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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.11.2015, Az.: B 8 SO 42/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30575
Aktenzeichen: B 8 SO 42/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 23.09.2015 - AZ: L 9 SO 185/15 NZB

SG Köln - AZ: S 39 SO 7/15

BSG, 04.11.2015 - B 8 SO 42/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 42/15 S

L 9 SO 185/15 NZB (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 39 SO 7/15 (SG Köln)

1. .....................,

2. ......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Landschaftsverband Rheinland,

Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2015 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sozialgericht Köln hat die Berufung gegen sein klageabweisendes Urteil vom 16.4.2015 nicht zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 23.9.2015). Dagegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerden der Kläger sind jedoch bereits unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 23.9.2015 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das Bundessozialgericht anfechtbar. Die Verwerfung der Rechtsmittel erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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