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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.10.2019, Az.: B 3 KR 3/19 S
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.10.2019
Referenz: JurionRS 2019, 45780
Aktenzeichen: B 3 KR 3/19 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 25.09.2019 - AZ: L 16 KR 355/19

Rechtsgrundlage:

§ 177 SGG

BSG, 23.10.2019 - B 3 KR 3/19 S

in dem Rechtsstreit

BSG Az.: B 3 KR 3/19 S LSG Nordrhein-Westfalen 25.09.2019 - L 16 KR 355/19 SG Düsseldorf 25.03.2019 - S 47 KR 386/17

………………………………………, Kläger und Beschwerdeführer,

g e g e n

AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richterin Dr. O p p e r m a n n und den Richter Dr. S c h o l z beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts NordrheinWestfalen vom 25. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 25.9.2019 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 4.10.2019 Beschwerde beim LSG eingelegt, das sein Rechtsmittel an das BSG weitergeleitet hat.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung über die Berufung) liegen hier vor.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

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