch seine Entscheidung als Verwaltungsakt bezeichnet oder anderweitig den Eindruck erweckt, er habe durch Verwaltungsakt �ber die Aufrechnung entschieden (vgl zur Entscheidung in der Form des Verwaltungsakts, ohne dass die Merkmale des � 31 SGB X gegeben sind Littmann in Hauck/Noftz, K � 31 SGB X, RdNr 35, Stand Dezember 2011; BSG vom 3.4.2003 - B 13 RJ 39/02 R - BSGE 91, 68 = SozR 4-1300 � 31 Nr 1 RdNr 12). Die durch den Beklagten abgegebene Erkl�rung, er werde nicht zahlen, ist kein (feststellender) Verwaltungsakt und auch keine gesonderte Ablehnung der Auszahlung.

13

3. In der Sache st�tzt der Kl�ger seinen Zahlungsanspruch zutreffend auf den Kostenfestsetzungsverwaltungsakt des Beklagten vom 11.3.2014 iVm der Abtretung der Anspr�che der Widerspruchsf�hrerinnen gem�� � 398 BGB. Der Anspruch aus abgetretenem Recht (dazu a.) ist nicht durch Aufrechnung des Beklagten erloschen (dazu b.).

14

a. Wegen der Abtretung der Kostenerstattungsanspr�che aus � 63 SGB X durch die Widerspruchsf�hrerinnen ist der Kl�ger Inhaber des geltend gemachten Zahlungsanspruchs.

15

Die Voraussetzungen der Abtretung richten sich nicht nach � 53 Abs 2 SGB I. Dessen sachlicher Anwendungsbereich ist nicht er�ffnet. Der Kostenerstattungsanspruch aus � 63 SGB X ist kein Anspruch auf Sozialleistungen, der � 53 SGB I unterf�llt (vgl zum Geldleistungsbegriff in � 44 SGB IBSG vom 27.6.2017 - B 2 U 13/15 R - BSGE 123, 238 = SozR 4-7610 � 677 Nr 1, RdNr 13). Gr�nde f�r andere im Sozialrecht wurzelnde Beschr�nkungen der M�glichkeit, die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs aus � 63 SGB X �berhaupt erkl�ren zu k�nnen, sind nicht erkennbar. Seine Abtretung ist daher in entsprechender Anwendung der �� 398 ff BGB m�glich.

16

Gem�� � 398 BGB kann eine Forderung von dem Gl�ubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen �bertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gl�ubiger an die Stelle des alten Gl�ubigers.

17

Nach dem Gesamtzusammenhang der bindenden Feststellungen (� 163 SGG) des LSG hat die Mutter f�r sich und ihre Tochter ein Abtretungsangebot abgegeben, das der Kl�ger wirksam angenommen hat. Der Schriftform der Annahmeerkl�rung bedurfte es nicht (vgl f�r die �bertragung nach � 53 SGB IBSG vom 15.6.2010 - B 2 U 26/09 R - SozR 4-1200 � 53 Nr 3 RdNr 23 ff). Die Abtretung war nicht ausgeschlossen, weil sie im Verh�ltnis zwischen den freistellungsberechtigten Widerspruchsf�hrerinnen und ihrem Bevollm�chtigten f�r das Widerspruchsverfahren erfolgt ist (vgl Rosch in Herberger/Martinek/R��mann/Weth/W�rdinger, jurisPK-BGB, � 399 BGB RdNr 11 mwN, Stand 1.2.2020).

18

b. Der Anspruch des Kl�gers ist nicht durch die Aufrechnungserkl�rungen des Beklagten vom 11.3.2014 erloschen. Das gegen�ber den Kostenerstattungsanspr�chen der Widerspruchsf�hrerinnen bestehende Aufrechnungsverbot (dazu aa.) wirkt auch f�r den Kl�ger (dazu bb.).

