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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.03.2015, Az.: B 9 SB 100/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13692
Aktenzeichen: B 9 SB 100/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 19.11.2014 - AZ: L 13 SB 49/11

SG Oldenburg - AZ: S 1 SB 261/08

BSG, 12.03.2015 - B 9 SB 100/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 100/14 B

L 13 SB 49/11 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 1 SB 261/08 (SG Oldenburg)

...............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Niedersachsen,

vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie,

Domhof 1, 31134 Hildesheim,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 5.12.2014 zugestellten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.11.2014 mit einem am 23.12.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 5.3.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 11.2.2015, eingegangen beim BSG am 12.2.2015, haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist durch Schreiben des Senats vom 16.2.2015 über die Niederlegung und die verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Kenntnis gesetzt und über die notwendige Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten belehrt worden. Hierbei wurde auf die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 5.3.2015 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4, § 169 S 2 und 3 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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