Bundessozialgericht
Urt. v. 03.11.1994, Az.: 13 RJ 69/92
Jugoslawien; Sozialversicherungsabkommen; Versicherungszeiten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.11.1994
- Aktenzeichen
- 13 RJ 69/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Landshut 12.12.1989 - S 13 Ar 5954/88
- LSG München 24.09.1991 - L 5 Ar 305/90
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 75, 199 - 220
- SGb 1995, 21-22 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 1246 I und 2a, § 1247 I und 2a RVO, Art. 2 § 6 II ArVNG, sofern im ehemaligen Jugoslawien lebende Versicherte in der Zeit ab Januar 1984 durch die dortige Rechtslage an der Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Erhaltung ihrer Rentenanwartschaft gehindert waren oder ihnen diese Entrichtung aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse unzumutbar war.
2. Nach Art. 25 I des Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslawien sind für die Erteilung der Belegungserfordernisse i. S. von § 1246 I und 2a S. 1 Nr. 1, § 1247 I und 2a RVO, Art. 2 § 6 II ArVNG auch im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU). Umstritten ist vor allem, ob er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Leistungen erfüllt und ob die zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sind.
Der 1940 geborene Kläger war jugoslawischer und ist jetzt (seit dem 30. Mai 1991) kroatischer Staatsangehöriger. Im Jahre 1957 legte er in seinem Heimatland eine Prüfung zum "qualifizierten Handwerksgesellen im Schneiderhandwerk" ab und übte diesen Beruf dort bis April 1966 aus. In der Bundesrepublik Deutschland war der Kläger vom 1. September 1967 bis 1. Juli 1977 als Änderungsschneider versicherungspflichtig beschäftigt. Danach kehrte er nach Jugoslawien zurück, wo er seit dem 1. Februar 1978 eine Militärinvalidenpension und seit dem 1. November 1985 als Invalide der ersten Kategorie eine Rente aus der Invalidenversicherung erhält.
Im April 1986 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Versichertenrente. Nach medizinischer Sachaufklärung wurde dieser Antrag mit Bescheid der Beklagten vom 13. April 1988 abgelehnt. Dazu heißt es: Der Kläger sei zwar seit April 1986 erwerbsunfähig, in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (EU) habe er jedoch nicht mindestens 36 Kalendermonate Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Ebensowenig sei jeder Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1985 mit Beiträgen oder Aufschubzeiten i.S. des § 1246 Abs. 2a der Reichsversicherungsordnung (RVO) belegt. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Juni 1988, Urteile des Sozialgerichts [SG] Landshut vom 12. Dezember 1989 sowie des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 24. September 1991). Das Landessozialgericht (LSG) hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Der Kläger habe zwar die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für den Bezug einer Rente erfüllt; es lägen auch die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme von Erwerbsunfähigkeit (EU) vor, da er nicht mehr in der Lage sei, eine nennenswerte Arbeitsleistung zu erbringen. In den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (EU) im April 1986 habe er jedoch nicht mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt (§ 1247 Abs. 2a, § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO). Dabei könne der Bezug einer jugoslawischen Invalidenrente nicht als sogenannter Aufschubtatbestand i.S. des § 1246 Abs. 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) gewertet werden, da die Gleichstellungsvorschriften des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (DJSVA) vom 12. Oktober 1968 (BGBl 1969 II S. 1438) lediglich Beitragszeiten beträfen. Auch sei das am 31. Dezember 1983 gültige und für den Kläger günstigere Recht nicht anwendbar, da der Versicherungsfall jedenfalls nicht bis zum 30. Juni 1984 eingetreten sei (vgl. Art. 2 § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter [Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - ArVNG]) und auch nicht jeder Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 1246 Abs. 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht mitzuzählenden Zeiten belegt sei (Art. 2 § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArVNG) bzw. belegt werden könne.
Aufgrund der am 30. Juni 1984 vorliegenden Gesundheitsstörungen habe der Kläger noch bis zu mittelschwere Tätigkeiten acht Stunden täglich verrichten können. Nicht mehr möglich seien Arbeiten mit ständiger Nässe- und Kälteexposition sowie solche gewesen, die das Heben und Tragen von schweren Lasten und häufiges Bücken erforderten. Mit diesem Leistungsvermögen sei der Kläger zweifellos noch in der Lage gewesen, mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen oder eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben, weshalb Erwerbsunfähigkeit (EU) nicht vorgelegen habe (vgl. § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO). Berufsunfähigkeit (BU) i.S. des § 1246 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) sei ebenfalls nicht gegeben gewesen. Mit dem von Dr. M. beschriebenen Leistungsvermögen habe der Kläger weiterhin in seinem erlernten und in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Beruf als Schneider arbeiten können. Unter diesen Umständen stelle sich die Frage der Verweisbarkeit auf eine andere zumutbare Tätigkeit nicht.
Der Kläger könne auch nicht nachträglich die Voraussetzungen für eine Rentengewährung durch die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 1984 erfüllen. Diese seien nämlich nach § 1418 Abs. 1 Halbs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) dann unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichtet würden. Da der Kläger seinen Rentenantrag erst im Jahre 1986 gestellt habe und ein vor der Rentenantragstellung liegender Versicherungsfall nicht nachgewiesen sei, sei es ihm nicht mehr möglich, die Jahre 1984 und 1985 mit freiwilligen Beiträgen zu belegen bzw. eine entsprechende Bereiterklärung abzugeben.
Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger, das Landessozialgericht (LSG) habe mit dem angefochtenen Urteil die §§ 1247, 1246 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 RVO, Art. 2 § 6 Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) i.V.m. § 1246 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) verletzt. Dazu trägt er vor: Durch den Bezug seiner jugoslawischen Invalidenrente ab 1. Februar 1978 erfülle er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von Art. 2 § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) sowie von §§ 1247, 1246 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 RVO, weil der Bezug einer jugoslawischen Invalidenrente als sogenannter Aufschubtatbestand einer Rentenbezugszeit gemäß § 1246 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. dem DJSVA anzusehen sei. Zwar werde in der Literatur die Ansicht vertreten, daß ausländische Renten einem Rentenbezug i.S. des § 1246 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht gleichstünden, weil die Sozialversicherungsabkommen i.d.R. keine Gleichstellung vorschrieben. Danach wäre sonst auch § 28a des Fremdrentengesetzes (FRG) überflüssig, der ebenso wie § 1246 Abs. 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) durch das Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984 [HBegleitG 1984]) vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) eingefügt worden sei. Diese Betrachtungsweise widerspreche jedoch dem Ziel und Zweck des DJSVA. Art. 25 Abs. 1 dieses Abkommens solle Versicherten, die in beiden Vertragsstaaten versichert gewesen seien, die Begründung von Leistungsansprüchen ermöglichen. Diese Personen sollten hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen Versicherten gleichstehen, die nur in einem Vertragsstaat versichert gewesen seien. Dieses Ziel des Abkommens könne nur dann erreicht werden, wenn jugoslawische Rentenbezugszeiten den inländischen Rentenbezugszeiten gemäß § 1246 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) gleichgestellt würden, weil nach Vertragsabschluß des DJSVA ein Vertragspartner, nämlich der deutsche Gesetzgeber, durch das HBegleitG 1984 einseitig und nachträglich die weiteren erschwerten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug eingeführt habe.
Bei einer anderen Auslegung des Vertrages könne eine Verfassungswidrigkeit des § 1246 Abs. 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. Art. 2 § 6 Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) gefolgert werden, soweit den Betroffenen unzumutbare Bedingungen für die Erhaltung ihrer bereits erworbenen Anwartschaften gestellt würden und diese zulässigerweise keine freiwilligen Beiträge mehr nachentrichten könnten.
Es möge zutreffen, daß er die rechtliche Möglichkeit gehabt habe, ab 1. Januar 1984 freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu entrichten. Diese rechtliche Möglichkeit habe er aber nicht zu realisieren vermocht, da er von der Beklagten hierauf nicht hingewiesen worden sei und ihm die rechtliche Verschärfung der Anwartschaftsvoraussetzungen auch sonst nicht bekannt gewesen sei. Im übrigen seien nach seiner Kenntnis in den Jahren 1984 und 1985 Devisenüberweisungen von Jugoslawien aus ins Ausland zwar möglich gewesen, dies jedoch lediglich aufgrund einer ausgestellten Rechnung oder eines diesbezüglichen Zahlungstitels oder Zahlungsgrundes.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 1991 und des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 12. Dezember 1989 sowie des Bescheides vom 13. April 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1988 zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrages vom 28. April 1986 Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, zu gewähren, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Urteile und Bescheide zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrages vom 28. April 1986 Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, zu gewähren, sofern er freiwillige Beiträge in Mindesthöhe für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1985 nach schriftlicher Aufforderung durch die Beklagte an diese zahlt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Entgegen der Meinung der Gegenseite stelle der Bezug einer jugoslawischen Invalidenrente keinen Aufschubtatbestand gemäß § 1246 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) dar. Die Gleichstellungsvorschriften des DJSVA beträfen lediglich Beitragszeiten. Insbesondere Art. 25 des vorgenannten Abkommens könne nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, daß die Aufschubtatbestände mitumfaßt seien. Diese Aufschubtatbestände seien nicht den Beitragszeiten als Voraussetzung für eine Rente gleichzusetzen, sondern erhielten lediglich eine Rentenanwartschaft. Abgesehen davon bestehe erst seit November 1985 ein Rentenanspruch des Klägers im Gebiet des früheren Jugoslawien. Eine evtl. seit 1978 gewährte Militärinvalidenrente sei vom DJSVA nicht erfaßt und daher für die deutsche Rentenversicherung ohne Wirkung. Art. 2 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe (Buchst.) b und c DJSVA i.V.m. Ziffer 1 des Schlußprotokolls [SP] zum DJSVA (BGBl 1969 II S. 1452) stelle auf jugoslawischer Seite ausdrücklich nur die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) sowie die Invalidenversicherung gleich.
Auch eine teleologische Auslegung des HBegleitG 1984 führe zu keinem anderen Ergebnis. Die damals eingeführten verschärften versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) hätten zur finanziellen Entlastung der Rentenversicherung beitragen sollen. Vor allem aber habe die Rentenversicherung mehr auf die Pflichtversicherten konzentriert werden sollen, die der Solidargemeinschaft zeit ihres Versicherungslebens verbunden gewesen seien. Diese Solidargemeinschaft der Pflichtversicherten umfasse aber nur die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch ausländische Systeme.
Ferner verstoße § 1246 Abs. 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. Art. 2 § 6 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) nicht gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dies in seiner Entscheidung vom 8. April 1987 ausdrücklich festgestellt. Die mit Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten erworbene eigentumsrechtlich geschützte Position könne durch die monatliche Entrichtung von Mindestbeiträgen aufrechterhalten werden. Damit liege keine gänzliche Entziehung der Rechtsposition vor, sondern lediglich eine zumutbare Beschränkung. Nach ihren Erkenntnissen habe in den Jahren 1984 und 1985 keine devisenrechtliche Behinderung im Gebiet des früheren Jugoslawien bestanden. Eine Beitragsüberweisung in die Bundesrepublik Deutschland sei seinerzeit ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. Für eine Beitragsnachentrichtung zur deutschen Rentenversicherung aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergäben sich vorliegend keine Anhaltspunkte.