19

aa. Zwar hat der Beklagte, weil er die Kostenerstattungsanspr�che nicht durch Zahlung erf�llen wollte, Aufrechnungen durch �ffentlich-rechtliche Willenserkl�rungen erkl�rt. Hierzu war er grunds�tzlich berechtigt (vgl zur Aufrechnung als Rechtsinstitut des �ffentlichen Rechts BSG vom 9.6.1988 - 4 RA 9/88 - BSGE 63, 224, 230 = SozR 1300 � 48 Nr 47 S 135 mwN; BSG vom 15.12.1994 - 12 RK 69/93 - BSGE 75, 283, 284 ff = SozR 3-2400 � 28 Nr 2 S 9 ff; BSG vom 22.7.2004 - B 3 KR 21/03 R - BSGE 93, 137 = SozR 4-2500 � 137c Nr 2; zur Verrechnung BSG vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 � 52 Nr 4; allgemein zum Meinungsstand BSG vom 16.12.2009 - B 7 AL 43/07 R - RdNr 15; vgl auch BVerwG vom 27.10.1982 - 3 C 6/82 - BVerwGE 66, 218, 221; BFH vom 2.4.1987 - VII R 148/83 - BFHE 149, 482, 487 [BFH 02.04.1987 - VII R 148/83]). Ob der Kl�ger die Aufrechnungen gegen sich gelten lassen muss, weil dem Beklagten die Abtretung der Kostenerstattungsanspr�che bekannt war (vgl � 407 Abs 1 letzter Halbsatz BGB), kann dahingestellt bleiben. Das gilt auch f�r die Frage, welche Anforderungen im Einzelnen bei einer sozialrechtlichen �berformung der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des BGB an eine wirksame Aufrechnung zu stellen w�ren und inwieweit einzelne spezialgesetzliche Vorschriften des SGB II als abschlie�end verstanden werden m�ssen. Jedenfalls bestand ein Aufrechnungsverbot.

20

Die Aufrechnung von Kostenerstattungsanspr�chen aus � 63 SGB X mit Erstattungsforderungen eines Jobcenters aufgrund der �berzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verst��t gegen ein normatives Aufrechnungsverbot.

21

Auch eine Aufrechnung, die ein Gl�ubiger nach den Vorgaben der �� 387 ff, 407 BGB gegen sich gelten lassen m�sste, ist ausgeschlossen, wenn sie gegen ein gesetzliches oder vertragliches Verbot verst��t. Gesetzliche Aufrechnungsverbote k�nnen ausdr�cklich angeordnet sein oder sich aus dem Sinn und Zweck einer Vorschrift ergeben (R��mann in Herberger/Martinek/R��mann/Weth/W�rdinger, jurisPK-BGB, � 387 RdNr 71, Stand 17.8.2017; �hnlich Wagner in Erman, BGB, 15. Aufl 2017, � 387, RdNr 2, nach dem neben ausdr�cklichen gesetzlichen Aufrechnungsverboten auch die Natur der Rechtsbeziehungen oder der Zweck der geschuldeten Leistung die Aufrechnung ausschlie�en k�nnen). Aufrechnungsverbote sind ua auf den Vorrang der Effektiverf�llung zur�ckzuf�hren. Bei diesem Vorrang geht es darum, den an der Aufrechnung beteiligten Gl�ubigern der Hauptforderung den Leistungsgegenstand zur tats�chlichen Verf�gung zu erhalten, sei es auch nur im Interesse Dritter (Gernhuber, Die Erf�llung und ihre Surrogate sowie das Erl�schen der Schuldverh�ltnisse aus anderen Gr�nden, 2. Aufl 1994, S 258).

22

Das Aufrechnungsverbot gegen�ber den Widerspruchsf�hrerinnen ergibt sich aus Sinn und Zweck des � 63 SGB X. Auf dessen Regelungen beruht der Kostenfestsetzungsverwaltungsakt des Beklagten, mit dem er die Geb�hrennote des Kl�gers als erstattungsf�hig anerkannt hat.

