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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.01.2016, Az.: B 8 SF 1/16 R
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10596
Aktenzeichen: B 8 SF 1/16 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Mannheim - 14.12.2015 - AZ: S 9 SO 3400/15

BSG, 27.01.2016 - B 8 SF 1/16 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SF 1/16 R

S 9 SO 3400/15 (SG Mannheim)

..................................................,

Kläger,

gegen

Stadt Heidelberg,

Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg,

Beklagte.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit wegen sachlicher Unzuständigkeit nach § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 17a Abs 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das Amtsgericht Heidelberg verwiesen (Beschluss vom 14.12.2015). Der Kläger wendet sich hiergegen und begehrt eine Entscheidung in der Sache ausdrücklich (nur) vom Bundessozialgericht - BSG - (Schreiben vom 11.1. und 18.1.2016).

2

Der Senat kann das Vorbringen des Klägers unter dieser Prämisse nicht als Beschwerde auslegen. Über eine Beschwerde wäre nämlich gemäß § 17a Abs 4 Satz 3 GVG iVm § 172 Abs 1 SGG nur vom Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden. Ein Rechtsmittel unmittelbar an das BSG ist dagegen nicht statthaft. Das Rechtsmittel ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, ohne dass es einer Verweisung an das LSG entsprechend § 98 SGG bedürfte.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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