Der erkennende Senat hat Beweis erhoben zur rechtlichen Möglichkeit einer Entrichtung freiwilliger Beiträge zur jugoslawischen Rentenversicherung sowie zur devisenrechtlichen Möglichkeit, Beiträge aus Jugoslawien zur deutschen Rentenversicherung zu entrichten. Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten vom 21. September 1993 ausgeführt, daß eine Entrichtung freiwilliger Beiträge zur jugoslawischen Rentenversicherung rechtlich nicht möglich gewesen sei und einer Entrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung devisenrechtliche Sperren entgegengestanden hätten. Im einzelnen wird auf dieses Gutachten verwiesen. Ferner sind zum Lohnniveau in Jugoslawien, zum Kaufkraftgefälle und zu den Devisenkursen Ermittlungen durchgeführt worden. Insoweit wird auf die Auskunft des Statistischen Bundesamtes vom 14. Oktober 1994 (Auszüge aus dem "Yearbook of Labour Statistics") verwiesen. Schließlich ist Beweis erhoben worden über den Umfang der Beschäftigung von Jugoslawen in der Bundesrepublik Deutschland, die Wanderungsbewegungen und die Entwicklung der Arbeitsmarktpolitik in bezug auf die Beschäftigung von Jugoslawen. Insoweit wird auf die Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit (BA) vom 11. Oktober 1994 sowie auf die unter dem 19. Oktober 1994 vom Statistischen Bundesamt übersandten Wanderungsstatistiken verwiesen.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG.
Für eine Entscheidung der Sache sind zunächst noch weitere Ermittlungen erforderlich, ua zum Vorliegen eines "Streckungstatbestandes" wegen AU. Sollte danach der geltend gemachte Anspruch nicht begründet sein, sind als Grundlage für eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der §§ 1246 Abs 2a, 1247 Abs 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm Art 2 § 6 Abs 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) weitere Ermittlungen erforderlich zur Möglichkeit, in Jugoslawien freiwillige Beiträge zur jugoslawischen Versicherung zu entrichten, zu den devisenrechtlichen Behinderungen in Jugoslawien für eine Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Versicherung, zum Umfang der realen Belastung eines jugoslawischen Durchschnittsverdieners durch die Zahlung von deutschen Mindestbeiträgen im Verhältnis zur Belastung eines deutschen Durchschnittsverdieners sowie dazu, inwiefern die persönlichen Verhältnisse des Klägers in der Zeit ab 1984 eine Entrichtung von Mindestbeiträgen zur deutschen RV erlaubt hätten.
Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) (iVm dem ArVNG), da der Antrag bis zum 31. März 1992 gestellt worden ist und die Rente auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 begehrt wird (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Rechtsgrundlage sind danach zunächst die §§ 1246, 1247 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden - neueren - Fassung (nF). Diese setzen voraus
- die Erfüllung der Wartezeit (§ 1246 Abs 1 und 3, § 1247 Abs 1 und 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF),
- den Eintritt des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) (§ 1246 Abs 1 und 2, § 1247 Abs 1 und 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF) und
- die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls (§ 1246 Abs 1 und 2a, § 1247 Abs 1 und 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) nF).
Die letztgenannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung ist erst durch das HBegleitG 1984 zusätzlich eingeführt worden. Dazu regelt Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG, in welchen Fällen noch die bis zum 31. Dezember 1983 geltende - alte - Fassung der §§ 1246, 1247 Reichsversicherungsordnung (RVO) (aF) anzuwenden ist, die das grundsätzliche Erfordernis von versicherungsfallnahen Pflichtbeitragszeiten noch nicht kannte. Auf die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift kommt es nur an, wenn der Kläger zwar nicht die Tatbestandsmerkmale des § 1246 Abs 1 oder § 1247 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF, wohl aber diejenigen der aF einer dieser beiden Bestimmungen (Wartezeit, Eintritt des Versicherungsfalles) erfüllt.
Wie das Landessozialgericht (LSG) zutreffend erkannt hat, ist beim Kläger die Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU) gegeben. Nach § 1246 Abs 3, § 1247 Abs 3 S 1 Buchst a Reichsversicherungsordnung (RVO) beider Fassungen ist dafür grundsätzlich die Zurücklegung einer Versicherungszeit (vgl §§ 1249, 1250 RVO) von 60 Kalendermonaten erforderlich. Zwar hat das Landessozialgericht (LSG) nur festgestellt, daß der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland vom 1. September 1967 bis 1. Juli 1977 versicherungspflichtig beschäftigt war, ohne auf die Zahl der zurückgelegten Beitragsmonate einzugehen. Da im Berufungsurteil jedoch ausdrücklich auf die zu Beweiszwecken beigezogenen Rentenakten Bezug genommen worden ist, die eine Rentenauskunft vom 28. April 1988 enthalten, wonach beim Kläger auf die Wartezeit 117 Monate Beitragszeiten anzurechnen sind, kann in diesem unbestrittenen Punkt von einer ausreichenden Tatsachengrundlage für eine revisionsgerichtliche Beurteilung ausgegangen werden.
Nach den von den Beteiligten unangegriffenen und damit für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) (vgl § 163 SGG) ist beim Kläger im April 1986 Erwerbsunfähigkeit (EU) eingetreten. In der Zeit davor, insbesondere am 30. Juni 1984, lag danach auch keine Berufsunfähigkeit (BU) vor, weil der Kläger noch vollschichtig im erlernten Beruf als Schneider tätig sein konnte. Nach § 1247 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF bestünde damit ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU. Ob auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 1247 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF erfüllt sind, vermag der erkennende Senat anhand der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen noch nicht abschließend zu beurteilen.
Nach § 1246 Abs 2a S 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF, auf den § 1247 Abs 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) nF für die EU-Rente verweist, ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU) ausgeübt worden, wenn
1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU) mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind oder
2. die Berufsunfähigkeit (BU) aufgrund eines der in § 1252 Reichsversicherungsordnung (RVO) genannten Tatbestände eingetreten ist.