23

� 63 SGB X berechtigt Widerspruchsf�hrer, die Erstattung der Aufwendungen zu verlangen, die ihnen durch ihr erfolgreiches oder nur wegen der Heilung von Verfahrens- oder Formfehlern erfolgloses Vorgehen gegen einen Verwaltungsakt entstanden sind. Ob und in welchem Umfang Aufwendungen dem Grunde nach zu erstatten sind, richtet sich (ausgenommen � 63 Abs 1 Satz 2 SGB X) ausschlie�lich nach dem Erfolg des Widerspruchs (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R - SozR 4-1300 � 63 Nr 20 RdNr 20 ff). Der Erstattungsanspruch kompensiert zugleich den Umstand, dass die Verwaltung die an sie auf Art 20 Abs 3 GG gest�tzte Erwartung, sie werde nach Gesetz und Recht handeln, nicht erf�llt.

24

Die Vorschrift �bernimmt weitgehend die Kostenregelung zum verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren in � 80 VwVfG, die bewusst eingef�hrt worden war, um die zuvor umstrittene und vom Gro�en Senat des BVerwG abgelehnte Kostenerstattungspflicht bei einem Erfolg des Widerspruchs im isolierten Vorverfahren aufgrund f�r das gerichtliche Verfahren geltender Kostenerstattungsvorschriften zu erm�glichen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum VwVfG, BT-Drucks 7/910 S 91 mwN; BVerwG vom 1.11.1965 - GrSen 2.65 - BVerwGE 22, 281).

25

Erg�nzend regelt � 63 Abs 2 SGB X, unter welcher Voraussetzung Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen f�r die Vertretung durch Bevollm�chtigte besteht. Dazu muss die Hinzuziehung eines Bevollm�chtigten notwendig gewesen sein. Wegen der heutigen Komplexit�t des Sozialrechts ist die Rechtslage f�r den B�rger regelm��ig schwer zu erfassen, schon aus diesem Grund ist die Zuziehung rechtskundiger Bevollm�chtigter (zB Gewerkschaft, Rentenberater, Rechtsanwalt, vgl � 73 Abs 2 Satz 2 SGG) in der Regel notwendig. Zugleich rechtfertigen die Gesichtspunkte eines fairen Verfahrens und einer gewissen Waffengleichheit die Hinzuziehung eines sachkundigen Bevollm�chtigten (vgl Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K � 63 RdNr 50, Stand Februar 2015; zur Inanspruchnahme von Rechtsrat und anwaltlicher Vertretung als geeignete Ma�nahme zur Steigerung der Effektivit�t des Vorverfahrens BVerfG vom 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08 - NZS 2010, 88, 91). Dessen Einschaltung ist bei einem Widerspruchserfolg nach den Regeln der Kostenerstattung f�r das Vorverfahren im Ergebnis "kostenlos" (BVerfG vom 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08 - NZS 2010, 88, 89).

26

Die Kostenerstattung nach � 63 SGB X hat bei unbemittelten Widerspruchsf�hrern mehrere Funktionen. Sie sichert die Widerspruchsf�hrer vor der Kostenlast bei einem erfolgreichen isolierten Vorverfahren ab, sie gibt im Wege des Freistellungsanspruchs Bevollm�chtigten die Sicherheit, ihre Geb�hren und Auslagen auch bei Vertretung von unbemittelten Widerspruchsf�hrern zu erhalten und sie steht daf�r, dass auch unbemittelte Widerspruchsf�hrer Anw�lte finden, die zu ihrer Vertretung bereit sind, weil sie im Erfolgsfall dieselbe Verg�tung erwarten k�nnen, wie bei bemittelten Mandanten.

27

Diese Funktionen werden vereitelt, wenn bevollm�chtigte Anw�lte, sei es, dass - wie hier - der Kostenerstattungsanspruch aus � 63 SGB X an sie abgetreten wurde, der Anspruch gem�� � 9 Satz 2 BerHG auf sie �bergegangen ist (vgl BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 3/19 R) oder Widerspruchsf�hrer selbst Inhaber des Anspruchs aus � 63 SGB X bleiben (vgl BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 17/19 R -), damit rechnen m�ssen, dass der Rechtstr�ger, der die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten hat, seinerseits mit Forderungen gegen�ber Widerspruchsf�hrern wirksam aufrechnen kann.

