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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.01.2016, Az.: B 11 AL 78/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10680
Aktenzeichen: B 11 AL 78/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 14.09.2015 - AZ: L 7 AL 129/14

SG Frankfurt/Main - AZ: S 15 AL 143/13

BSG, 14.01.2016 - B 11 AL 78/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 78/15 B

L 7 AL 129/14 (Hessisches LSG)

S 15 AL 143/13 (SG Frankfurt am Main)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...........................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Im Streit steht die Aufhebung der Bewilligung von Alg und die Verpflichtung zur Erstattung von 419,44 Euro für die Zeit vom 23.2. bis 21.3.2013 sowie der Eintritt einer Sperrzeit wegen Meldeversäumnisses vom 15. bis 21.3.2013 (Bescheide vom 10.4.2013, 11.4.2013).

2

Der Widerspruch des Klägers blieb in den Widerspruchsbescheiden vom 28.5.2013 ohne Erfolg. Die dagegen erhobene Klage hat das SG Frankfurt am Main abgewiesen (Urteil vom 6.10.2014). Die Berufung hat das Hessische LSG durch Beschluss vom 14.9.2014 zurückgewiesen.

3

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Er habe sich im Zeitraum vom 23.2. bis 21.3.2013 auf einer Fortbildungsreise befunden. Vor Antritt der Reise habe er nicht daran gedacht, die Beklagte über die Reise zu informieren. Dies sei auch nicht erforderlich, da keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet und keine Vermittlungsbemühungen angestellt worden seien. Eine Ortsanwesenheit hätte nicht zu einer Vermittlung geführt; die Einladung der Beklagten zu einem Termin stelle bloßen Formalismus dar. Zu klären sei die Frage nach der Auslegung des Begriffs der Verfügbarkeit nach § 138 Abs 2 SGB III iVm den Anforderungen der Erreichbarkeitsanordnung. Weiterhin sei bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der "groben Fahrlässigkeit" die mehrere Monate andauernden fehlenden Vermittlungsbemühungen seitens der Beklagten "zu berücksichtigen".

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

6

Zu der ersten aufgeworfenen Frage legt der Kläger nicht in der gebotenen Weise dar, dass diese Frage klärungsbedürftig ist. Hierzu hätte er insbesondere aufzeigen müssen, dass die Frage trotz der von SG und LSG zitierten Rechtsprechung des BSG noch nicht geklärt oder wieder klärungsbedürftig geworden ist. Dass die Anforderungen des § 138 Abs 5 Nr 2 SGB III iVm der Erreichbarkeits-Anordnung von arbeitslosen Personen zu erfüllen sind, damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg vorliegen, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt (BSGE 88, 172 [BSG 20.06.2001 - B 11 AL 10/01 R] = SozR 3-4300 § 152 Nr 1; BSG SozR 3-4300 § 119 Nr 4). Der Kläger hat sich nicht damit auseinandergesetzt, warum sich die aufgeworfene Rechtsfrage dennoch stellen könnte.

7

Auch zu der zweiten aufgeworfenen Frage fehlt es an der hinreichenden Auseinandersetzung mit deren Klärungsbedürftigkeit. Das BSG hat die Fragen zu der Auslegung und Anwendung des Begriffs "grobe Fahrlässigkeit" im Rahmen der Vorschriften über die Rücknahme oder Aufhebungen von Verwaltungsakten (vgl die Legaldefinition in § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X) wiederholt Entscheidungen getroffen (BSG SozR 1300 § 48 Nr 22; BSGE 62, 103 [BSG 26.08.1987 - 11a RA 30/86] = SozR 1300 § 48 Nr 39; BSG SozR 3-4100 § 105 Nr 3; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 45; BSG SozR 3-4300 § 137 Nr 3). Der Kläger hätte darlegen müssen, weshalb die abstrakt-generellen Maßstäbe zur Beurteilung grober Fahrlässigkeit dadurch nicht geklärt sind. Er hat auch nicht aufgezeigt, dass diese Maßstäbe erneut klärungsbedürftig geworden wären. Die Frage, ob ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherten im Einzelfall vorliegt, ist dagegen eine Frage, die der Beurteilung der Tatsacheninstanzen vorbehalten ist.

8

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Mutschler
Söhngen

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