Die letztgenannte Alternative (§ 1246 Abs 2a S 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF) ist hier nicht gegeben. In dieser Vorschrift wird auf § 1252 Reichsversicherungsordnung (RVO) Bezug genommen, dessen Anwendung lediglich die Entrichtung eines Beitrags vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU) durch die dort genannten Ereignisse voraussetzt (vgl dazu Senatsurteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 35/91 - S 4). Soweit die Erwerbsunfähigkeit (EU) des Klägers wesentlich auf seine jugoslawische Wehrdienstbeschädigung (chronische Nierenentzündung) zurückzuführen ist, greift der Tatbestand des § 1252 Abs 1 Nrn 1 oder 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF hier nicht ein. Die Nr 1 dieser Vorschrift setzt nämlich - wie die Bezugnahme auf das Wehrpflichtgesetz und das Soldatengesetz zeigt - deutschen Wehrdienst oder Dienst als Soldat auf Zeit in der deutschen Armee voraus, während sich die Nr 2 nur auf militärischen Dienst bezieht, der bei Erlaß des Bundesversorgungsgesetz (BVG) in der Vergangenheit lag (vgl BSGE 21, 68, 69 = SozR Nr 5 zu § 1252 RVO).
Für eine Verneinung der Voraussetzungen des § 1246 Abs 2a S 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF reichen die festgestellten Tatsachen indes nicht aus. Allerdings ist der Grundtatbestand (36 Monate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 60 Kalendermonaten) nicht erfüllt. Beim Kläger, der seit April 1986 erwerbsunfähig ist, erstreckt sich der "Belegungszeitraum" von 60 Kalendermonaten grundsätzlich vom 1. April 1981 bis 31. März 1986. In dieser Zeit hat er keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der deutschen gesetzlichen RV zurückgelegt. Auf die Frage, ob in diesem Zusammenhang auch jugoslawische Beitragszeiten berücksichtigungsfähig wären (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 241 Nr 1; Baumeister, RV 1987, 234, 236; Kunhardt, DAngVers 1984, 116, 117 f), kommt es hier nicht an, denn es liegen nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) beim Kläger Zeiten mit versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit in Jugoslawien nur bis April 1966 vor. Für eine abschließende Entscheidung fehlen jedoch Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) dazu, ob der Rahmenzeitraum durch sogenannte Aufschub- oder Streckungstatbestände iS von § 1246 Abs 2a S 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF in die Vergangenheit erweitert worden ist. Nach dieser Vorschrift werden bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 1246 Abs 2a S 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF bestimmte Arten von Zeiten, die nicht mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, nicht mitgezählt.
Von den in § 1246 Abs 2a S 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF aufgeführten Tatbeständen scheiden hier nach den tatsächlichen Gegebenheiten die Nrn 1 (Ersatzzeiten), 4 (Bezug von Anpassungsgeld) und 5 (Kindererziehung) von vornherein aus. Insbesondere kann der vom Kläger in Jugoslawien geleistete Militärdienst schon deshalb nicht als Ersatzzeit (§ 1246 Abs 2a S 2 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF) angerechnet werden, weil es sich nach § 1251 Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) um Dienst iS des Bundesversorgungsgesetz (BVG) gehandelt haben muß. Näherer Prüfung bedarf dagegen das Vorliegen von Ausfallzeiten. § 1246 Abs 2a S 2 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF verweist insoweit auf § 1259 Abs 1 Nrn 1 bis 4 RVO.
Ob ein Ausfallzeittatbestand oder ein diesem gleichgestellter Streckungstatbestand iS von § 1246 Abs 2a S 2 Nr 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF vorliegt, ist allein nach deutschen Rechtsvorschriften zu beantworten (vgl BSGE 32, 128, 130 = SozR Nr 51 zu § 1251 RVO; Kasseler Komm/Niesel 1259 Reichsversicherungsordnung (RVO) RdNr 22). Insbesondere werden die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1259 Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht durch das Abk zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (DJSVA - vom 12. Oktober 1968 - BGBl II 1969, 1438) berührt. Dieses Abk, das nach dem Notenwechsel der beteiligten Regierungen vom 31. Juli/5. Oktober 1992 vorläufig auch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien weiter anzuwenden ist (vgl die Bek des Bundesministers des Auswärtigen vom 26. Oktober 1992, BGBl II 1146), beschränkt sich in Art 25 Abs 1 auf die Berücksichtigung vertragsstaatlicher Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs und enthält bislang (entsprechende Verhandlungen sind allerdings dem Vernehmen nach im Gange) keine Gleichstellung von Tatbeständen für die Anrechnung von Ausfallzeiten (vgl SGB-SozVers-Gesamtkomm/Baumeister, Jugoslawien/Abk, Art 25 Anm 2, Art 26 Anm 1).
Ausfallzeiten iS des § 1259 Abs 1 S 1 Nrn 2 (Schwangerschaft uä), 2a (Schlechtwettergeldbezug vor dem 1. Januar 1979), 3a (Bezug von Leistungen der BA nach dem 31. Dezember 1982) und 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) (Ausbildung) scheiden für den Kläger nach den Umständen des vorliegenden Falles aus. Ähnlich verhält es sich mit § 1259 Abs 1 S 1 Nr 3 RVO. Ausfallzeiten wegen Arbeitslosigkeit iS dieser Vorschrift setzen eine Meldung als Arbeitsuchender bei einem deutschen ArbA voraus (vgl dazu BSGE 68, 163, 164 f = SozR 3-2200 § 1259 Nr 4; Baumeister, RV 1987, 234, 237; Kunhardt, DAngVers 1984, 116, 118). Schon wegen seines dauernden Aufenthaltes in Jugoslawien stand der Kläger dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung (vgl allgemein BSGE 33, 137 = SozR Nr 60 zu § 1248 RVO; BSGE 56, 36, 37 = SozR 2200 § 1259 Nr 80; BSG SozR 2200 § 1248 Nrn 35, 49; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr 6). Eine etwaige Arbeitslosigkeit in Jugoslawien ist auch nicht durch das DJSVA gleichgestellt worden (vgl SGB-SozVers-Gesamtkomm/Baumeister, Jugoslawien/Abk, Art 25 Anm 2, Art 26 Anm 1; ebenso bereits SG Berlin, Urteil vom 29. Dezember 1988 - S 11 An 2169/87; Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Juni 1990 - L 16 Ar 968/88; dazu auch allgemein Gerichtshof d. Europäischen Gemeinschaften (EuGH) SozR 6050 Art 45 Nr 1).
