Beschl. v. 19.11.2014, Az.: B 2 U 178/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Hessen - 28.07.2014 - AZ: L 9 U 43/14
SG Darmstadt - AZ: S 3 U 2/11
BSG, 19.11.2014 - B 2 U 178/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 178/14 B
L 9 U 43/14 (Hessisches LSG)
S 3 U 2/11 (SG Darmstadt)
....................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,
Dynamostraße 7 - 11, 68165 Mannheim,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat zwar durch seine früheren Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht formwirksam begründet.
Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 30.10.2014 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz
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