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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.02.2017, Az.: B 1 KR 18/16 S
Schriftform von Rechtsschutzbegehren; Elektronische Dokumente; Qualifizierte elektronische Signatur
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.02.2017
Referenz: JurionRS 2017, 17849
Aktenzeichen: B 1 KR 18/16 S
ECLI: ECLI:DE:BSG:2017:220217BB1KR1816S1

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 21.12.2016 - AZ: L 4 KR 638/16 B

SG Hannover - AZ: S 11 KR 1979/16 ER

Rechtsgrundlagen:

§ 65a Abs. 1 SGG

§ 2 Nr. 3 SigG

§ 2 Abs. 3 ERVVOBSG

BSG, 22.02.2017 - B 1 KR 18/16 S

Redaktioneller Leitsatz:

1. Rechtsschutzbegehren sind grundsätzlich an das BSG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

2. § 65a Abs. 1 SGG lässt - anstelle der Schriftform - die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu.

2. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG (i.d.F. durch Art. 1 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16.05.2001, BGBl I 876) vorzuschreiben.

3. Für das BSG hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BSG (ERVVOBSG vom 18.12.2006, BGBl I 3219, geändert durch VO vom 14.12.2015, BGBl I 2339) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen.

4. § 2 Abs. 3 ERVVOBSG bestimmt hierfür: Die für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein.

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 18/16 S

L 4 KR 638/16 B (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 11 KR 1979/16 ER (SG Hannover)

.................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

BARMER,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ....................................................... .

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. H a u c k sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1

Das LSG hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Hannover vom 23.11.2016, mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte, mit Beschluss vom 21.12.2016 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 28.12.2016 per einfacher E-Mail beim BSG eingegangenen elektronischen Dokument "sofortige Beschwerde" eingelegt.

II

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Selbst statthafte Rechtsbehelfe - woran es hier fehlt - können beim BSG nicht per einfacher E-Mail wirksam eingelegt werden. Die vom Kläger per einfacher E-Mail eingelegte "sofortige Beschwerde" erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 65a SGG für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels durch ein elektronisches Dokument. Eine an das BSG gerichtete Beschwerdeschrift bedarf vielmehr einer hierfür zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur.

3

Rechtsschutzbegehren sind grundsätzlich an das BSG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (vgl BSG SozR 4-1500 § 90 Nr 1 RdNr 4, mwN auch zu den Anforderungen an die Schriftform), soweit das SGG nicht Schriftform fordert (so zB § 160a Abs 1 S 3; § 164 Abs 1 S 1 SGG; § 202 S 1 und 2 SGG iVm § 17a Abs 4 S 3 GVG und § 575 Abs 1 S 1 ZPO; § 202 S 1 und 3 SGG iVm § 74 S 3 GWB und § 575 Abs 1 S 1 ZPO). § 65a Abs 1 SGG lässt - anstelle der Schriftform - die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr 3 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ([Signaturgesetz - SigG] idF durch Art 1 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16.5.2001, BGBl I 876) vorzuschreiben (§ 65a Abs 1 S 3 SGG). Für das BSG hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BSG (ERVVOBSG vom 18.12.2006, BGBl I 3219, geändert durch VO vom 14.12.2015, BGBl I 2339) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. § 2 Abs 3 ERVVOBSG bestimmt hierfür: Die für Dokumente, die - wie hier die Beschwerde - einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein (vgl BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 1 KR 14/16 S - für SozR vorgesehen; vgl auch BSG Beschluss vom 13.9.2016 - B 5 RS 30/16 B - Juris, für SozR 4-1500 § 65a Nr 2 vorgesehen; zu vergleichbaren Anforderungen ab 1.1.2016 beim BFH vgl BFH Beschluss vom 19.5.2016 - I E 2/16 - BFH/NV 2016, 1303 = Juris RdNr 7 mwN zur Abgrenzung zur früheren Rechtslage und Rspr).

4

Hieran fehlt es. Der Antragsteller erfüllt mit seiner an das BSG übermittelten einfachen E-Mail vom 28.12.2016 nicht diese Voraussetzungen. Der erkennende Senat kann vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (vgl Hauck in Hennig, SGG, Stand 1.9.2016, § 65a RdNr 15 mwN).

Prof. Dr. Hauck
Coseriu
Dr. Estelmann

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