Vom Sachverhalt her kommt hier allenfalls eine Ausfallzeit wegen Arbeitsunfähigkeit, also die krankheitsbedingte Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung iS von § 1259 Abs 1 S 1 Nr 1 RVO, oder eine auf AU beruhende Streckungszeit iS von § 1246 Abs 2a S 2 Nr 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF in Betracht. Für die Anrechnung einer solchen Zeit ist weder Voraussetzung, daß Leistungen bezogen wurden (bei Beginn der AU nach dem 31. Dezember 1983 vgl aber § 1259 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b RVO) noch daß sich der Kläger während der AU in Deutschland aufgehalten hat (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 12). Es ist lediglich erforderlich, daß ein nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unterbrochen wurde (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 48) oder daß in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeit wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine andere Streckungszeit liegt (vgl § 1246 Abs 2a S 2 Nr 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF).
Das Landessozialgericht (LSG) hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob beim Kläger bereits während oder jedenfalls innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Beendigung seines letzten Beschäftigungsverhältnisses (1977) eine AU eingetreten ist. Was den Gesundheitszustand des Klägers betrifft, wird im Berufungsurteil immerhin erwähnt, daß seit 1970 eine chronische Nierenentzündung bekannt sei, die 1978 dazu geführt habe, daß er in Jugoslawien zum Militärinvaliden erklärt worden sei. Zudem ist die Vorinstanz auf stationäre Behandlungen des Klägers in den Jahren 1980 und 1984 eingegangen. Mit Rücksicht auf diese Gegebenheiten liegt es nicht völlig fern, daß der Kläger im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig krank gewesen sein könnte. Nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) konnte der Kläger zwar am 30. Juni 1984 noch vollschichtig in seinem zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beruf als Schneider arbeiten. Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um eine AU für diesen Zeitpunkt mit Sicherheit ausschließen zu können. Das Vorliegen von AU orientiert sich nämlich grundsätzlich nicht daran, ob der Versicherte in seinem Beruf noch Arbeiten verrichten kann, sondern daran, ob er in der Lage ist, die ihm in seinem letzten Arbeitsverhältnis obliegenden Aufgaben vertragsgemäß zu erfüllen. Es gilt der Arbeitsunfähigkeitsbegriff der KV (vgl BSGE 52, 108 f = SozR 2200 § 1259 Nr 54; BSGE 53, 22, 31 = SozR 2200 § 1259 Nr 59).
Sollte bei dem Kläger noch während seines letzten Beschäftigungsverhältnisses AU eingetreten sein, kommt es darauf an, wie lange dieser Zustand ununterbrochen fortgedauert hat. Ist eine Unfähigkeit des Klägers zur Verrichtung der seinerzeit arbeitsvertraglich übernommenen Tätigkeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht - auch nicht vorübergehend - behoben worden, wären die Voraussetzungen des § 1246 Abs 2a S 1 Nr 1 iVm S 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF erfüllt. Ist hingegen zwischenzeitlich die Fähigkeit zur Verrichtung der im letzten Beschäftigungsverhältnis übernommenen Arbeiten wiederhergestellt worden, so würde eine erneute AU sich nicht mehr an dem letzten Beschäftigungsverhältnis orientieren, sondern an dem Feld der Tätigkeiten, für das der Versicherte nunmehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (vgl Gagel in Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1 Krankenversicherungsrecht, § 10 RdZiff 18ff). Diese Zeit wäre als Ausfallzeit/Streckungszeit außerdem auch nur dann zu berücksichtigen, wenn die Periode zwischen den zwei Zeiten der AU wegen ihrer Kürze noch als Überbrückungszeit anerkannt werden könnte (s dazu BSGE 53, 54) oder die Sechs-Monats-Frist des § 1246 bs 2a S 2 Nr 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF einhielte. Dazu müßten gegebenenfalls noch die entsprechenden Ermittlungen durchgeführt werden.
Als weiteren Streckungstatbestand führt § 1246 Abs 2a S 2 Nr 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF "Rentenbezugszeiten" auf. Insofern macht der Kläger den Bezug von jugoslawischer Militärinvalidenpension (ab 1978) und von Invalidenrente aus der jugoslawischen Invalidenversicherung (ab 1985) geltend. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Rentenbezugszeiten iS des § 1246 Abs 2a S 2 Nr 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF. Nach der Rechtsprechung des BSG wird in dieser Bestimmung der Bezug einer deutschen Rente vorausgesetzt (vgl BSG, Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 38/92 -, S 7; BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr 46). Diese Auffassung wird - soweit ersichtlich - auch in der Literatur einhellig vertreten (vgl zB Baumeister, RV 1987, 234, 237; Kasseler Komm/Niesel, § 1246 Reichsversicherungsordnung (RVO) RdNr 84; Kunhardt, DAngVers 1984, 116, 119; Verbandskomm zur RVO, § 1246 Anm 18 Ziff 2.2). Der erkennende Senat macht sich diese Auslegung ebenfalls zu eigen. Insbesondere würden ansonsten die mitunter stark abweichenden ausländischen Leistungsvoraussetzungen leicht zu einer sachwidrigen Besserstellung von Wanderarbeitnehmern führen (vgl auch Kasseler Komm/Niesel § 1246 Reichsversicherungsordnung (RVO) RdNr 84).
Auch aus dem DJSVA ergibt sich nicht, daß der Bezug einer jugoslawischen Rente als Aufschubtatbestand berücksichtigt werden kann. Für den vorliegenden Fall ist zunächst bedeutsam, daß sich dieses Abk nach seinem Art 2 Abs 1 Nr 2 nur auf die jugoslawischen Rechtsvorschriften über die Gesundheitsversicherung, die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung), die Invalidenversicherung und das Kindergeld bezieht. Nach dem Schlußprotokoll zum DJSVA (SP/DJSVA) sind dabei auch die Vorschriften über die Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten eingeschlossen. Schon mit Rücksicht auf diesen beschränkten sachlichen Geltungsbereich kann es nicht zur Anerkennung eines Aufschubtatbestandes führen, daß der Kläger seit 1978 eine Militärinvalidenpension erhält.
