Beschl. v. 04.11.2015, Az.: B 8 SO 42/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 23.09.2015 - AZ: L 9 SO 185/15 NZB
SG Köln - AZ: S 39 SO 7/15
BSG, 04.11.2015 - B 8 SO 42/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 42/15 S
L 9 SO 185/15 NZB (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 39 SO 7/15 (SG Köln)
1. .....................,
2. ......................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Landschaftsverband Rheinland,
Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2015 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Sozialgericht Köln hat die Berufung gegen sein klageabweisendes Urteil vom 16.4.2015 nicht zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 23.9.2015). Dagegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerden der Kläger sind jedoch bereits unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 23.9.2015 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das Bundessozialgericht anfechtbar. Die Verwerfung der Rechtsmittel erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
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