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Bundessozialgericht
Urt. v. 24.03.1983, Az.: 8 RK 36/81

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.03.1983
Aktenzeichen
8 RK 36/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 19198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hamburg - 27.10.1981 - AZ: - I KRBf 9/81
SG Hamburg - 23.06.1981 - AZ: - 22 KR 179/80

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin unter Vorbehalt gezahlte Beiträge zu erstatten hat, insbesondere von welchem Zeitpunkt an die klagende Berufsgenossenschaft (BG) als Rehabilitationsträger (RehaTr) Beiträge an die beklagte Krankenkasse (KK) zur gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten hat.

2

Der bei der beklagten AOK gegen Krankheit versicherte Manfred (M) befand sich vom 18. Juli bis 5. September 1979 auf Kosten der Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin zur stationären Heilbehandlung in einer psychiatrischen Klinik. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung bezog M vom 29. August 1979 bis 9. September 1979 von der LVA Berlin Übergangsgeld. Am 6. August 1979 zog M sich bei einer angeordneten Sporttherapie eine Verletzung zu. Er war deswegen bis zum 25. November 1979 arbeitsunfähig krank. Vom 7. August 1979 an befand er sich in berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung. Vom 10. September bis 25. November 1979 gewährte ihm die Klägerin Übergangsgeld.

3

Die Beklagte forderte mit einem Beitragsbescheid vom 19. Dezember 1979 von der Klägerin für die Zeit vom 10. Oktober bis 25. November 1979 Krankenversicherungsbeiträge für M. Die Klägerin verneinte ihre Beitragspflicht für die Zeit vom 10. bis 21. Oktober 1979 und zahlte den hierauf entfallenden Betrag in Höhe von 136,80 DM unter Vorbehalt.

4

Der auf die Rückzahlung dieses Betrages gerichteten Klage hat das Sozialgericht Hamburg (SG) stattgegeben (Urteil vom 23. Juni 1981). Das Landessozialgericht Hamburg (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 27. Oktober 1981).

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 381 Abs 3a Nr 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Bei aufeinanderfolgenden Bezugszeiten von Übergangsgeld bestehe Beitragsfreiheit nur einmal für die ersten sechs Wochen des Bezuges.

6

Die Beklagte beantragt,

  1. die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. Oktober 1981 und des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Juni 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Hamburg zurückzuverweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

  1. die Revision zurückzuweisen.

8

Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

Gründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zutreffend hat das SG die Beitragsanforderung der beklagten AOK für die streitige Zeit aufgehoben und sie verurteilt, die insoweit unter Vorbehalt gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an die klagende BG zurückzuzahlen. Das LSG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin war als zuständiger RehaTr nicht verpflichtet, für den Rehabilitanden M in der Zeit vom 10. bis 21. Oktober 1979 Krankenversicherungsbeiträge zu leisten. Die Beitragsanforderung der Beklagten war insoweit rechtswidrig. Sie hat die gezahlten Beiträge zu erstatten.

10

§ 26 SGB IV regelt allgemein die Erstattungspflicht zu Unrecht entrichteter Beiträge für alle Zweige der Sozialversicherung. Er ist nicht auf bestimmte Beiträge beschränkt. Er gibt jedem, der Beiträge zu einem Zweig der Sozialversicherung ohne Rechtsgrund geleistet hat, einen Erstattungsanspruch gegen den Träger, der die Beiträge rechtsgrundlos erhalten hat. Diese Regelung ist an die Stelle früherer Einzelbestimmungen und, soweit solche nicht bestanden, des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungs(Rückzahlungs-)anspruchs getreten (vgl von Maydell in Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - von Krause, von Maydell, Merten, Meydam 1978 § 26 Anm I).

11

Die Beitragspflicht der RehaTr folgt, wenn - wie hier dem Medizinischen Reha-Maßnahmen gewährt werden, aus § 381 Abs 3a Nr 2 RVO. Danach hat der das Übergangsgeld gewährende RehaTr die Beiträge für die übrigen Versicherten, die Übergangsgeld beziehen, das nicht nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes berechnet ist, vom Beginn der 7. Woche des Bezuges von Übergangsgeld an zu zahlen. Die Beitragspflicht trifft also den RehaTr, der dem Rehabilitanden Übergangsgeld gewährt; sie beginnt mit der 7. Woche des tatsächlichen Bezuges von Übergangsgeld.Maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Beitragspflicht des RehaTrs ist die tatsächliche Zahlung des Übergangsgeldes (BSG in SozR 2200 § 381 Nr 24). Sie entfällt auch nicht rückwirkend etwa dann, wenn dem Rehabilitanden rückwirkend anstelle des Übergangsgeldes Vollrente aus der Unfall- und der Rentenversicherung gewährt wird (SozR 2200 § 381 Nr 35), oder wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Arbeitsunfähigkeit nicht die Folge eines Arbeitsunfalles war, so daß kein Anspruch auf Übergangsgeld bestand (SozR 2200 § 381 Nr 43).

