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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.09.2014, Az.: B 13 R 36/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22298
Aktenzeichen: B 13 R 36/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 07.08.2014 - AZ: L 12 R 131/14 B

SG Oldenburg - AZ: S 82 R 291/14 ER

BSG, 09.09.2014 - B 13 R 36/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 36/14 S

L 12 R 131/14 B (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 82 R 291/14 ER (SG Oldenburg)

....................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen,

Huntestraße 11, 26135 Oldenburg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. September 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. August 2014 - L 12 R 131/14 B - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 7.8.2014 - L 12 R 131/14 B - hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Oldenburg vom 20.6.2014 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 15.8.2014 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG "Sofortige Beschwerde" zum BSG eingelegt. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.

2

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG vom 7.8.2014 ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG und in § 17a Abs 4 S 4 GVG - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Beschwerde ist mithin in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

2. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 7.8.2014 kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO). Denn der Beschluss des LSG kann - wie unter 1. dargelegt - nicht mit einem Rechtsmittel an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).

5

3. Da dem Antragsteller PKH nicht zusteht, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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