Was die seit 1985 gewährte Rente aus der jugoslawischen Invalidenversicherung anbelangt, so enthält das DJSVA, wie das BSG bereits entschieden hat, keine Bestimmung über eine Gleichstellung derartiger Rentenbezugszeiten; die im Abk enthaltenen Regelungen über die Gleichstellung der Staatsangehörigen (Art 3), des Aufenthalts (Art 4) und der Versicherungszeiten (Art 25) können auch nicht in diese Richtung erweiternd ausgelegt werden (vgl BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr 46; ebenso Bayer. LSG, Breith 1991, 400, 407 f; Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im SGB, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Jugoslawien/Abk vom 12. Oktober 1968, Art 25 Anm 3, 4; allgemein auch Baumeister, RV 1987, 234, 237). Dagegen spricht schon der eindeutige Wortlaut des Abk, dem gerade nach völkerrechtlichen Auslegungsregeln besondere Bedeutung zukommt (vgl dazu BSG SozR 3-6858 Nr 2 Nr 2 S 14f). Nach der Definition in Art 1 Nr 10 DJSVA ist "Versicherungszeit" (Art 25 Abs 1 DJSVA) eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit (vgl dazu Art 1 Nr 9 DJSVA). Zeiten, die gemäß § 1246 Abs 2a S 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF bei der Bemessung des Rahmenzeitraums von 60 Kalendermonaten nicht mitgezählt werden, sind gerade nicht Beitragszeiten gleichgestellt, sondern erweitern nur den zeitlichen Rahmen für die Anrechnung von Beitragszeiten bei der Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (vgl auch zum Abk zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich - DÖSVA -: BSG, Urteil vom 16. November 1993 - 4 RA 38/92-S 9f).
Um entscheiden zu können, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 1247 Abs 1, 2a iVm § 1246 Abs 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) nF für die Gewährung einer EU-Rente erfüllt, sind nach alledem weitere Ermittlungen zu einem Streckungstatbestand wegen AU erforderlich, die der erkennende Senat nicht selbst durchführen kann. Das Landessozialgericht (LSG) muß diese nachholen, sofern der Rentenanspruch des Klägers nicht schon auf andere Weise begründet ist.
Einer Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 1246 Abs 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) nF bedarf es allerdings nicht, wenn die Übergangsregelung des Art 2 § 6 Abs 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) eingreift. Nach dieser Vorschrift gelten § 1246 Abs 1 sowie § 1247 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF auch für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1983, wenn der Versicherte
1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und
2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 1246 Abs 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) nF nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat.
Art 2 § 6 Abs 2 S 1 gilt für Versicherungsfälle in der Zeit bis zum 30. Juni 1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen der Nr 2 vorliegen (Art 2 § 6 Abs 2 S 2 ArVNG). Für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. 7. bis 31. Dezember 1984 gilt Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Nr 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen (Art 2 § 6 Abs 2 S 3 ArVNG).
Neben der Erfüllung der Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 sieht diese Regelung somit je nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls weitere Belegungserfordernisse vor. Da der Kläger die Wartezeit bereits bei Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung im Jahre 1977 erfüllt hatte und nach der Feststellung des Landessozialgericht (LSG) im April 1986 erwerbsunfähig geworden ist, kommt es für ihn darauf an, ob die Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 S 1 Nr 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) vorliegen. Es muß also jeder Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1985 mit Beiträgen oder Streckungszeiten iS von § 1246 Abs 2a S 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF belegt sein.
In dem betreffenden Zeitraum sind keine Beiträge entrichtet worden, auch scheiden sonstige Aufschubtatbestände aus. Wie dargelegt, kommt hier allerdings eine Dauerarbeitsunfähigkeit iS von § 1246 Abs 2a S 2 Nr 2 iVm § 1259 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a Reichsversicherungsordnung (RVO) nF oder iS von § 1246 Abs 2a S 2 Nr 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF in Betracht. Da es insoweit an ausreichenden Tatsachenfeststellungen des Landessozialgericht (LSG) fehlt, kann über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 S 1 Nr 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) noch nicht abschließend entschieden werden.
Mit Rücksicht auf diese Gegebenheiten ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) zurückzuverweisen, damit dieses die zur Beurteilung eines Aufschubtatbestandes wegen AU erforderlichen Tatsachenfeststellungen treffen kann.
Sollte die weitere Sachaufklärung ergeben, daß der Kläger weder die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iS von § 1246 Abs 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) nF noch diejenigen iS von § 6 Abs 2 S 1 Nr 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) erfüllt, stellt sich die Frage, ob der Kläger die in dem Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1985 nicht belegten Kalendermonate noch mit freiwilligen Beiträgen auffüllen darf. Dies ist indes auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen zu verneinen. Dazu hat das Landessozialgericht (LSG) bereits zutreffend entschieden, daß nach dem Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) die Entrichtung solcher Beiträge zur deutschen RV hier grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden kann. Gemäß § 1418 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der 1984 geltenden Fassung konnten freiwillige Beiträge nur bis zum Ende des Jahres entrichtet werden, für das sie gelten sollten. Der Ablauf dieser Frist ist im vorliegenden Fall auch nicht durch eine rechtzeitige Bereiterklärung (vgl § 1420 Abs 1 Nr 2 R VO) oder ein laufendes Rentenverfahren (vgl § 1420 Abs 2 RVO) berührt worden.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen unzureichender Beratung durch die Beklagte bei Eingang des Rentenantrags im Jahre 1986 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da in diesem Zeitpunkt eine Beitragsentrichtung für das Jahr 1984 bereits nicht mehr zulässig war und damit auch bei entsprechender Beratung die Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) nicht mehr hätten erfüllt werden können. Andere Kontakte zur deutschen RV haben in der vorangegangenen Zeit (nach Verkündung des HBegleitG 1984) nicht stattgefunden. Der bisher festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anlaß, darüber hinaus die Frage zu prüfen, ob ein Herstellungsanspruch auch auf unzureichende, falsche oder verzögerte Beratung durch jugoslawische Stellen gestützt werden könnte; denn nach den Akten hat der Kläger auch dort erst 1986 Kontakt aufgenommen. Gegenteiliges ist nicht vorgetragen worden.