28

Das erfolgreiche Bem�hen der Widerspruchsf�hrer um die Korrektur rechtswidriger Verwaltungsakte ginge bei der Zul�ssigkeit der Aufrechnung von Kostenerstattungsanspr�chen aus einem Vorverfahren letztlich allein zu ihren Lasten. Dieses Ergebnis weicht ohne erkennbare Rechtfertigung vom prozessualen Kostenrecht ab, dem das "Obsiegens- und Unterliegensprinzip" zugrunde liegt (vgl � 197a Abs 1 letzter Halbsatz SGG iVm � 154 Abs 1 VwGO; � 135 Abs 1 FGO; � 91 Abs 1 Satz 1 ZPO; BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R - SozR 4-1300 � 63 Nr 20 RdNr 19) oder bei dem es ma�geblich zu beachten ist (vgl Gutzler in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, � 193 RdNr 28 ff). Endet das Vorverfahren zum Nachteil der Widerspruchsf�hrer und haben sie sp�ter im Klageverfahren Erfolg, erfasst der gerichtliche Ausspruch zur Kostenerstattung auch das Vorverfahren (vgl BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R - SozR 4-1500 � 193 Nr 6 RdNr 20; BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 50/15 R - SozR 4-1300 � 63 Nr 25 RdNr 20 ff). Bei hinreichender Aussicht auf Erfolg und der wegen der regelm��igen Prozesskostenhilfebed�rftigkeit von Empf�ngern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorzunehmenden Prozesskostenhilfebewilligung sichert das Aufrechnungsverbot aus � 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm � 126 Abs 2 Satz 1 ZPO das Beitreibungsrecht des Rechtsanwalts und damit auch dessen Bezahlung f�r die Vertretung im gerichtlichen Verfahren. Die Kosten des Vorverfahrens erfasst � 126 Abs 2 Satz 1 ZPO aber nicht.

29

Dass f�r das gerichtliche Verfahren Mechanismen vorgesehen sind, die aus Gr�nden der Rechtsschutzgleichheit aus Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 und 3 GG (vgl BVerfG vom 23.6.1999 - 1 BvR 984/89 - NJW 1999, 3186; BVerfG vom 3.3.2014 - 1 BvR 1671/13 - NZS 2014, 336 [BVerfG 03.03.2014 - 1 BvR 1671/13]) den Ausgleich von Aufwendungen finanziell bed�rftiger Rechtsschutzsuchender wegen ihrer Vertretung ohne Abschl�ge gegen�ber den Aufwendungen von Bemittelten sichern, ist auch f�r den Kostenerstattungsanspruch aus � 63 SGB X zu w�rdigen (vgl zum Gleichlauf von Rechtsschutzgleichheit und Rechtswahrnehmungsgleichheit BVerfG vom 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08 - NZS 2010, 88, 89).

30

Das Grundgesetz verb�rgt sich mit dem Anspruch aus Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 und 3 GG - f�r den Rechtsschutz gegen Akte der �ffentlichen Gewalt iVm Art 19 Abs 4 GG - f�r grunds�tzlich gleiche Chancen von Bemittelten und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im au�ergerichtlichen Bereich. Der Unbemittelte ist einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung f�r die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten ber�cksichtigt und vern�nftig abw�gt (BVerfG vom 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 - BVerfGE 122, 39, 49; BVerfG vom 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08 - NZS 2010, 88, 89).

31

� 63 SGB X setzt durch die Verbindung der Kostenerstattung mit dem Erfolg des Widerspruchs den Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit um. Mit der uneingeschr�nkten Ankn�pfung an den Erfolg des Widerspruchs tritt � 63 SGB X jedem Versuch entgegen, die Erstattung an individuelle Eigenschaften von Widerspruchsf�hrern zu kn�pfen. Solche Eigenschaften sind, sofern es um Aufwendungen durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe geht, erst bei der Geb�hrenbemessung zu ber�cksichtigen. Hier werden die grunds�tzlich beim Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorliegenden unterdurchschnittlichen Einkommens- und Verm�gensverh�ltnisse in den allermeisten F�llen durch den Bemessungsgesichtspunkt der Bedeutung der Angelegenheit ausgeglichen (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 � 14 Nr 2, RdNr 38).

