Beschl. v. 18.10.2019, Az.: B 8 SO 62/19 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 28.03.2019 - AZ: L 12 SO 89/19 B ER
SG Dortmund - 12.02.2019 - AZ: S 62 SO 599/18 ER
Rechtsgrundlage:
BSG, 18.10.2019 - B 8 SO 62/19 S
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 8 SO 62/19 S
LSG Nordrhein-Westfalen 28.03.2019 - L 12 SO 89/19 B ER
SG Dortmund 12.02.2019 - S 62 SO 599/18 ER
.................................,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Winterberg,
Am Rothaarsteig 1, 59929 Brilon,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter C o s e r i u sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 12.2.2019 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen (Beschluss vom 28.3.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem beim LSG eingegangenen und an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleiteten Schreiben, das das BSG als Beschwerde wertet.
Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Coseriu
Krauß
Siefert
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