12

Die klagende BG hat dem M tatsächlich während der medizinischen Rehabilitation infolge des Sportunfalles vom 10. September bis 25. November 1979 Übergangsgeld gewährt. Die 7. Woche dieses Übergangsgeldbezuges begann am 22. Oktober 1979; ihre Beitragspflicht begann daher an diesem Tag.

13

Dem steht nicht entgegen, daß dem M schon seit dem 29. August 1979 von einem anderen RehaTr, nämlich der LVA Berlin, wegen der stationären Behandlung Übergangsgeld gezahlt worden war. Diese Zahlung war am 9. September 1979 beendet. M hat jedoch ohne Unterbrechung weiterhin Übergangsgeld bezogen. Obwohl der Unfall von der Klägerin zu entschädigen (§ 539 Abs 1 Nr 17a RVO) war und einen Anspruch auf Übergangsgeld seit dem Wegfall der Lohnfortzahlung (29. August 1979) nach § 560 Abs 1 in der vom 1. Oktober 1974 bis 31. Dezember 1980 geltenden - hier anzuwendenden Fassung (vgl § 21 Nr 44, § 45 des Rehabilitationsangleichungsgesetzes vom 7. August 1974 -BGBl I 1881-; Art II § 4 Nr 13, § 40 Abs 3 SGB X -BGBl I 1980 S 1469 - berichtigt S 2218) bedingte, begann die tatsächliche Zahlung seitens der Klägerin, an die § 381 Abs 3a Nr 2 RVO die Beitragspflicht des RehaTrs unabhängig von dem Bestehen des Anspruchs des Versicherten knüpft, aber erst am 10. September 1979.

14

Das BSG hat in seinem Urteil vom 2. Februar 1978 (BSGE 45, 296, 299, 300 [BSG 02.02.1978 - 8 RU 78/77]) entschieden, es sei unerheblich, ob es sich um Übergangsgeldzahlungen wegen einer Ersterkrankung, einer Wiedererkrankung oder einer wiederholten Wiedererkrankung handelt. Für eine Zusammenrechnung mehrerer Bezugszeiten von Übergangsgeld aufgrund mehrerer Wiedererkrankungen biete das Gesetz keinen Anhalt. Jeder Erkrankungsfall, für den der Versicherte Übergangsgeld beziehe, sei getrennt bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zu behandeln. Der Senat folgt dieser Rechtsauffassung. Die von der Beklagten dagegen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Wenn der Gesetzgeber sich von dem Gedanken hätte leiten lassen, daß ein Versicherter in der Regel wegen einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit für sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, der KK deshalb in dieser Zeit Krankenversicherungsbeiträge zufließen und sie im Anschluß daran vom RehaTr Beiträge erhalten sollte, wäre die Regelung des § 381 Abs 3a Nr 2 RVO nicht verständlich.

15

Der Anspruch auf Übergangsgeld nämlich setzt erst ein, wenn kein Anspruch auf Arbeitsentgelt mehr besteht (§ 560 Abs 1 Satz 1 RVO aF; § 1240 Abs 1 Satz 3 RVO). Im Regelfall erhält also die KK nach Wegfall der Lohnfortzahlung und andauernder Rehabilitationsmaßnahmen für sechs Wochen keine Beiträge von dem RehaTr. Dafür, daß der Anspruch auf Übergangsgeld während der Lohnfortzahlung lediglich ruht und deshalb der Beitragsanspruch sechs Wochen nach Beginn der Rehabilitationsmaßnahmen beginnt, gibt das Gesetz, wie der 12. Senat des BSG in seinen zitierten Entscheidungen vom 2. Februar 1978 ausgeführt hat, keinen Anhalt. Im Gegenteil: Die Neufassung des § 560 Abs 1 RVO durch Art II § 4 Nr 13 SGB X, mit dem der Satz 2 eingefügt wurde, zeigt, daß unter bestimmten Voraussetzungen der Anspruch auf Übergangsgeld ruht (Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhalts-, Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld), bei Weiterzahlung des Arbeitsentgelts dagegen nicht entsteht.

16

Ist somit allein die tatsächliche Zahlung von Übergangsgeld für die Berechnung des Beginnes der Beitragspflicht der RehaTr maßgebend, so daß wiederholte Arbeitsunfähigkeiten, die mit der Zahlung von Übergangsgeld verbunden sind, jeweils erneut eine sechswöchige beitragsfreie Zeit auch dann bedingen, wenn es sich um die Wiedererkrankung oder wiederholte Wiedererkrankung an ein und derselben Krankheit handelt, muß das um so mehr gelten, wenn es sich um Erkrankungen aus verschiedenen Ursachen handelt und verschiedene RehaTr Übergangsgeld zahlen. Werden jedoch die Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld bei der Berechnung des Beginnes der Beitragspflicht nicht zusammengerechnet, wenn dazwischen Zeiten liegen, in denen kein Übergangsgeld gezahlt wird, so besteht jedenfalls auch dann kein Grund zu einer solchen Zusammenrechnung, wenn zwei verschiedene RehaTr im unmittelbaren zeitlichen Anschluß nacheinander während unterschiedlicher Rehabilitationsmaßnahmen, die durch verschiedene Erkrankungen bedingt sind, Übergangsgeld zahlen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 4 SGG.