32

Die gebotene Gleichstellung Bemittelter und Unbemittelter bezieht sich auch auf die Unterst�tzung bei der Rechtswahrnehmung durch Bevollm�chtigte, wenn deren Hinzuziehung notwendig ist. Rechtsanw�lte und andere entgeltlich t�tige Bevollm�chtigte sind auf die wirtschaftliche Leistungsf�higkeit ihrer Auftraggeber angewiesen. M�ssen sie bef�rchten, ihre Verg�tung nicht �ber den Ausgleich nach � 63 SGB X zu erhalten, werden sie die �bernahme der Vertretung ablehnen. Je gezielter Jobcenter zur Aufrechnung von Erstattungsforderungen angewiesen werden, desto weniger wird es Leistungsberechtigten gelingen, anwaltliche Beratung und Vertretung zu erlangen (vgl auch Schweigler, SGb 2017, 314, 316 zum "Praxishandbuch f�r das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz" der Bundesagentur f�r Arbeit).

33

Bei Widerspr�chen im Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind Widerspruchsf�hrer oftmals auf rechtskundige Vertretung angewiesen. Denn aufgrund der Abh�ngigkeit dieser Leistungen von sich �ndernden Bedarfen und zu ber�cksichtigendem Einkommen und Verm�gen sind Erstattungsforderungen der Jobcenter gegen Leistungsbezieher nichts ungew�hnliches (vgl zur Gr��enordnung nur BT-Drucks 19/12241 vom 9.8.2019 S 2: 2 883 472 Erstattungsbescheide im Jahr 2018). Das gilt erst recht im Zusammenhang mit der vorl�ufigen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II (� 41a SGB II; vgl zur Leistungserbringung im Voraus � 42 Abs 1 SGB II; zur Untauglichkeit des Erlasses von endg�ltigen Verwaltungsakten in F�llen, in denen der Sachverhalt nicht endg�ltig aufgekl�rt ist BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 � 45 Nr 12, RdNr 17 f), bei deren endg�ltiger Festsetzung sonst zu w�rdigende Vertrauensschutzgesichtspunkte (vgl � 45 Abs 2 SGB X) nicht zu pr�fen sind. Daher geht es h�ufig um konkrete Einzelheiten der Anspruchsberechnung, die von Rechtsunkundigen regelm��ig nicht als mangelhaft erkannt werden k�nnen.

34

Der Zugriff der Jobcenter wegen solcher Erstattungsforderungen auf von ihnen an Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu erbringende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist durch � 43 SGB II beschr�nkt. Dieser aus verfassungsrechtlichen Gr�nden beschr�nkte Zugriff auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl zuletzt BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - NZS 2020, 13, 16) kann nicht auf Kosten des Anspruchs auf Rechtswahrnehmungsgleichheit umgangen werden.

35

Die zum Vorverfahren erlassenen gesetzlichen Regelungen - einschlie�lich derjenigen zur Kostenerstattung - sind schlie�lich im Lichte des Art 19 Abs 4 GG auszulegen und begrenzen den einseitigen Zugriff auf Forderungen der Widerspruchsf�hrer zus�tzlich. Das gilt auch, wenn sich einem Vorverfahren kein gerichtliches Verfahren anschlie�t. Denn aus Sicht durch einen Verwaltungsakt Belasteter ist das Vorverfahren bei den in � 78 Abs 1 Satz 1, Abs 3 SGG genannten Verfahrensarten zwingend. Erst nach Abschluss des Vorverfahrens ist die f�r eine anschlie�ende Klage gegen Verwaltungsakte gesetzliche Prozessvoraussetzung erf�llt (vgl � 78 Abs 1, Abs 3 SGG; vgl nur BSG vom 18.3.1999 - B 12 KR 8/98 R - SozR 3-1500 � 78 Nr 3 S 5 mwN; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, � 78 RdNr 3). Welchen Ausgang das Vorverfahren nimmt, k�nnen Widerspruchsf�hrer bei der kostenausl�senden Inanspruchnahme rechtskundiger Unterst�tzung regelhaft nicht prognostizieren. Bei einer Aufrechnung w�rden sie trotz ihres Erfolgs im Ergebnis ihre Aufwendungen selbst zu tragen haben. Den Geb�hrenforderungen ihrer Bevollm�chtigten sind sie n�mlich weiterhin ausgesetzt.

