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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2015, Az.: B 2 U 189/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30188
Aktenzeichen: B 2 U 189/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 25.06.2015 - AZ: L 9 U 21/14

SG Darmstadt - AZ: S 25 U 72/09

BSG, 29.10.2015 - B 2 U 189/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 189/15 B

L 9 U 21/14 (Hessisches LSG)

S 25 U 72/09 (SG Darmstadt)

.........................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik,

M 5, 7, 68161 Mannheim,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen, ihr am 6.7.2015 zugestellten Entscheidung des Hessischen LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet. Die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 11.9.2015 mitgeteilt, dass die Vertretung niedergelegt worden sei. Die Klägerin hat mit am 7.10.2015 bei dem BSG eingegangenem Telefax vom 7.10.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie nicht vorgelegt.

2

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bis zum 7.10.2015 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Das ist vorliegend nicht geschehen.

3

Die Begründung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Begründungsfrist nicht in Betracht kommt. Nach § 67 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (Abs 1). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (Abs 2). Ohne Verschulden iS des § 67 Abs 1 SGG ist eine Frist nur versäumt, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BSG SozR 4-1750 § 175 Nr 1 und SozR 3-1500 § 67 Nr 19, jeweils mwN). Im Falle der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe ist ein Beschwerdeführer nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert, wenn er innerhalb dieser Frist sowohl das Prozesskostenhilfegesuch als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mittels des durch die Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) idF der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formulars (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 ZPO) eingereicht hat (BSG Beschluss vom 6.6.1989 - 1 BA 33/89 -). Daran fehlt es hier. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie den Erklärungsvordruck nicht innerhalb der Begründungsfrist vorlegen konnte bzw hieran ohne ihr Verschulden verhindert war.

4

Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie - wie bereits ausgeführt wurde - nicht fristgerecht begründet worden ist. Sie war daher zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn

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