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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.10.2014, Az.: B 4 AS 282/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24014
Aktenzeichen: B 4 AS 282/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 30.04.2014 - AZ: L 2 AS 284/14

SG Konstanz - AZ: S 11 AS 3178/12

BSG, 08.10.2014 - B 4 AS 282/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 282/14 B

L 2 AS 284/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 11 AS 3178/12 (SG Konstanz)

................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Landkreis Konstanz,

Konzilstraße 9, 78462 Konstanz,

Beklagter und Beschwerdeführer.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Oktober 2014 durch die Richterin S. K n i c k r e h m als Vorsitzende sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. April 2014 - L 2 AS 284/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Zugrundelegung seiner tatsächlichen Mietkosten als Kosten der Unterkunft. Das SG Dortmund hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 10.12.2013). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen (Urteil vom 30.4.2014). Gegen dieses, ihm am 13.5.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 26.8.2014 "Revision" eingelegt. Der Senat deutet das Rechtsmittel des Klägers als einzig statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG.

2

Die Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 13.6.2014 abgelaufenen einmonatigen Frist durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 S 1 SGG). Sie entspricht damit auch nicht der gesetzlichen Form, weil sie nicht wirksam durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

3

Eine von dem Kläger ebenfalls beabsichtigte Revision ist nicht statthaft, da das LSG die Revision in seinem Urteil ausdrücklich nicht zugelassen hat und ein die Revision zulassender Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 S 2 SGG) nicht vorliegt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Knickrehm
Behrend
Söhngen

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