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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.10.2015, Az.: B 4 AS 214/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29955
Aktenzeichen: B 4 AS 214/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 06.10.2015 - AZ: L 10 AS 2456/15 B PKH

SG Berlin - AZ: S 65 AS 11889/15 ER

BSG, 22.10.2015 - B 4 AS 214/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 214/15 S

L 10 AS 2456/15 B PKH (LSG Berlin-Brandenburg)

S 65 AS 11889/15 ER (SG Berlin)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin Pankow,

Storkower Straße 133, 10407 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Oktober 2015 durch die Richterin S. K n i c k r e h m als Vorsitzende sowie die Richter Dr. S c h ü t z e und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin M für ein Klageverfahren. Das SG Berlin hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 14.9.2015 abgelehnt. Die gegen die Ablehnung der PKH gerichtete Beschwerde des Klägers hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6.10.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 11.10.2015 "Beschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 6.10.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Knickrehm
Dr. Schütze
Dr. Flint

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