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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.03.2015, Az.: B 5 R 6/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14997
Aktenzeichen: B 5 R 6/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 23.02.2015 - AZ: L 12 R 4/15 B ER

SG Oldenburg - AZ: S 82 R 497/14 ER

BSG, 23.03.2015 - B 5 R 6/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 6/15 S

L 12 R 4/15 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 82 R 497/14 ER (SG Oldenburg)

.....................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen,

Huntestraße 11, 26135 Oldenburg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 23.2.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des SG Oldenburg vom 19.12.2014 zurückgewiesen, mit denen das SG die vorläufige Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung im Wege einer einstweiligen Anordnung sowie Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren abgelehnt hatte.

2

Mit Schreiben vom 26.2.2015, hier eingegangen am 28.2.2015, ist gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG "sofortige Beschwerde" eingelegt worden.

3

Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft und in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Beschluss des LSG sieht das SGG weder die (sofortige) Beschwerde noch einen sonstigen Rechtsbehelf zum BSG vor. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Da sich die (sofortige) Beschwerde weder gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 SGG) noch gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs 4 S 4 GVG) richtet, ist der angegriffene Beschluss vom 23.2.2015 - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - vor dem BSG weder mit der Beschwerde noch mit einem anderen Rechtsbehelf anfechtbar.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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