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Da im au�ergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach der AO dem Grunde nach nicht um existenzsichernde Leistungen gestritten wird und das Verfahren bis auf die Streitigkeiten �ber den Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung (vgl � 77 EStG) ohnehin keine Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten vorsieht (vgl dazu auch BFH vom 23.7.1996 - VII B 42/96 - BFHE 180, 529), bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH zur Aufrechnung mit Steueranspr�chen gegen prozessuale Kostenerstattungsanspr�che aus der FGO (vgl dazu zuletzt BFH vom 16.3.2016 - VII B 102/15).

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bb. Das sich aus Sinn und Zweck des � 63 SGB X ergebende Aufrechnungsverbot schlie�t die einseitige Aufrechnung auch im Verh�ltnis zu Bevollm�chtigten (� 13 SGB X) im Vorverfahren aus, wenn der Kostenerstattungsanspruch auf sie �bergegangen ist. Die auf die Sicherung von Rechtswahrnehmungsgleichheit bemittelter und unbemittelter Widerspruchsf�hrer gerichtete Funktion des Kostenerstattungsanspruchs �ndert sich nicht, wenn Inhaber der Forderung diejenigen werden, die Widerspruchsf�hrer bei der Wahrnehmung ihrer Rechte im Vorverfahren unterst�tzt haben.

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Wie ausgef�hrt, soll auch die Verg�tungsforderung Bevollm�chtigter durch das Aufrechnungsverbot gesichert werden. Ziel ist zu verhindern, dass Widerspruchsf�hrern bei Streitigkeiten im Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II der Zugang zu rechtskundiger Unterst�tzung im Vorverfahren durch in der Regel entgeltlich t�tige Bevollm�chtigte faktisch erschwert wird. Der Zugriff auf deren Leistungsanspr�che ist nach Ma�gabe des � 42 SGB II beschr�nkt.

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Aus � 126 Abs 2 Satz 1 ZPO und � 43 RVG, die gesetzliche Aufrechnungsverbote regeln, l�sst sich im Verh�ltnis zu Bevollm�chtigten als Gl�ubigern des Kostenerstattungsanspruchs nach Anspruchs�bergang nichts gegen ein Aufrechnungsverbot aus dem Sinn und Zweck des � 63 SGB X herleiten. Ausdr�ckliche gesetzliche Aufrechnungsverbote stehen neben denjenigen, die sich aus dem Sinn und Zweck einer Vorschrift ergeben und lassen diesen Raum. Daraus, dass � 126 Abs 2 Satz 1 ZPO das Beitreibungsrecht des beigeordneten Anwalts sichert, ergeben sich keine Auswirkungen f�r ein Aufrechnungsverbot aus � 63 SGB X. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind allein Regelungen f�r das Gerichtsverfahren getroffen. Im �brigen beruhen beide Aufrechnungsverbote auf der Sicherung des anwaltlichen Geb�hrenanspruchs (vgl Volpert in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bu�geldsachen, 5. Aufl 2017, � 43 RdNr 5, 8) w�hrend es bei dem aus � 63 SGB X abgeleiteten Aufrechnungsverbot um den Anspruch des unbemittelten Mandanten wegen des Gebots der Rechtwahrnehmungsgleichheit geht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf � 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm � 161 Abs 1 Alt 1 VwGO. Gem�� � 197a Abs 1 Satz 1 iVm � 154 Abs 1 VwGO hat der Beklagte als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Die Festsetzung des Streitwerts f�r das Revisionsverfahren entspricht dem Antrag des Kl�gers (� 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm � 63 Abs 2 Satz 1, � 52 Abs 1, � 47 Abs 1 Satz 1, � 40 GKG).

Prof. Dr. Becker

Dr. Harich

Neumann

Geppert

Schmitz

Verk�ndet am 20. Februar 2020

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