Beschl. v. 01.10.2014, Az.: B 9 V 39/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 20.06.2014 - AZ: L 13 VG 6/14
SG Köln - AZ: S 28 VG 39/13
BSG, 01.10.2014 - B 9 V 39/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 9 V 39/14 B
L 13 VG 6/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 28 VG 39/13 (SG Köln)
..........................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Landschaftsverband Rheinland - Dezernat 7 - Soziales/Integration,
Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit seinem an das BSG gerichteten Schreiben vom 26.8.2014, eingegangen beim BSG am 29.8.2014, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.6.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 26.8.2014 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl
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