Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.03.2016, Az.: B 13 R 60/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13302
Aktenzeichen: B 13 R 60/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 03.02.2016 - AZ: L 13 R 3170/14

SG Freiburg - AZ: S 18 R 5964/12

BSG, 10.03.2016 - B 13 R 60/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 60/16 B

L 13 R 3170/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 18 R 5964/12 (SG Freiburg)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. März 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 22.2.2016, nach Weiterleitung durch das LSG Baden-Württemberg hier eingegangen am 29.2.2016, gegen das Urteil des LSG vom 3.2.2016 (zugestellt am 6.2.2016) gewandt und ua ausgeführt, er erkenne das Urteil vom 3.2.2016 nicht an. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG).

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.