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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.05.2016, Az.: B 2 U 43/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17233
Aktenzeichen: B 2 U 43/16 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 15.12.2015 - AZ: L 3 U 214/13

SG Fulda - AZ: S 4 U 77/09

BSG, 10.05.2016 - B 2 U 43/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 43/16 B

L 3 U 214/13 (Hessisches LSG)

S 4 U 77/09 (SG Fulda)

.......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Hessischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 22.3.2016 mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 29.4.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

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