Beschl. v. 11.05.2016, Az.: B 2 U 24/16 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Saarland - 13.01.2016 - AZ: L 2 U 50/14
SG Saarbrücken - AZ: S 4 U 1/08
BSG, 11.05.2016 - B 2 U 24/16 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 24/16 B
L 2 U 50/14 (LSG für das Saarland)
S 4 U 1/08 (SG für das Saarland)
...........................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie,
Kurfürsten-Anlage 62, 69115 Heidelberg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Mai 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender -, die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG für das Saarland hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 22.3.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 15.4.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn
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