Der Kläger macht insoweit allerdings eine unzureichende Information der Bevölkerung in Jugoslawien geltend und will daraus Ansprüche herleiten. Damit kann er jedoch nicht durchdringen. Aus einer Verletzung der allgemeinen Informationspflicht des § 13 SGB I erwächst dem einzelnen Versicherten grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (vgl BSGE 67, 90 = SozR 3-1200 § 13 Nr 1). Ein solcher Anspruch könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Bevölkerung falsch oder irreführend informiert worden wäre (vgl BSG SozR 3-1300 § 27 Nr 3 S 5). Eine unrichtige Information durch jugoslawische Stellen wäre dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest iS einer wesentlichen Mitursache, allerdings dann zuzurechnen, wenn dieser die jugoslawische Verbindungsstelle seinerseits unzutreffend informiert hätte. Nach dem DJSVA ist das Verhältnis der Verwaltungsstellen der Vertragsstaaten nämlich so geregelt, daß gemäß Art 34 Abs 1 S 2 DJSVA die deutschen zuständigen Stellen die zuständigen Stellen in Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften unterrichten und alsdann die jugoslawische Verbindungsstelle die Bevölkerung ihres Landes informiert (Art 2 Abs 1 S 1 der Vereinbarung zur Durchführung des DJSVA, BGBl 1973 II 711 - DV/DJSVA). Indes sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß eine solche Fehlinformation in Jugoslawien vorgekommen ist.
Schließlich kommt hier auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Zahlung freiwilliger Beiträge zur deutschen RV nicht in Betracht. Insbesondere kann sie nicht darauf gestützt werden, daß die zur Aufklärung der Bevölkerung verbreiteten Informationen den Kläger nicht erreicht hätten (vgl BSG SozR 3-1300 § 27 Nr 3 S 5f). Ob dies anders ist, wenn überhaupt keine Information erfolgte, bedarf hier keiner Erörterung, weil eine solche Situation nicht ersichtlich ist.
Zwar kämen, wie noch darzulegen ist, für eine Erfüllung der Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 S 1 Nr 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) grundsätzlich auch freiwillige Beiträge zur jugoslawischen (kroatischen) Sozialversicherung in Betracht, jedoch besteht hier kein Anhalt, davon auszugehen, daß eine solche Entrichtung nach jugoslawischem (kroatischem) Recht auch jetzt noch möglich ist, nachdem der Kläger bereits seit Jahren eine Invalidenrente (der ersten Kategorie) bezieht.
Sofern der Rentenanspruch des Klägers nach alledem wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 1246 Abs 1 und 2a, § 1247 Abs 1 und 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) nF oder Art 2 § 6 Abs 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) nicht begründet ist, wäre weiter zu prüfen, ob die Anforderungen, die sich aus diesen Tatbestandsmerkmalen für Jugoslawen ergeben, die nach erfüllter Anwartschaft - hier schon lange vor Inkrafttreten des HBegleitG 1984 - in ihre Heimat zurückgekehrt sind, mit Art 14 GG vereinbar sind.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluß vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 Nr 142) seine Rechtsprechung bestätigt, daß die in der deutschen RV erworbenen Anwartschaften den Schutz des Art 14 GG genießen. Es hat darüber hinaus entschieden, daß die Anforderungen in § 1246 Abs 2a, § 1247 Abs 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) nF, Art 2 § 6 Abs 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) bezogen auf die ihm vorliegenden Fälle, die - soweit ersichtlich - sämtlich Versicherte betrafen, welche sich im Inland aufgehalten hatten, mit dem GG vereinbar sind, weil diejenigen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Anwartschaft erworben hatten, berechtigt waren und sind, die Anwartschaft durch freiwillige Entrichtung von Mindestbeiträgen aufrechtzuerhalten (vgl Art 2 § 6 Abs 2 Sätze 1 und 3 ArVNG, § 1233 RVO). Dieser Teil der Entscheidung kann jedoch nicht ohne weiteres auf Ausländer übertragen werden, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Anwartschaft erworben haben, danach in ihre Heimat zurückgekehrt sind und von den hier umstrittenen Änderungen durch das HBegleitG 1984 betroffen worden sind. Bei dieser Personengruppe können sich zusätzliche Erschwernisse für die Entrichtung freiwilliger Beiträge ergeben, die dazu führen könnten, daß die Grenzen, die dem Gesetzgeber für die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gesetzt sind, als überschritten angesehen werden müssen. Bezogen auf diesen Personenkreis läßt der Beschluß des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 8. April 1987 also Raum für eine erneute Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 1246 Abs 2a, § 1247 Abs 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) nF, Art 2 § 6 Abs 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) (vgl dazu allg BVerfGE 22, 387, 407 f).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellt in der genannten Entscheidung zunächst fest, daß die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 1246 Abs 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) nF (für Inländer) keinen Totalentzug des Eigentums an einer vorher begründeten Anwartschaft bewirke; es werde lediglich eine zusätzliche Beitragsentrichtung zugemutet, die unter dem Gesichtspunkt zulässiger Festlegung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu prüfen sei (vgl BVerfGE 75, 78, 97). Dabei wird gedanklich bereits die Möglichkeit der Anwartschaftserhaltung durch freiwillige Beiträge (vgl Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG) einbezogen; denn Pflichtbeiträge kann man nicht jederzeit entrichten und auch nicht jederzeit die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht schaffen. Man wird deshalb bereits an dieser Stelle den Schluß ziehen dürfen, daß ohne das Recht zur freiwilligen Beitragsentrichtung die Befugnisse des Gesetzgebers zur Festlegung der Schranken des Eigentums überschritten wären (so auch BVerfGE 75, 78, 103).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) begründet dann, warum sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis gehalten hat, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen (Abwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; vgl BVerfGE 75, 78, 97 ff): Die Regelung sei durch Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt. Sie diene der Stabilisierung der finanziellen Entwicklung in der RV, der Stärkung des Lohnersatzcharakters der BU/EU-Rente sowie dem Gedanken der Solidarität der in der gesetzlichen RV Pflichtversicherten. Andererseits sei der dadurch bewirkte Eingriff in das Eigentum der Versicherten schwerwiegend, da ein wesentlicher Teil der von der gesetzlichen RV zu erbringenden Leistungen betroffen werde. Folglich hätte die im HBegleitG 1984 getroffene Regelung den Anforderungen des Art 14 GG an eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art 14 Abs 1 S 2 GG nicht entsprochen, wenn der Gesetzgeber den Betroffenen keine Gelegenheit gegeben hätte, ihre Anwartschaften durch Leistung monatlicher Mindestbeiträge aufrechtzuerhalten. Die Beitragsbelastung mit Mindestbeiträgen von damals 84 DM sei zwar nicht gering, aber auch nicht unangemessen hoch, denn sie entspreche dem Beitrag für ein Arbeitsentgelt von 500 DM. Für ältere Versicherte sei die Entrichtung weiterer Beiträge für eine verhältnismäßig kurze Zeit wirtschaftlich sinnvoll; jüngere könnten noch wählen, ob sie sich für andere Versicherungssysteme entscheiden. Bei einer Gesamtbetrachtung erschienen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die angegriffenen Bestimmungen daher für die Betroffenen noch zumutbar.
Für die Verfassungsmäßigkeit der zu prüfenden Regelung ist demnach entscheidend, ob der Kläger rechtlich in der Lage war, ab 1. Januar 1984 freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, und ob ihm die daraus entstehenden Belastungen zumutbar waren.
Eine freiwillige Beitragsentrichtung zur deutschen Rentenversicherung war für Jugoslawen, die in ihrer Heimat wohnten, rentenrechtlich möglich. Nach § 1233 Abs 1 S 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) konnte allerdings für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillige Beiträge nur entrichten, wer nicht versicherungspflichtig war und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung (RVO) hatte. Der Kläger war nicht versicherungspflichtig und hatte auch das 16. Lebensjahr vollendet, einer freiwilligen Versicherung stand demnach nur sein gewöhnlicher Aufenthalt in Jugoslawien entgegen. Da jedoch § 1233 Abs 1 S 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) auch für Deutsche iS des Art 116 Abs 1 GG galt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (§ 1233 Abs 1 S 2 RVO) hilft hier Art 3 Abs 1 Buchst a DJSVA weiter. Danach stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten (vgl Koch/Hartmann. Die Rentenversicherung im SGB, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Jugoslawien/Abk vom 12. Oktober 1968, Art 3 Anm 4; Ebenhöch, Komp 1987, 269, 272; derselbe, Komp 1991, 495, 500).
Angesichts der Ermittlungsergebnisse in diesem Verfahren fragt es sich jedoch, ob der Beitragsentrichtung von Jugoslawien nach Deutschland nicht devisenrechtliche Vorschriften entgegenstanden. Jedenfalls hält der vom Senat gehörte Sachverständige P. aufgrund seiner Nachforschungen derartige Zahlungen für devisenrechtlich unzulässig. Demgegenüber behauptet allerdings die Beklagte, daß in einer Vielzahl von Fällen dennoch Beiträge aus Jugoslawien und über jugoslawische Banken entrichtet worden seien, dies also möglich gewesen sein müsse. Diesen unterschiedlichen Ansichten ist weiter nachzugehen. Es ist zu prüfen, ob es sich hierbei um eine in der Praxis verbreitete Gesetzesumgehung handelt oder ob der Sachverständige die Rechtslage unzutreffend beurteilt hat. Sollte sich ergeben, daß lediglich eine, wenn auch verbreitete Praxis der Gesetzesumgehung bestand, kann diese nicht als Möglichkeit angesehen werden, auf die sich der Kläger hätte verweisen lassen müssen.
Die Möglichkeit einer Entrichtung von Beiträgen zur deutschen RV wäre allerdings dann nicht entscheidend, wenn in der fraglichen Zeit eine freiwillige Beitragsentrichtung zur jugoslawischen Rentenversicherung möglich gewesen wäre, denn auch dadurch konnte das Belegungserfordernis nach Art 2 § 6 Abs 2 S 1 Nr 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) erfüllt werden.
Die Berücksichtigung jugoslawischer Beiträge im Rahmen des Art 2 § 6 Abs 2 S 1 Nr 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) ergibt sich aus dem DJSVA. Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden, so werden gemäß Art 25 Abs 1 dieses Abk für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Ob sich diese Gleichstellungsvorschrift auch auf freiwillige Beiträge zur Erhaltung der Anwartschaft erstreckt, ist umstritten; der erkennende Senat hält diese Regelung jedoch auch insoweit für anwendbar.
Das DJSVA läßt an keiner Stelle erkennen, daß es sich statisch nur auf die bei Abschluß oder Ratifizierung bestehenden Vorschriften bezieht. Eine solche Folge hätte ausdrücklich hervorgehoben werden müssen (vgl dazu Ziff 1 Buchst c SP/DJSVA). Sozialrechtliche Vorschriften unterliegen in allen Ländern einem Wandel; es ist also von vornherein mit Veränderungen zu rechnen. Für jede dieser Änderungen Nachverhandlungen vorzusehen, wäre äußerst hemmend und unpraktikabel. Deshalb entspricht es auch den Gepflogenheiten, Abk auf die jeweils geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorsch